Bußgeldbescheid und Bußgeld - Straßenverkehrsbehörde, StVG, OWiG, BKatV - Bußgeldbescheid Einspruch Muster kostenlos

1. Einspruch gegen Bußgeldbescheid und das verhängte Bußgeld durch die Straßenverkehrsbehörde

Bei Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr können nach dem  Straßenverkehrsgesetz StVG und der Straßenverkehrsordnung StVO von der Straßenverkehrsbehörde, Bußgeldstelle, Polizeipräsidium, Verwaltungsbehörde, Ordnungsbehörde usw. Bußgeldbescheide erlassen werden, in welchen bestimmte Bußgelder erhoben werden. Gegen einen Bußgeldbescheid oder Bußgeld kann man Einspruch einlegen: Einspruch Mustervorlage kostenlos Bußgeldbescheid / Bußgeld. Was und welches Verhalten eine Ordnungswidrigkeit darstellt und in welcher Höhe für das begangene Verhalten ein Bußgeld fällig wird, ist in der Verordnung über die Erteilung einer Verwarnung, Regelsätze für Geldbußen und die Anordnung eines Fahrverbotes wegen Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr (Bußgeldkatalog-Verordnung - BKatV) - allgemein bekannt unter Bußgeldkatalog - festgelegt und geregelt.

Hier kommen Sie zum aktuellen Bußgeldkatalog vom Bundesamt für Justiz: Bußgeldkatalog

Folgende Verhaltensweisen können z.B. Ordnungswidrigkeiten darstellen:

  • zu schnell fahren, also zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten (Geschwindigkeitsüberschreitung) – Verstöße von Fahranfängern in der Probezeit werden regelmäßig strenger geahndet,
  • mit dem Auto oder Fahrrad über Rot gefahren (Rotlichtverstoß),
  • zu Fuß über eine rote Ampel gegangen (Rotlichtverstoß),
  • vorschriftswidrig Gehweg, Radweg, Seitenstreifen benutzt,
  • erforderlichen Abstand von einem vorausfahrenden Fahrzeug nicht eingehalten,
  • überholen trotz Überholverbot,
  • unzulässiges Halten oder Parken im eingeschränkten/ uneingeschränkten Halteverbot, in der “zweiten Reihe“, auf einem Behindertenparkplatz, auf dem Gehweg oder Radweg, an einer abgelaufenen Parkuhr, überschreiten der erlaubten Höchstparkdauer,
  • telefonieren mit dem Handy am Steuer,
  • Autofahren unter Alkoholeinfluss,
  • Auto, KFZ, PKW wird vom Abschleppunternehmer aufgrund der Anordnung der Stadt, Straßenverkehrsbehörde abgeschleppt, weil es im Parkverbot, Halteverbot stand (auch bei mobilen Parkverbotsschildern),
  • auf der Fahrbahn gewendet, rückwärts oder entgegen der Fahrtrichtung gefahren,
  • über einen geschlossenen Bahnübergang gegangen,
  • an einem haltenden Schulbus nicht mit Schrittgeschwindigkeit vorbeigefahren,
  • Kraftfahrzeug unter Wirkung eines in der Anlage zu § 24 a Absatz 2 StVG genannten berauschenden Mittels geführt (Fahren unter Drogenkonsum, Haschisch, Marihuana, Betäubungsmittel BtM usw.),
  • während der Fahrt nicht angeschnallt gewesen (vorgeschriebenen Sicherheitsgurt während der Fahrt nicht angelegt),
  • Bei Benutzung eines Fahrzeugs unnötigen Lärm oder vermeidbare Abgasbelästigungen verursacht (wird gerne gegen die “Tuning Szene“ und “Raser Szene“ verwendet),
  • Alkoholkonsum als Fahranfänger (Alkoholverbot für Fahranfänger),
  • Innerhalb einer geschlossenen Ortschaft unnütz hin- und hergefahren und dadurch Andere belästigt (wird gerne gegen die “Tuning Szene“ und “Raser Szene“ verwendet),
  • Als an einem Unfall beteiligte Person den Verkehr nicht gesichert oder bei geringfügigem Schaden nicht unverzüglich beiseite gefahren,
  • Zeichen oder Haltgebot eines Polizeibeamten nicht befolgt,
  • Einem Einsatzfahrzeug, das blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn verwendet hatte, nicht sofort freie Bahn geschaffen,
  • Vorfahrt, Stoppschild, Einbahnstraße usw. missachtet,
  • Umweltzone missachtet.

