Vollstreckungsbescheid - gerichtliches Mahnverfahren, ZPO - Vollstreckungsbescheid Einspruch Muster kostenlos

1. Der Vollstreckungsbescheid im gerichtlichen  Mahnverfahren

Der Vollstreckungsbescheid ist in §§ 699 ff ZPO geregelt und bilde die zweite Stufe im gerichtlichen Mahnverfahren (erste Stufe: Mahnbescheid), welches in den §§ 688 ff ZPO geregelt ist.

Betreibt jemand (Gläubiger) gegen Sie (Schuldner) ein Mahnverfahren, z.B. wegen einer (angeblichen) Geldforderung, und haben Sie bereits im ersten Schritt vom Mahngericht einen Mahnbescheid erhalten aber dagegen keinen Widerspruch oder keinen fristgerechten Widerspruch erhoben, so kann der Andere gegen Sie bei dem Mahngericht im zweiten Schritt ein Vollstreckungsbescheid beantragen.

Zu beachten ist die Besonderheit, dass das Mahngericht im gerichtlichen Mahnverfahren die mit dem Vollstreckungsbescheid gegen Sie geltend gemachte Forderung nicht auf die Rechtmäßigkeit und auf das tatsächliche Bestehen überprüft, d.h. wenn irgendjemand von Ihnen mittels gerichtlichen Mahnverfahren und in einem Vollstreckungsbescheid z.B. eine Forderung von 2020 EUR geltend machen, so prüft das Gericht nicht, ob derjenige tatsächlich einen Anspruch gegen Sie in dieser Höhe hat. Vielmehr erlässt das Gericht alleine auf der Grundlage des Mahnbescheids ungeprüft einen Vollstreckungsbescheid, wenn Sie nicht zuvor rechtzeitig Widerspruch gegen den Mahnbescheid eingelegt haben. Der Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheids kann von dem Anderen jedoch nicht vor Ablauf der Widerspruchsfrist (betreffend den Mahnbescheid) gestellt werden.

Stellt der Andere einen Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheid, so muss er in dem Antrag gegenüber dem Gericht angeben, ob Sie bereits eine Zahlung geleistet haben und wenn ja, in welcher Höhe.

Sie erhalten den Vollstreckungsbescheid dann grundsätzlich entweder vom Gericht oder den Gerichtsvollzieher zugestellt.
 

Hier kommen Sie zu der kostenlosen Einspruchs Mustervorlage gegen den Vollstreckungsbescheid:  

 

2. Einspruch gegen Vollstreckungsbescheid im gerichtlichen Mahnverfahren

Wenn Sie nun von irgendjemand, z.B. Versandhandel, Amazon Verkäufer,  Kunde, Patient, Geschäft, Zalando über das Mahngericht einen Vollstreckungsbescheid erhalten, sollten Sie die geltend gemachte Forderung überprüfen. Wenn Sie dann der Auffassung sind, dass die geltend gemachte Forderung vollständig oder teilweise nicht zutrifft, dann sollten Sie unbedingt Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid einlegen (der Einspruch kann sich gegen die ganze Forderung oder nur einen Teil der Forderung erstrecken). Denn der Vollstreckungsbescheid steht einem für vorläufig vollstreckbar erklärten Versäumnisurteil gleich, d.h. legen Sie keinen oder nicht fristgerecht Einspruch ein, dann kann der Andere aus dem Vollstreckungsbescheid gegen Sie die Zwangsvollstreckung durch den Gerichtsvollzieher betreiben und z.B. ihr Konto pfänden, eine Taschenpfändung vornehmen, Arbeitsgeld pfänden usw.

Nach Zustellung des Vollstreckungsbescheids haben Sie zwei Wochen Zeit Einspruch beim zuständigen Mahngericht einzulegen (die Adresse des Mahngerichts ergibt sich aus der Rechtsbehelfsbelehrung auf dem Mahnbescheid).

