Kostenlose Mustervorlagen - es geht auch unkompliziert.
In Deutschland werden über die gesetzliche Rentenversicherung verschiedene Arten von Renten erbracht, z.B. Altersrente, Rente bei verminderter Erwerbsfähigkeit, Hinterbliebenenrente, Witwenrente, Waisenrente. Die gesetzlichen Regelungen hierfür finden sich grundsätzlich im Sozialgesetzbuch Sechs (SGB VI). Die wichtigsten bzw. am meisten beantragten Renten sind dabei die Altersrente und die Erwerbsminderungsrente. Gegen eine ablehnende Entscheidung der Rentenversicherung über die Rente kann Widerspruch eingelegt werden. Damit Sie wissen, wie man Widerspruch richtig einlegt und wie ein Widerspruch aussieht, haben wir Ihnen einen Muster Widerspruch Rente angefertig. DIeser soll als Musterbrief, Vorlage und Hilfe dienen:
Widerspruch Mustervorlage kostenlos Erwerbsminderungsrente / Rentenversicherung / Rente
Widerspruch Mustervorlage kostenlos Altersrente /Rentenversicherung/ Rente.
Die Altersrente tritt nach § 35 SGB VI grundsätzlich dann ein, wenn Sie die Regelaltersgrenze von derzeit 67. Lebensjahre Jahren erreicht und die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Sie bekommen die Altersrente jedoch nicht automatisch, sondern müssen hierfür ein Antrag bei der Rentenversicherung/ Rentenversicherungsträger stellen. Die Rentenversicherung braucht für die Bearbeitung Ihres Antrags auf Altersrente und die Feststellung des Rentenanspruchs und der Rentenhöhe grundsätzlich u.a. folgende Unterlagen, Formulare, Angaben und Auskünfte von Ihnen:
Anschließend überprüft die Rentenversicherung alle Unterlagen und teilt Ihnen in einem Bescheid mit, ob und wenn ja, in welcher Höhe der Anspruch auf Altersrente besteht. Die Regelungen zur Rente finden sich u.a. im SGB Sozialgesetzbuch und geltend damit in allen Bundesländern, unabhängig davon, ob Sie z.B. in Hamburg, Berlin, München, Köln, Frankfurt am Main, Stuttgart, Düsseldorf, Leipzig, Dortmund, Bremen, Dresden, Hannover, Nürnberg, Duisburg, Wuppertal, Bielefeld, Bonn, Münster, Karlsruhe, Mannheim, Wiesbaden, Gelsenkirchen, Braunschweig, Kiel, Chemnitz, Freiburg im Breisgau, Krefeld, Lübeck, Mainz, Rostock, Kassel, wohnen.
Die Erwerbsminderungsrente ist gegenüber der Altersrente und den anderen Renten, eine Rente die eintritt, wenn Sie aus gesundheitlichen Gründen z.B. aufgrund eines Unfalls oder einer schweren Erkrankung nicht mehr arbeitsfähig sind. Sie bekommen die volle bzw. halbe Erwerbsminderungsrente grundsätzlich, wenn u.a. folgende Voraussetzungen vorliegen:
Ob diese und andere Voraussetzungen vorliegen und wenn ja, in welchem Umfang Ihnen eine Erwerbsminderungsrente bewilligt wird, prüft die Deutsche Rentenversicherung anhand der von Ihnen vorgelegten Unterlagen und gemachten Angaben sowie eigener medizinischer Gutachter.
Allerdings setzt die Überprüfung und anschließende möglicherweise bewilligte Erwerbsminderungsrente auch hier einen zuvor von Ihnen gestellten Antrag an die Rentenversicherung voraus, denn die Erwerbsminderungsrente wird nur auf Antrag geprüft und bewilligt. Die Rentenversicherung braucht für die Bearbeitung Ihres Antrags auf Erwerbsminderungsrente und die Feststellung des Rentenanspruchs und der Rentenhöhe grundsätzlich u.a. folgende Unterlagen, Angaben und Auskünfte von Ihnen:
Anzumerken ist, dass es für Selbstständige keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung gibt. Hier treten regelmäßig Berufsunfähigkeitsversicherungen ein. Selbständige können sich jedoch freiwillig in der gesetzlichen Rentenversicherung versichern.
Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass die Erwerbsminderungsrente regelmäßig von der gesetzlichen Rentenversicherung für einen bestimmten Zeitraum befristet wird, wenn Sie mehr als 3 Stunden täglich arbeiten gehen können, d.h. eine Befristung erfolgt grundsätzlich dann nicht, wenn Sie weniger als 3 Stunden täglich arbeiten gehen können und auch nicht mit einer Verbesserung des Gesundheitszustandes zu rechnen ist. Sollte sich Ihr Gesundheitszustand verbessern, kann die Erwerbsminderungsrente auch wieder entzogen werden.
