Kita - Rechtsanspruch Kita-Platz, Kindergartenplatz, Betreuungsplatz bei einer Tagesmutter - Widerspruch Muster Kita kostenlos

1. Kita und Kindergartenrecht

Nach § 24 SGB VIII haben Kinder ab dem ersten Lebensjahr bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres einen Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz in einer Kita (Kindertageseinrichtung) oder auf eine frühkindliche Förderung in der Kindertagespflege, d.h. bei einer Tagesmutter oder Tagesvater. Ab dem dritten Lebensjahr, also wenn das Kind drei Jahre alt geworden ist, hat das Kind ein Anspruch auf einen Kita- oder Kindergartenplatz. Die Eltern des Kindes brauchen sich dann nicht mehr auf eine Betreuung bei der Kindertagespflege verweisen lassen. Der Rechtsanspruch richtet sich grds. gegen das Jugendamt, Stadt usw. und nicht gegen gegen die Kitas. Da viele Städte, Gemeinden, Kreise und Kommunen den Rechtsanspruch aber nicht erfüllen, haben Sie vorliegend die Möglichkeit kostenlos die Mustervorlage für den Widerspruch Kita, Kindergarten und Betreuungsplatz zu verwenden und benutzen, um das Widerspruchsverfahren durchzuführen und Widerspruch gegen die Ablehnung einzulegen.

Hier kommen Sie zu den kostenlosen Widerspruchs Kita, Kindergarten, Betreungsplatz, Elterngeld Mustervorlagen:

 

Wenn Sie in Nordrhein-Westfalen den Widerspruch durch einen Anwalt einlegen lassen wollen, hilft Ihnen gerne Rechtsanwalt Dr. Felix Winkler und führt den Widerspruch für Sie gegen die Städte, Kreise und Kommunen durch:

DR. WINKLER Rechtsanwaltskanzlei
Rechtsanwalt Dr. Felix Winkler
Hohenzollernring 38-40
50672 Köln
Tel: 0221 / 630 614 80
Fax: 0221 / 630 614 809
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2. Konkrete Voraussetzung der einzelnen Bundesländer für einen Anspruch auf einen Kita-Platz, Kindergartenplatz, Betreuungsplatz bei einer Tagesmutter

Die grundsätzlichen Voraussetzungen für den Rechtsanspruch auf einen Kita-Platz, Kindergartenplatz, Betreuungsplatz bei einer Tagesmutter oder Tagesvater ergeben sich aus § 24 SGB VIII. Zu beachten ist allerdings, dass die einzelnen Bundesländer unterschiedliche Kita- und Kindergartengesetze haben und sich unterschiedliche Voraussetzungen ergeben, wie man einen Rechtsanspruch z.B. gegenüber dem Jugendamt geltend macht. So muss man in den Bundesländern z.B. unterschiedliche Fristen einhalten, wann man dem Jugendamt spätestens mitgeteilt haben muss, dass man einen Betreuungsplatz möchte (regelmäßig 2-6 Monate). Die konkreten Regelungen ergeben sich aus den jeweiligen Kindergarten- und Kitagesetzen der einzelnen Bundesländer:

  • Baden-Württemberg: Kindertagesbetreuungsgesetz - KiTaG
  • Bayern: Bayerisches Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz -BayKiBiG
  • Berlin: Kindertagesförderungsgesetz - KitaFöG
  • Brandenburg: Kindertagesstättengesetz - KitaG
  • Bremen: Bremisches Tageseinrichtungs- und Kindertagespflegegesetz - BremKTG
  • Hamburg: Hamburger Kinderbetreuungsgesetz - KibeG
  • Hessen: Hessisches Kinder- und Jugendhilfegesetzbuch - HKJGB
  • Mecklenburg-Vorpommern: Kindertagesförderungsgesetz - KiföG M-V
  • Niedersachsen: Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder - KiTaG
  • Nordrhein-Westfalen: Kinderbildungsgesetz - KiBiZ
  • Rheinland-Pfalz: Kindertagesstättengesetz - KTagStG RP
  • Saarland: Saarländisches Kinderbetreuungs- und -bildungsgesetz - SKBBG
  • Sachsen: Gesetz über Kindertageseinrichtungen – SächsKitaG
  • Sachsen-Anhalt: Kinderförderungsgesetz – KiFöG
  • Schleswig-Holstein: Kindertagesstättengesetz – KiTaG
  • Thüringen: Thüringer Kindertagesbetreuungsgesetz -ThürKitaG