Wenn Sie einen Einspruch einlegen, sollten Sie u.a. folgende Voraussetzungen und Formalien beachten:

  • Richtige Anschrift des Mahngerichts,
  • Eigene vollständige Adressdaten
  • Datum, wann Sie den Einspruch erstellt haben
  • Genaues Geschäftszeichen des Vollstreckungsbescheids gegen welchen Sie sich wehren möchte
  • Im Betreff exakt aufführen, worum es geht und was man möchte, also z.B. Einspruch gegen Vollstreckungsbescheid
  • Mitteilen, ob Sie gegen die vollständige Forderung oder nur gegen ein Teil der Forderung Einspruch einlegen
  • Keine Einspruchsbegründung erforderlich und sollte auch nicht erfolgen, d.h. Sie sollten zunächst lediglich fristgerecht Einspruch einlegen und abwarten, wie der Andere die Klage dann begründet, wenn sich eine solche anschließen sollte. Anschließend können Sie immer noch vortragen, warum die Forderung nicht besteht.
  • Eigenhändige Unterschrift/ten
  • Einspruch schriftlich oder zur Niederschrift einlegen.

Es besteht keine Pflicht für Sie, dass Sie eine Einspruchsbegründung abgeben. Sie können Ihren Einspruch zwar grundsätzlich begründen, sollten dies aber eher  nicht tun. Denn oftmals wissen Sie nicht, wie der Andere seine Forderung begründet und welche Unterlagen und Beweise er hierfür hat. Damit Sie keine „schlafenden Hunde wecken“, bietet es sich an, dass Sie erst einmal fristgerecht Einspruch ohne eine Einspruchsbegründung einlegen und dann abwarten, ob der andere die Klage, die sich nunmehr grundsätzlich anschließen würde, tatsächlich durchführt und wenn ja, wie er die Klage begründet.

Sie können dann im Rahmen der Klage selbstverständlich noch alle Gegenargumente vortragen.

Haben Sie gegen den Vollstreckungsbescheid ordnungsgemäß Einspruch beim zuständigen Mahngericht eingelegt, so teilt dieses dem Anderen (Antragsteller) dies mit. Das Gericht übersendet dann den Vollstreckungsbescheid, den es erlassen hat, an das zuständige örtliche Gericht, z.B. Amtsgericht Köln oder Landgericht Köln weiter, damit dieses dann in das Klageverfahren übergehen kann, wenn dies von dem Anderen (Antragsteller) gewollt ist. Der Andere wird dann grundsätzlich aufgefordert, die Gerichtskosten zu zahlen und die Klage zu begründen.

Begründet der andere die Klage, so wird das Klageverfahren “ganz normal“ beim zuständigen Gericht (Amtsgericht, Landgericht) durchgeführt (das ursprüngliche Mahnverfahren ist beendet) und das Gericht trifft eine abschließende Entscheidung mittels Urteil oder Beschluss.

 

3. Muster und Formulierungsvorschläge

Im Folgenden führen wir Ihnen ein Einspruchsmuster für den Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid auf - Vollstreckungsbescheid Einspruch Muster:

An:                                                                       Ihre Adresse:                       

Per Einschreiben mit Rückschein ja nein
Vorab per Fax an:

Datum:

Bescheid vom:
Aktenzeichen:
Betreff:

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit lege(n) ich/wir gegen den oben genannten Bescheid vom

Einspruch

ein.

Begründung:

Die geltend gemachte Forderung ist unbegründet.

(oder Sie schreiben, bei einer teilweise begründeten Forderung:)

Die geltend gemachte Forderung ist in Höhe von … EUR unbegründet. Hinsichtlich dieses unbegründeten Betrages wird Einspruch eingelegt.

Mit freundlichen Grüßen,

Unterschrift

Anlagen

 

4. Gesetzliche Grundlagen aus der Zivilprozessordnung (ZPO)

In der Zivilprozessordnung (ZPO) ist das gerichtliche Mahnverfahren umfassend geregelt. Hier finden sich die Regelungen zum Vollstreckungsbescheid in §§ 699 ff ZPO. Wir möchten Ihnen im Folgenden beispielhaft einige entsprechende Paragrafen mit dem Gesetzestext aufführen. Sie können diese Paragrafen und den Gesetzestext z.B. kopieren und in die Mustervorlage als Begründung einfügen:
 

 „§ 699 Vollstreckungsbescheid

(1) Auf der Grundlage des Mahnbescheids erlässt das Gericht auf Antrag einen Vollstreckungsbescheid, wenn der Antragsgegner nicht rechtzeitig Widerspruch erhoben hat. Der Antrag kann nicht vor Ablauf der Widerspruchsfrist gestellt werden; er hat die Erklärung zu enthalten, ob und welche Zahlungen auf den Mahnbescheid geleistet worden sind. Ist der Rechtsstreit bereits an ein anderes Gericht abgegeben, so erlässt dieses den Vollstreckungsbescheid.