Ordnungswidrigkeiten können grundsätzlich Geldbußen bis 1.000 EUR oder Fahrverbote usw. zur Folge haben. Für Berufskraftfahrer, wie z.B. Taxifahrer, LKW-Fahrer, Busfahrer, Straßenbahnfahrer, kann ein Bußgeldbescheid mit einem Fahrverbot damit erhebliche Auswirkungen auf den Beruf und damit gegebenenfalls sogar die Existenz haben.

Besonderheiten gelten u.a. für Fahranfängerrinnen und Fahranfänger. Hier können bei Ordnungswidrigkeiten z.B. Aufbauseminare nach der Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV - verhängt werden, die Probezeit verlängert werden  oder eine Verkehrspsychologische Beratung durchgeführt werden.

Nimmt die zuständige Behörde an, dass Sie eine Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr begangen haben, z.B. über Rot gefahren sind, so übersendet Sie Ihnen ein Bußgeldbescheid.

Der Bußgeldbescheid hat grundsätzlich nach § 66 OWiG u.a. folgenden Inhalt:

  • Angaben zur Person des Betroffenen,
  • Tatvorwurf, Zeit und Ort der Begehung,  die gesetzlichen Merkmale der Ordnungswidrigkeit und die angewendeten Bußgeldvorschriften,
  • die Beweismittel, angewendete Bußgeldvorschriften,
  • Beweismittel,
  • Geldbuße und die Nebenfolgen,
  • Hinweis, dass der Bußgeldbescheid rechtskräftig und vollstreckbar wird, wenn kein Einspruch eingelegt wird.

Die Straßenverkehrsbehörde ist allerdings letztlich nur verpflichtet „die Bezeichnung der Tat, die dem Betroffenen zur Last gelegt wird, Zeit und Ort ihrer Begehung, die gesetzlichen Merkmale der Ordnungswidrigkeit und die angewendeten Bußgeldvorschriften“ sowie die „die Beweismittel“ zu benennen. Darüber hinaus braucht der Bußgeldbescheid nicht begründet zu werden.

Das Verkehrsbehörde hat allerdings nur drei Monate Zeit, Ihnen im Bußgeldbescheid bzw. einen Anhörungsbogen zu übersenden. Denn andernfalls tritt nach § 26 StVG grundsätzlich nach drei Monaten Verjährung ein. Dies gilt nicht, wenn bereits ein Bußgeldbescheid ergangen ist oder schon Klage erhoben wurde.
 

Hier kommen Sie zu der kostenlosen Einspruchs Mustervorlage gegen den Bußgeldbescheid:  

 

2. Einspruch und Einspruchsverfahren gegen den Bußgeldbescheid der Straßenverkehrsbehörde

Wenn Sie also von der Straßenverkehrsbehörde, Bußgeldstelle einen entsprechenden Bußgeldbescheid bekommen haben, lohnt es sich immer zu prüfen, ob der Vorwurf zutreffend ist oder, ob Sie damit nicht einverstanden sind und gegen den Bußgeldbescheid Einspruch einlegen wollen.

Die Überlegung, ob Sie Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einlegen ist deshalb von Relevanz, weil mit dem Bußgeldbescheid ein erhebliches Bußgeld von Ihnen verlangt werden kann und zusätzlich auch noch mehrere Monate Fahrverbot verhängt werden können - was für Taxifahrer, LKW-Fahrer usw. erhebliche berufliche Einschränkung bedeutet. So können, wenn Sie z.B. mit Ihrem PKW-KFZ über Rot gefahren sein sollten, also ein Rotlichtverstoß begangen haben, schnell einmal ein Bußgeld über 200 EUR und einem Monat Fahrverbot fällig werden.