Sie sollten also für ihr Bundesland unbedingt in dem jeweiligen Kindergarten- oder Kita-Gesetz prüfen, welche zusätzlichen Voraussetzungen Sie erfüllen müssen (z.B. innerhalb welcher Frist sie dem Jugendamt rechtzeitig den Bedarf für ein Betreuungsplatz anmelden müssen), damit sie nachher den Rechtsanspruch über den Widerspruch und ein Eilverfahren, Klage gegenüber dem Jugendamt geltend machen können.

 

3. Widerspruchsverfahren - Widerspruch gegen die Ablehnung eines Kita-Platzes, Kindergartenplatzes, Betreuungsplatzes bei einer Tagesmutter

Wenn Sie Ihren Rechtsanspruch auf einen Kita, Kindergarten, Betreuungsplatz bei der Stadt, Gemeinde, Kommune geltend gemacht haben und dann von dieser eine Ablehnung bzw. Ablehnungsbescheid bekommen haben, dann können Sie gegen die Ablehnung grundsätzlich Widerspruch bei der Stadt, Gemeinde, Kommune einlegen. Ob und wenn ja, bei welcher Behörde Sie Widerspruch einlegen können, ergibt sich dabei grundsätzlich aus der Rechtsbehelfsbelehrung, die sich am Ende des Ablehnungsbescheides befindet. Allerdings sind auch hier Einzelheiten der Bundesländer zu beachten, sodass es durchaus sein kann, dass einzelne Bundesländer das Widerspruchsverfahren abgeschafft haben und Sie direkt Klage oder ein Eilverfahren bei Gericht einlegen müssen. Grundsätzlich ist jedoch davon auszugehen, dass gegen die Ablehnung ein Widerspruchsverfahren möglich ist und Sie Widerspruch bei der Stadt, Gemeinde, Kommune einlegen können.

Sollten Sie kein Ablehnungsbescheid von der Stadt, Gemeinde, Kommune, bekommen haben, dann fordern Sie die Stadt, z.B. das Jugendamt der Stadt Berlin, Hamburg, München, Köln, Frankfurt am Main, Stuttgart, Düsseldorf, Leipzig, Dortmund, Essen, Bremen, Dresden, Hannover, Nürnberg, Duisburg, Bochum, Wuppertal, Bielefeld, Bonn, Münster, Karlsruhe, Mannheim, Augsburg, Wiesbaden, Mönchengladbach, Gelsenkirchen, Braunschweig, Kiel, Aachen, Chemnitz, Freiburg im Breisgau, Krefeld, Lübeck, Mainz, Erfurt, Oberhausen, Rostock usw. schriftlich zur Übersendung eines Ablehnungsbescheides auf, damit Sie anschließend Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid einlegen können.

Einige Städte, Gemeinden, Komunen, Kreise usw. teilen den Eltern die Ablehnung auch per E-Mail, in einem Gespräch, am Telefon usw. mit, also so, dass kein offizieller Ablehnungsbescheid vorliegt. Dann können Sie einen solchen Ablehnungsbescheid verlangen oder Sie legen die - im besten Fall - schriftliche Absage für einen Kita Platz Widerspruch ein.