Nach Ihrer Antragstellung, Einreichung sämtlicher Unterlagen, Prüfung der versicherungsrechtlichen und medizinischen Voraussetzungen sowie des von der gesetzlichen Rentenversicherung erstellten ärztlichen Gutachtens, teilt die gesetzliche Rentenversicherung Ihnen mittels eines Bescheides mit, ob Ihnen eine Erwerbsminderungsrente zusteht und wenn ja in welcher Höhe.
Hier kommen Sie zu den kostenlosen Widerspruchs Mustervorlagen gegen die Entscheidung der Rentenversicherung über die Rente:
Kommt die gesetzliche Rentenversicherung nach ihrer Überprüfung zu dem Ergebnis, dass bei Ihnen der Rentenanspruch z.B. auf die Altersrente oder die Erwerbsminderungsrente besteht und Sie auch mit der festgestellten Höhe der Rente einverstanden und zufrieden sind, müssen Sie nichts weiter tun.
Wenn Sie demgegenüber mit der Entscheidung der gesetzlichen Rentenversicherung nicht einverstanden sind und diese für falsch halten, weil z.B. keine Rente oder nur eine teilweise Rente bewilligt worden ist oder die Rente zu niedrig angesetzt und berechnet wurde, so sollten Sie unbedingt Widerspruch gegen den Bescheid der Rentenversicherung einlegen, denn:
Grundsätzlich brauchen Sie keine Widerspruchsbegründung in ihrem Widerspruch aufführen, denn die Rentenversicherung prüft theoretisch alleine aufgrund Ihres Widerspruchs alle Punkte noch mal durch. Es ist jedoch dringend anzuraten, dass Sie ihren Widerspruch umfassend begründen. Denn nur so weiß die Rentenversicherung, aus welchen Gründen Sie die Berechnung der Rente oder die Verweigerung einer Erwerbsminderungsrente durch die Rentenversicherung für falsch und rechtswidrig halten und wo die Rentenversicherung noch mal extra prüfen muss. Sie sollten Ihrem Widerspruch als Anlage zudem unbedingt Unterlagen, ärztliche Gutachten usw. in Kopie beifügen, die Ihre Ausführungen im Widerspruch beweisen und belegen und die Rentenversicherung überzeugen können, dass ihre Berechnung oder Ablehnung der Rente falsch war.
In diesem Zusammenhang kann es von Vorteil sein, wenn Sie zudem Akteneinsicht bei der Rentenversicherung beantragen, d.h. Sie fordern die Rentenversicherung schriftlich auf, Ihnen alle Akten zugänglich zu machen, aufgrund die Rentenversicherung die für Sie negative Entscheidung getroffen hat. Der Antrag auf Akteneinsicht könnte wie folgt aussehen:
„Ich beantrage zudem höflich Akteneinsicht und bitte um Übersendung der vollständigen Akten (u.a. des Gutachtens der gesetzlichen Rentenversicherung) in Kopie an mich“.
Für die Einlegung des Widerspruchs ist es wichtig, dass Sie unbedingt die Widerspruchsfrist von einem Monat einhalten. Die Begründung des Widerspruchs können Sie dann, wenn Sie rechtzeitig Widerspruch eingelegt haben, auch nach dieser Frist noch nachreichen. Wenn Sie nicht wissen, was ein Widerspruch ist und wie man Widerspruch richtig einlegt, dann können Sie gerne unser Muster Widerspruch Rente verwenden.
Wenn Sie Widerspruch einlegen, sollten Sie des Weiteren u.a. folgende Voraussetzungen und Formalien beachten:
Nach Eingang Ihres Widerspruchs überprüft die Rentenversicherung, grundsätzlich auch unter Hinzuziehung eines eigenen Gutachters, nochmals Ihren Fall und entscheidet anschließend über ihren Widerspruch. Ist die Rentenversicherung der Auffassung, dass ihr erster Bescheid falsch war und Sie mit ihrem Widerspruch Recht haben, dann hebt sie den ursprünglichen Bescheid auf und erlässt einen neuen Bescheid, wo sie zum Beispiel die volle Erwerbsminderungsrente anerkennt und bewilligt.
Lehnt die Rentenversicherung Ihren Widerspruch demgegenüber ganz oder teilweise ab, so können Sie dagegen Klage vor dem Sozialgericht erheben.
Das Sozialgericht überprüft dann nochmals alle Aspekte und vorgelegten Unterlagen und kann auch selbst ein ärztliches Gutachten durch einen unabhängigen Gutachter in Auftrag geben. Das Gericht wird sich regelmäßig auf das Ergebnis des vom Gericht beauftragten Gutachters berufen.