Wenn Sie Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einlegen wollen, sollten Sie bei der Behörde Akteneinsicht beantragen und u.a. folgendes prüfen bzw. auf bestimmte Punkte achten, wo von der Behörde oftmals Fehler gemacht werden z.B.:

  • Fehler im Messverfahren (Verfassungsgerichtshof des Saarlandes, Urteil vom 05.07.2019 - Lv 7/17: Fehlt es – wie hier bei Geschwindigkeitsmessungen mit dem Messgerät "Traffistar 350S" – an Rohmessdaten für den konkreten Messvorgang und vermag sich eine Verurteilung nur auf das dokumentierte Messergebnis und das Lichtbild des aufgenommenen Kraftfahrzeugs und seines Fahrers zu stützen, so fehlt es an einem fairen rechtsstaatlichen Verfahren, wenn sich ein Betroffener – selbst ohne nähere Begründung – gegen das Messergebnis wendet und ein Fehlen von Rohmessdaten rügt),
  • das Foto des Blitzer ist nicht eindeutig erkennbar,
  • der Bußgeldbescheid ist verjährt,
  • der Bußgeldbescheid verfahrensfehlerhaft, weil er nicht die erforderlichen Aspekte enthält: „die Bezeichnung der Tat, die dem Betroffenen zur Last gelegt wird, Zeit und Ort ihrer Begehung, die gesetzlichen Merkmale der Ordnungswidrigkeit und die angewendeten Bußgeldvorschriften“ sowie die „die Beweismittel“.

Für die Einlegung des Einspruchs müssen Sie unbedingt die Einspruchsfrist von zwei Wochen beachten, § 67 Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG). Das bedeutet, Sie können insofern zwei Wochen nach Zustellung des Bußgeldbescheids schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verwaltungsbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat (dies folgt grundsätzlich aus der Rechtsbehelfsbelehrung am Ende des Bußgeldbescheids), Einspruch einlegen. Halten Sie die Frist nicht ein, so wird der Bußgeldbescheid bestandskräftig (es besteht allerdings noch die Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand).

Eine Einspruchsbegründung ist grundsätzlich nicht erforderlich, sollte jedoch unbedingt erfolgen, da letztlich nur so die Bußgeldbehörde weiß, warum Sie den Bußgeldbescheid für falsch und rechtswidrig halten. Führen Sie also unbedingt im Einspruch die Gründe auf, warum Sie den Bußgeldbescheid für unzulässig halten. Sie können der Einspruchsbegründung auch Beweismittel beifügen, z.B. Aussagen von Zeugen, Fotos.

Wenn Sie Einspruch einlegen, sollten Sie grundsätzlich folgende Formalien und Voraussetzungen beachten:

  • Geben Sie Ihre eigenen und vollständigen Adressdaten an
  • Achten Sie darauf, dass Sie die richtige Anschrift der Verwaltungsbehörde, Bußgeldstelle (Behörde ergibt sich aus der Rechtsbehelfsbelehrung auf dem Bußgeldbescheid),aufführen
  • Geben Sie das Datum an, wann Sie den Einspruch angefertigt haben
  • Genaue Bezeichnung, Aktenzeichen, Geschäftszeichen und Datum des Bußgeldbescheids
  • Im Betreff genau aufschreiben, um was es  geht und was Sie möchte, also z.B. Einspruch gegen Bußgeldbescheid vom…., Aktenzeichen
  • Einspruchsbegründung, hier sollten Sie detailliert und umfassend begründen, warum Sie den Bußgeldbescheid der Bußgeldstelle, Straßenverkehrsbehörde usw. für falsch und rechtswidrig halten.
  • Anlagen, z.B. Zeugenaussagen, Fotos
  • Eigenhändige Unterschrift/ten
  • Einspruch am besten per Einschreiben verschicken oder persönlich abgeben.

Wenn Sie Einspruch eingelegt haben, prüft die zuständige Verwaltungsbehörde im Zwischenverfahren Ihren Vortrag und auch nochmals den ganzen Vorgang insgesamt.

Wenn die Behörde nun zu dem Ergebnis kommt, dass Sie Recht haben, hebt diese den erlassenen Bußgeldbescheid auf und teilt Ihnen dies schriftlich mit.

 

3. Klageverfahren gegen Bußgeldbescheid

Hält die Verwaltungsbehörde Ihren Einspruch jedoch für unbegründet oder unzulässig, so gibt sie das Verfahren grundsätzlich an die Staatsanwaltschaft ab.

Über ihren Einspruch wird dann quasi automatisch vor dem zuständigen Amtsgericht in einem regulären Verfahren verhandelt und entschieden.