Wenn Sie einen Widerspruch einlegen, sollten Sie u.a. folgende Voraussetzungen und Formalien beachten:

  • Richtiger Name und Anschrift des Adressaten, z.B. Jugendamt
  • Eigene vollständige Adressdaten
  • Datum, wann der Widerspruch erstellt wurde
  • Genaue Bezeichnung, Aktenzeichen, Geschäftszeichen und Datum des Bescheids bzw. Schreiben gegen welchen/s man sich wehren möchte
  • Im Betreff exakt aufführen, worum es geht und was man möchte
  • Widerspruchsbegründung, also genau und umfassend begründen, warum die Ablehnung falsch und rechtswidrig ist.
  • Anlagen beifügen, damit Sie Ihren Anspruch und Anliegen beweisen können.
  • Eigenhändige Unterschrift/ten
  • Widerspruch am besten per Einschreiben verschicken oder persönlich abgeben.

Liegen die Voraussetzungen für den Rechtsanspruch auf einen Kita-Platz, Kindergartenplatz, Betreuungsplatz bei einer Tagesmutter oder Tagesvater nach § 24 SGB VIII, unter der Berücksichtigung des jeweils für Sie in ihrem Bundesland geltenden Kita- und Kindergartengesetzes, vor, so müsste der Widerspruch grundsätzlich erfolgreich sein.

 

4. Eilverfahren, Klage - Ablehnung eines Kita-Platzes, Kindergartenplatzes, Betreuungsplatzes bei einer Tagesmutter

Sollte die Stadt, Gemeinde, Kommune, der Kreis, den Widerspruch ablehnen und Ihnen die Ablehnung mittels Widerspruchsbescheid mitteilen, so kann anschließend Klage gegen den Widerspruchsbescheid erhoben werden. Zusätzlich sollte unbedingt ein gerichtliches Eilverfahren vor dem Verwaltungsgericht eingeleitet werden, da alleine durch das Eilverfahren (Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung) schnellstmöglich ein Kita-Platz, Kindergartenplatz oder Betreuungsplatz bei der Tagesmutter erlangt werden kann.

Haben Sie für Ihr Kind den Bedarf für einen Betreuungsplatz in der Kita, Kindergarten oder der Kindertagespflege ordnungsgemäß gegenüber dem Jugendamt geltend gemacht und reagiert das Jugendamt nicht und/oder übersendet Ihnen auch keinen Ablehnungsbescheid, so können Sie auch ein Eilverfahren vor dem Verwaltungsgericht geltend machen.

 

5. Widerspruchsverfahren, Eilverfahren, Klage für einen Kita-Platz, Kindergartenplatz, Betreuungsplatz bei Tagesmutter in Nordrhein-Westfalen durch Rechtsanwalt Dr. Felix Winkler

Wenn Sie möchten, dass das Widerspruchsverfahren, Eilverfahren, Klageverfahren für einen Kita-Platz, Kindergartenplatz, Betreuungsplatz bei Tagesmutter in Nordrhein-Westfalen durch einen Rechtsanwalt durchgeführt wird, so können Sie gerne mit Rechtsanwalt Dr. Felix Winkler aus Köln Kontakt aufnehmen und ihn mit der Durchführung der Verfahren beauftragen:

Link zur Homepage: www.rechtsanwaltskanzlei-winkler.de

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6. Exkurs: Elternbeitrag - Kita-Gebühren

Ein Widerspruch und Klageverfahren ist auch in einem anderen Bereich des Kitarechts möglich: bei Elternbeiträgen – Kita-Gebühren.

Für die Inanspruchnahme von Angeboten in Kindertageseinrichtungen oder Kindertagespflege können vom Jugendamt nach § 90 Abs. 1 SGB VIII i.V. mit der örtlichen Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen in Kindertageseinrichtungen und der Kindertagespflege Teilnahme- oder Kostenbeiträge (Elternbeiträge) erhoben und festgesetzt werden. Die Elternbeiträge haben sich dabei grundsätzlich nach dem Einkommen (im Sinne des § 2 Einkommensteuergesetz - EStG) der Eltern zu richten, sind sozial zu staffeln und müssen die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Eltern des geförderten Kindes berücksichtigen. Viele Städte machen davon Gebrauch und erheben entsprechende Elternbeiträge und setzen diese in einem Bescheid über Elternbeiträge fest.