(2) Soweit das Mahnverfahren nicht maschinell bearbeitet wird, kann der Vollstreckungsbescheid auf den Mahnbescheid gesetzt werden.

(3) In den Vollstreckungsbescheid sind die bisher entstandenen Kosten des Verfahrens aufzunehmen. Der Antragsteller braucht die Kosten nur zu berechnen, wenn das Mahnverfahren nicht maschinell bearbeitet wird; im Übrigen genügen die zur maschinellen Berechnung erforderlichen Angaben.

(4) Der Vollstreckungsbescheid wird dem Antragsgegner von Amts wegen zugestellt, wenn nicht der Antragsteller die Übermittlung an sich zur Zustellung im Parteibetrieb beantragt hat. In diesen Fällen wird der Vollstreckungsbescheid dem Antragsteller zur Zustellung übermittelt; die Geschäftsstelle des Gerichts vermittelt diese Zustellung nicht. Bewilligt das mit dem Mahnverfahren befasste Gericht die öffentliche Zustellung, so wird die Benachrichtigung nach § 186 Abs. 2 Satz 2 und 3 an die Gerichtstafel des Gerichts angeheftet oder in das Informationssystem des Gerichts eingestellt, das in dem Mahnbescheid gemäß § 692 Abs. 1 Nr. 1 bezeichnet worden ist.

(5) Die Belehrung gemäß § 232 ist dem Antragsgegner zusammen mit der Zustellung des Vollstreckungsbescheids schriftlich mitzuteilen“.

 

„§ 700 Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid

(1) Der Vollstreckungsbescheid steht einem für vorläufig vollstreckbar erklärten Versäumnisurteil gleich.

(2) Die Streitsache gilt als mit der Zustellung des Mahnbescheids rechtshängig geworden.

(3) Wird Einspruch eingelegt, so gibt das Gericht, das den Vollstreckungsbescheid erlassen hat, den Rechtsstreit von Amts wegen an das Gericht ab, das in dem Mahnbescheid gemäß § 692 Abs. 1 Nr. 1 bezeichnet worden ist, wenn die Parteien übereinstimmend die Abgabe an ein anderes Gericht verlangen, an dieses. § 696 Abs. 1 Satz 3 bis 5, Abs. 2, 5, § 697 Abs. 1, 4, § 698 gelten entsprechend. § 340 Abs. 3 ist nicht anzuwenden.

(4) Bei Eingang der Anspruchsbegründung ist wie nach Eingang einer Klage weiter zu verfahren, wenn der Einspruch nicht als unzulässig verworfen wird. § 276 Abs. 1 Satz 1, 3, Abs. 2 ist nicht anzuwenden.

(5) Geht die Anspruchsbegründung innerhalb der von der Geschäftsstelle gesetzten Frist nicht ein und wird der Einspruch auch nicht als unzulässig verworfen, bestimmt der Vorsitzende unverzüglich Termin; § 697 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.

(6) Der Einspruch darf nach § 345 nur verworfen werden, soweit die Voraussetzungen des § 331 Abs. 1, 2 erster Halbsatz für ein Versäumnisurteil vorliegen; soweit die Voraussetzungen nicht vorliegen, wird der Vollstreckungsbescheid aufgehoben“.

 

„§ 701 Wegfall der Wirkung des Mahnbescheids

Ist Widerspruch nicht erhoben und beantragt der Antragsteller den Erlass des Vollstreckungsbescheids nicht binnen einer sechsmonatigen Frist, die mit der Zustellung des Mahnbescheids beginnt, so fällt die Wirkung des Mahnbescheids weg. Dasselbe gilt, wenn der Vollstreckungsbescheid rechtzeitig beantragt ist, der Antrag aber zurückgewiesen wird“.