Da in der Hauptverhandlung durch das Gericht z.B. Zeugen geladen oder Gutachter bestellt und entsprechende Gutachten in Auftrag gegeben werden können, kann es sein, dass es hierdurch zu erheblichen Kosten für Sie kommt. Sie sollten daher immer eine Abwägung treffen, ob die Kosten im Bußgeldverfahren noch im Verhältnis zu den möglichen Kosten im weiteren Verfahren stehen. Sie können daher jederzeit Ihren Einspruch zurücknehmen bzw. den Bußgeldbescheid anerkennen.

Das Gericht trifft abschließend eine Entscheidung durch Urteil oder Beschluss und kann z.B. die Sache einstellen.

 

4. Ablauf des Bußgeldverfahrens

Nochmals einfach dargestellt, läuft das Bußgeldverfahren grundsätzlich in folgenden Schritten ab:

  1. Ordnungswidrigkeit wird „begangen“ bzw. Ihnen vorgeworfen,
  2. Bußgeldbescheid (Anhörungsbogen) ergeht/ergehen,
  3. Einspruch gegen Bußgeldbescheid wird eingelegt,
  4. Prüfung des Einspruchs durch die Verwaltungsbehörde (Zwischenverfahren),
  5. Einspruch wird stattgegeben, d.h. Verfahren ist damit beendet,
    oder
  6. Einspruch wird nicht stattgegeben und der Verwaltungsbehörde gibt den Fall an die Staatsanwaltschaft ab,
  7. Hauptverhandlung vor dem (Amts-)Gericht und Entscheidung, z.B. Einstellung, Freispruch, Verurteilung (Hauptverfahren),
  8. (Beschwerde an II Instanz).

 

5. Muster und Formulierungsvorschläge

Im Folgenden führen wir Ihnen ein Einspruchsmuster für den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid auf - Bußgeldbescheid Einspruch Muster kostenlos:

An:                                                                       Ihre Adresse:                       

Per Einschreiben mit Rückschein ja nein
Vorab per Fax an:

Datum:

Bescheid vom:
Aktenzeichen:
Betreff:

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit lege(n) ich/wir gegen den oben genannten Bescheid vom

Einspruch

ein.

Begründung:

Mit Datum vom … haben Sie mir den Bußgeldbescheid übersandt. Der Bußgeldbescheid ist aus folgenden Gründen falsch und rechtswidrig:

(…. hier nun die Gründe aufführen, warum Sie den Bußgeldbescheid für unzulässig halten, z.B….)

  • Sie werfen mir eine Geschwindigkeitsüberschreitung vor und haben als Beleg dem Bußgeldbescheid ein Foto des Messgeräts (Blitzers) beigefügt und die Messdaten mitgeteilt. Dies ist nicht ausreichend. Nach der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs des Saarlandes (Urteil vom 05.07.2019 - Lv 7/17) sind Bußgeldbescheide, welche Geschwindigkeitsmessungen betreffen, rechtswidrig, wenn das Messgerät die Rohmessdaten für den konkreten Messvorgang nicht speichert. Das dokumentierte Messergebnis und das Lichtbild des aufgenommenen Kraftfahrzeugs und seines Fahrers sind nicht ausreichend.
  • Sie werfen mir eine Geschwindigkeitsüberschreitung vor, welche mit einem Messgerät dokumentiert worden sein soll. Dies ist jedoch rechtswidrig. Sie verkennen, dass das Messgerät nicht entsprechend dem standardisierten Messverfahren angewandt wurde. Denn die Messung muss entsprechend den Vorgaben der Bedienungsanleitung betrieben worden sein und dies entsprechend begründet und nachgewiesen werden (OLG Zweibrücken Senat für Bußgeldsachen, Beschluss vom 25.09.2019 - 1 OWi 2 SsBs 33/19)
  • Es ist bereits Verjährung eingetreten, denn die Anhörung des Halters ist für die Unterbrechung der Verjährung nicht ausreichend. So hat das KG Berlin Senat für Bußgeldsachen mit Beschluss vom 06.03.2019 - 3 Ws (B) 83/19 – festgestellt: „Die mit Vollendung der Tat beginnende 3-monatige Verjährungsfrist des § 26 Abs. 3 StVG wird durch die Anhörung des Kfz-Halters nicht unterbrochen. Es bedarf vielmehr der Anhörung des Fahrers zum Tatzeitpunkt“.

Mit freundlichen Grüßen,

Unterschrift

Anlagen