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Schwerbehinderte Menschen haben ein Anspruch auf Feststellung der Schwerbehinderung und einen Schwerbehindertenausweis. Eine Behinderung liegt nach § 2 SGB IX bei Menschen vor, „die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können“. Eine Schwerbehinderung ist § 2 SGB IX bei Menschen gegeben, bei „denen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt“. Gegen ablehnende Entscheidungen des Versorgungsamtes wegen GdB oder Schwerbehinderung kann man Widerspruch einlegen, also ein Widerspruch gegen den Grad der Behinderung. Deshalb haben wir für Sie als Hilfe und damit Sie wissen wie man richtig Widerspruch einlegt, ein Musterbrief Widerspruch Schwerbehinderung entworfen: Widerspruch Mustervorlage kostenlos Schwerbehinderung / Grad der Behinderung.
Schwerbehinderten Menschen stellt das Versorgungsamt bzw. die zuständige Behörde auf Antrag einen Schwerbehindertenausweis aus. In dem Ausweis werden der Grad der Behinderung, welcher von 20 bis 100 reichen kann, sowie weitere gesundheitliche Merkmale (z.B. G: erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr, aG: außergewöhnliche Gehbehinderung, B: Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson, TBl: Taubblind, H: Hilflosigkeit, RF: Ermäßigung des Rundfunkbeitrages, Bl: Blindheit, Gl: Gehörlosigkeit) festgestellt. Da diese Feststellungen grds. im SGB Sozialgesetzbuch geregelt sind und es sich dabei um ein Bundesrecht handelt, gelten die Voraussetzungen unabhängig davon, wo Sie wohnen, also beispielsweise in den Städten Berlin, Hamburg, München, Köln, Frankfurt am Main, Stuttgart, Düsseldorf, Leipzig, Dortmund, Essen, Bremen, Dresden, Hannover, Nürnberg, Duisburg, Bochum, Bielefeld, Bonn, Münster, Karlsruhe, Mannheim, Wiesbaden, Gelsenkirchen, Braunschweig, Kiel, Aachen, Chemnitz, Magdeburg, Freiburg im Breisgau, Krefeld, Lübeck, Mainz, Erfurt, Oberhausen.
Wenn Sie schwerbehindert sind, sollten Sie unbedingt einen Antrag auf Feststellung der Schwerbehinderung und Erteilung des Schwerbehindertenausweises an das Versorgungsamt bzw. die zuständige Behörde stellen. Denn schwerbehinderten Menschen stehen Nachteilsausgleiche zu, z.B. kostenlose Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel, steuerlicher Freibetrag, Kündigungsschutz, Zusatzurlaub.
Wenn Sie einen solchen Antrag beim zuständigen Versorgungsamt bzw. der zuständigen Behörde gestellt haben, prüft dieses, ob eine Behinderung bzw. Schwerbehinderung vorliegt und wenn ja, welcher Grad und welche sonstigen Merkmale vorliegen. Ihrem Antrag sollten Sie folglich sämtliche ärztliche Unterlagen, z.B. Befundberichte, ärztliche Gutachten, Pflege-, Betreuungsgutachten, EKG-, Labor- und Röntgenbefunde beilegen. In Einzelfällen kann zusätzlich eine ärztliche Untersuchung erforderlich sein, wenn die eingereichten Unterlagen nicht ausreichen, um bei Ihnen den Grad der Behinderung und/oder die Merkzeichen feststellen zu können.
Abschließend wird Ihnen, nach Prüfung aller Unterlagen vom Versorgungsamt bzw. der zuständigen Behörde, ein Feststellungsbescheid übersandt. Wenn das Versorgungsamt bzw. die zuständige Behörde zu dem Ergebnis kommt, dass eine Schwerbehinderung bei Ihnen vorliegt, erhalten Sie zudem den Schwerbehindertenausweis.
Der Feststellungsbescheid enthält grundsätzlich
Hier kommen Sie zu der kostenlosen Widerspruchs Mustervorlage gegen die das Versorgungsamt wegen dem Grad der Behinderung:
Es kann sein, dass das Versorgungsamt bzw. die zuständige Behörde eine Schwerbehinderung bzw. einzelne Merkzeichen ablehnen oder einen Grad der Behinderung festlegt, den Sie für zu niedrig und damit für falsch und rechtswidrig halten. Das Versorgungsamt teilt Ihnen dieses dann in dem Feststellungsbescheid, der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen ist, mit.
Gegen den Bescheid können Sie dann innerhalb eines Monats Widerspruch bei dem Versorgungsamt bzw. der zuständigen Behörde einlegen (die genaue Bezeichnung der Behörde, bei welcher Widerspruch einzulegen ist, wird grundsätzlich in der Rechtsbehelfsbelehrung genannt). Wenn Sie nicht wissen, was ein Widerspruch ist und wie man Widerspruch richtig einlegt, dann können Sie gerne unser Widerspruch Muster Schwerbehinderung verwenden, z.B. als Musterbrief.
Zwar muss der Widerspruch grundsätzlich keine Begründung enthalten, allerdings sollten Sie unbedingt eine Widerspruchsbegründung aufführen und dem Versorgungsamt mitteilen, warum Sie die Auffassung des Versorgungsamtes für falsch halten und eine Schwerbehinderung bzw. einen höheren Grad der Behinderung oder andere Merkmale festgestellt haben wollen. Hierzu sollten Sie Ihrem Widerspruch sämtliche ärztliche Unterlagen, Stellungnahmen, ärztliche Gutachten Ihres Hausarztes usw. in Kopie beilegen, die belegen, dass bei Ihnen eine Schwerbehinderung bzw. ein höherer Grad der Behinderung vorliegt, als der vom Versorgungsamt festgestellte Grad.