Wenn Sie einen solchen Bescheid vom Jugendamt über Elternbeiträge erhalten, können Sie innerhalb eines Monats Widerspruch dagegen einlegen. Dies sollten Sie dann tun, wenn sie die Festsetzung insgesamt oder den festgesetzten Betrag für falsch und rechtswidrig halten. Hierfür kann es vielfache Gründe geben, z.B.:

  • das Jugendamt ist bei der Festsetzung und Berechnung des Elternbeitrags von falschen Tatsachen ausgegangen, d.h. es wurde ein falsches Einkommen der Berechnung zu Grunde gelegt,
  • da dem Einkommensbegriff das Einkommensteuergesetz zugrunde gelegt wird, kann es sein, dass das Jugendamt es unterlassen hat, bestimmte Einkünfte von Ihrem Einkommen abzuziehen, sodass bei der Berechnung weniger Einkünfte hätten berücksichtigt werden dürfen.

Das Jugendamt überprüft dann im Widerspruchsverfahren Ihre vorgetragenen Kritikpunkte und abschließend noch mal die Einkommensberechnung und den festgesetzten Elternbeitrag.

 

7. Muster und Formulierungsvorschläge

Im Folgenden führen wir Ihnen das Muster für den Widerspruch und verschiedene Anregungen und Formulierungsvorschläge für Ihren Widerspruch bzw. die Widerspruchsbegründung auf, welche Sie in den Widerspruch und das Widerspruchsmuster reinkopieren können:

a. Kita-Platz, Betreuungsplatz, Kindergartenplatz                                                                     

An:                                                                       Ihre Adresse:      

Per Einschreiben mit Rückschein ja nein
Vorab per Fax an:

Datum:

Bescheid vom:
Aktenzeichen:
Betreff:

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit lege(n) ich/wir gegen den oben genannten Bescheid vom

Widerspruch

ein.

Begründung:

Nach § 24 Abs. 2, 3 SGB VIII hat mein/unser Kind ........, geboren am: ............. einen Anspruch auf einen Betreuungsplatz in einer Tageseinrichtung oder in der Kindertagespflege.

Der Bedarf für den Betreuungsplatz wurde ordnungsgemäß dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe/der von dem Träger beauftragten Stellen angezeigt.

Ich/Wir habe(n) bisher keinen zumutbaren Platz angeboten bekommen und auch keinen zumutbaren Platz abgelehnt.

Ich/Wir sind zwingend auf einen Kitaplatz/Betreuungsplatz angwiesen.

Ich/wir forder/n Sie daher höflich auf, meinem/unserem Kind bis spätestens zum ................ einen zumutbaren Betreuungsplatz zuzuweisen.

Ich bitte Sie, Ihren Bescheid unter der Berücksichtigung dieser Punkte nochmals zu prüfen.

Mit freundlichen Grüßen,

Unterschrift

Anlagen

 

b. Kita Platz Ablehnung (ohne Bescheid)

Wenn Sie eine Ablehnung für den Kita Platz nicht per Ablehnungsbescheid von dem Jugendamt erhalten haben (es liegt also kein offizieller Ablehnungsbescheid des Jugendamtes vor), sondern z.B. per E-Mail, telefonisch, in einem persönlichen Gspräch usw., dann können Sie dieses Musterformular verwenden:

An:                                                                       Ihre Adresse:      

Per Einschreiben mit Rückschein ja nein
Vorab per Fax an:

Datum:


Betreff: Widerspruch gegen die Ablehnung des Kita Platzes für  ....., geboren: ........

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit lege(n) ich/wir

Widerspruch

ein.

Begründung:

Am ...... haben Sie mir/uns per E-Mail / in einem persönlichen Gespräch / telefonisch, mitgeteilt, dass Sie uns für mein/unser Kind keinen Kita Platz zum ....... anbieten können.