Zu beachten ist, dass Sie auch dann (Untätigkeits-)Klage gegen die Rentenversicherung einlegen können, wenn die Rentenversicherung nicht innerhalb von drei Monaten, nachdem Sie Ihren Antrag gestellt haben, über diesen Antrag entschieden hat oder nicht innerhalb von drei Monaten über ihren Widerspruch entschieden hat, nachdem Sie diesen eingelegt haben.
Für Klagen beim Sozialgericht fallen grundsätzlich keine Gerichtskosten an, jedoch Rechtsanwaltskosten.
Im Folgenden führen wir Ihnen das Muster für den Widerspruch als Widerspruch Musterbrief gegen die Rentenversicherung hinsichtlich der Altersrente und der Erwerbsminderungsrente und verschiedene Anregungen und Formulierungsvorschläge für Ihren Widerspruch auf - Rente Widerspruch Muster kostenlos:
a. Widerspruch – Erwerbsminderungsrente
An: Ihre Adresse:
Per Einschreiben mit Rückschein ja nein
Vorab per Fax an:
Datum:
Bescheid vom:
Aktenzeichen:
Betreff:
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit lege(n) ich/wir gegen den oben genannten Bescheid vom
Widerspruch
ein.
Begründung:
Die Rente wegen Erwerbsminderung bestimmt sich nach § 43 Sozialgesetzbuch Sechs (SGB VI). Vorliegend sind Sie bei Ihrer Berechnung von falschen Tatsachen ausgegangen, denn Sie haben… (hier können Sie nun einfügen, was die Rentenversicherung bei ihrer Berechnung falsch gemacht hat z.B….:)
Ich bitte Sie, Ihren Bescheid unter der Berücksichtigung dieser Punkte nochmals zu prüfen.
Mit freundlichen Grüßen,
Unterschrift
Anlagen
b. Widerspruch – Altersrente
An: Ihre Adresse:
Per Einschreiben mit Rückschein ja nein
Vorab per Fax an:
Datum:
Bescheid vom:
Aktenzeichen:
Betreff:
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit lege(n) ich/wir gegen den oben genannten Bescheid vom
Widerspruch
ein.
Begründung:
Die Altersrente bestimmt sich nach § 35 Sozialgesetzbuch Sechs (SGB VI). Danach sind u.a. Ausbildungszeiten, Arbeitszeiten und Zeiten für die Betreuung der Kinder von der Rentenversicherung für die Berechnung der Altersrente mit zu berücksichtigen. Vorliegend sind Sie bei Ihrer Berechnung von falschen Tatsachen ausgegangen, denn Sie haben … (hier können Sie nun einfügen, was die Rentenversicherung bei ihrer Berechnung falsch gemacht hat z.B….:)
Ich bitte Sie, Ihren Bescheid unter der Berücksichtigung dieser Punkte nochmals zu prüfen.
Mit freundlichen Grüßen,
Unterschrift
Anlagen
Im Sozialgesetzbuch Sechs (SGB VI) sind u.a. die Begriffsbestimmungen und Voraussetzungen für die Altersrente und die Rente wegen Erwerbsminderung aufgeführt. Sie können diese Paragrafen und den Gesetzestext z.B. kopieren und in die kostenlosen Mustervorlagen Widerspruch Rentenversicherung als Begründung einfügen:
„§ 35 Regelaltersrente
Versicherte haben Anspruch auf Regelaltersrente, wenn sie
1. die Regelaltersgrenze erreicht und
2. die allgemeine Wartezeit erfüllt
haben. Die Regelaltersgrenze wird mit Vollendung des 67. Lebensjahres erreicht“.
„§ 43 Rente wegen Erwerbsminderung
(1) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie
1. teilweise erwerbsgemindert sind,
2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3. vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.
(2) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie
1. voll erwerbsgemindert sind,
2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3. vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Voll erwerbsgemindert sind auch
1. Versicherte nach § 1 Satz 1 Nr. 2, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können, und
2. Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren, in der Zeit einer nicht erfolgreichen Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt.
(3) Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
(4) Der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung verlängert sich um folgende Zeiten, die nicht mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt sind:
1. Anrechnungszeiten und Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit,
2. Berücksichtigungszeiten,
3. Zeiten, die nur deshalb keine Anrechnungszeiten sind, weil durch sie eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht unterbrochen ist, wenn in den letzten sechs Kalendermonaten vor Beginn dieser Zeiten wenigstens ein Pflichtbeitrag für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit oder eine Zeit nach Nummer 1 oder 2 liegt,
4. Zeiten einer schulischen Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres bis zu sieben Jahren, gemindert um Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung.
(5) Eine Pflichtbeitragszeit von drei Jahren für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit ist nicht erforderlich, wenn die Erwerbsminderung aufgrund eines Tatbestandes eingetreten ist, durch den die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt ist.
(6) Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren und seitdem ununterbrochen voll erwerbsgemindert sind, haben Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie die Wartezeit von 20 Jahren erfüllt haben“.