Des Weiteren bietet es sich hier grundsätzlich an, dass Sie im Rahmen ihres Widerspruchs erst einmal Akteneinsicht bei dem Versorgungsamt beantragen, d.h. Sie fordern das Versorgungsamt auf, Ihnen Einsicht in die Akten zu geben bzw. Kopien der Akten zu übersenden, welche das Versorgungsamt Ihrer Entscheidung zu Grunde gelegt hat. Ein solcher Antrag auf Akteneinsicht könnte zum Beispiel wie folgt formuliert sein:
„Hiermit beantrage ich höflich Akteneinsicht und bitte um Übersendung der Akten in Kopie an mich“.
Denn nur so können Sie u.a. prüfen, ob das Versorgungsamt alle vorgetragenen Punkte, Behinderung, Gutachten usw. berücksichtigt hat und ob der einzelne Grad der Behinderung anhand der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) entsprechend berücksichtigt wurde.
Wichtig ist in jedem Fall, dass Sie die Widerspruchsfrist von einem Monat für die Einlegung des Widerspruchs einhalten. Die Begründung kann, wenn Sie rechtzeitig Widerspruch eingelegt haben, auch nach dieser Frist erfolgen. Das wäre grundsätzlich immer dann der Fall, wenn Sie Akteneinsicht beantragen, d.h. Sie legen innerhalb der Widerspruchsfrist zuerst Widerspruch ein und beantragen zugleich Akteneinsicht. Nachdem Sie die Akten bekommen haben, begründen Sie den Widerspruch.
Bei ihrem Widerspruch, sollten Sie u.a. folgende Formalien und Voraussetzungen beachten:
Das Versorgungsamt bzw. die zuständige Behörde entscheiden anschließend nochmals über Ihren Widerspruch. Kommt das Versorgungsamt dann zu dem Ergebnis, dass Sie Recht haben, dann hebt es den ursprünglichen Bescheid auf und erlässt einen neuen Bescheid (Widerspruchsbescheid, Abhilfebescheid), in dem Ihrem Begehren vollständig oder teilweise stattgegeben wird.
Lehnt das Versorgungsamt bzw. die zuständige Behörde Ihren Widerspruch ganz oder teilweise ab, so können Sie dagegen innerhalb eines Monats Klage beim zuständigen und örtlichen Sozialgericht einlegen. Das Gericht prüft dann, ob Sie einen Anspruch auf Feststellung der Schwerbehinderung oder eines bestimmten Grades der Behinderung und/oder Merkmale haben. Hierzu kann das Gericht z.B. externe Gutachter oder Sachverständigen mit der Erstellung eines entsprechenden Gutachtens beauftragen.
Eine Klage (sog. Untätigkeitsklage) können Sie auch dann einlegen, wenn das Versorgungsamt nicht innerhalb von drei Monaten, nachdem Sie den Widerspruch eingelegt haben, über Ihren Widerspruch entscheidet.
Für das Gerichtsverfahren werden grundsätzlich keine Gerichtsgebühren erhoben. Auch sonstige Kosten, z.B. für vom Gericht beauftragte Gutachter, Sachverständiger usw. müssen Sie grundsätzlich nicht tragen (etwas anderes gilt nur dann, wenn Sie selbst einen Gutachter beauftragen wollen).
Lehnt das Sozialgericht ihre Klage ab, so besteht grundsätzlich die Möglichkeit Berufung oder Revision dagegen einzulegen.
Im Folgenden führen wir Ihnen das Muster für den Widerspruch, also den Widerspruch Grad der Behinderung Musterbrief, und verschiedene Anregungen und Formulierungsvorschläge für Ihren Widerspruch bzw. die Widerspruchsbegründung das Versorgungsamt bzw. die zuständige Behörde auf, welche Sie teilweise oder vollständig verwenden und in den Widerspruch und das Widerspruchsmuster reinkopieren können - Schwerbehinderung Widerspruch Muster kostenlos:
An: Ihre Adresse: Frau Mustermann, Musterstraße xy
Per Einschreiben mit Rückschein ja nein
Vorab per Fax an:
Datum:
Bescheid vom:
Aktenzeichen:
Betreff:
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit lege(n) ich/wir gegen den oben genannten Bescheid vom
Widerspruch
ein.
Begründung:
Entgegen Ihrer Feststellung, liegen bei mir ein Grad der Behinderung von mindestens 50 und die Voraussetzungen für die Merkzeichen …..(z.B. G und B)… vor und sind daher entsprechend festzustellen und festzusetzen.
Denn ... (hier weitere Gründe aufführen, z.B....)
Ich bitte Sie, Ihren Bescheid unter der Berücksichtigung dieser Punkte nochmals zu prüfen.
Mit freundlichen Grüßen,
Unterschrift
Anlagen
Im Sozialgesetzbuch Neun (SGB IX) ist u.a. aufgeführt, wann bei Menschen eine Behinderung oder eine Schwerbehinderung vorliegt. Sie können diesen Paragrafen und den Gesetzestext z.B. kopieren und in die kostenlose Mustervorlage Widerspruch Schwerbehinderung als Begründung einfügen:
„§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Eine Beeinträchtigung nach Satz 1 liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Menschen sind von Behinderung bedroht, wenn eine Beeinträchtigung nach Satz 1 zu erwarten ist.
(2) Menschen sind im Sinne des Teils 3 schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 156 rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben.
(3) Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden sollen Menschen mit Behinderungen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30, bei denen die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz im Sinne des § 156 nicht erlangen oder nicht behalten können (gleichgestellte behinderte Menschen)“.