Nach § 24 Abs. 2, 3 SGB VIII hat mein/unser Kind ........, geboren am: ............. einen Anspruch auf einen Betreuungsplatz in einer Tageseinrichtung oder in der Kindertagespflege.

Der Bedarf für den Betreuungsplatz wurde ordnungsgemäß dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe/der von dem Träger beauftragten Stellen angezeigt.

Ich/Wir habe(n) bisher keinen zumutbaren Platz angeboten bekommen und auch keinen zumutbaren Platz abgelehnt.

Ich/Wir sind zwingend auf einen Kitaplatz/Betreuungsplatz angwiesen.

Ich/wir forder/n Sie daher höflich auf, meinem/unserem Kind bis spätestens zum ................ einen zumutbaren Betreuungsplatz zuzuweisen.

Ich bitte Sie, Ihren Bescheid unter der Berücksichtigung dieser Punkte nochmals zu prüfen.

Mit freundlichen Grüßen,

Unterschrift

Anlagen

 

c. Kita Elternbeitrag / Kita Gebühren

An:                                                                       Ihre Adresse:        

Per Einschreiben mit Rückschein ja nein
Vorab per Fax an:

Datum:

Bescheid vom:
Aktenzeichen:
Betreff:

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit lege(n) ich/wir gegen den oben genannten Bescheid vom

Widerspruch

ein.

Begründung:

In Ihrem Bescheid vom ….. haben Sie einen monatlichen Elternbeitrag in Höhe von …..EUR festgesetzt. Dies ist rechtswidrig.

Für die Inanspruchnahme von Angeboten in Kindertageseinrichtungen oder Kindertagespflege können vom Jugendamt nach § 90 Abs. 1 SGB VIII i.V. mit der örtlichen Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen in Kindertageseinrichtungen und der Kindertagespflege Teilnahme- oder Kostenbeiträge (Elternbeiträge) erhoben und festgesetzt werden. Die Elternbeiträge haben sich dabei grundsätzlich nach dem Einkommen (im Sinne des § 2 Einkommensteuergesetz - EStG) der Eltern zu richten, sind sozial zu staffeln und müssen die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Eltern des geförderten Kindes berücksichtigen.

Vorliegend sind Sie bei ihrer Festsetzung und Berechnung des Elternbeitrags von falschen Tatsachen ausgegangen.

Entgegen ihrer Auffassung …. (hier können Sie nun ausführen, warum Sie den festgesetzten Betrag für falsch und zu hoch halten, z.B....)

  • haben wir dieses bzw. letztes Jahr lediglich ein Einkommen in Höhe von … EUR erzielt und nicht wie von Ihnen ausgegangen in Höhe von … EUR. Aufgrund dessen ist der festgesetzte Betrag zu reduzieren.
  • sind folgende Einkünfte nach dem Einkommensteuergesetz von dem Einkommen in Abzug zu bringen: … (hier können Sie ausführen, warum sie der Auffassung sind, dass bestimmte Einkünfte von Ihnen nicht als Einkommen angerechnet werden dürfen oder in Abzug zu bringen sind)

Ich bitte Sie, Ihren Bescheid unter der Berücksichtigung dieser Punkte nochmals zu prüfen.

Mit freundlichen Grüßen,

Unterschrift

Anlagen

 

8. Gesetzestext für den Rechtsanspruch auf einen Kita-Platz, Kindergartenplatz, Betreuungsplatz bei einer Tagesmutter oder Tagesvater nach § 24 SGB VIII

Im Folgenden führen wir Ihnen noch den Gesetzestext von § 24 SGB VIII (Sozialgesetzbuch Acht) auf, aus welchem sich der deutschlandweite Rechtsanspruch auf einen Kita-Platz, Kindergartenplatz oder Betreuungsplatz bei der Tagesmutter oder Tagesvater ergibt. Sie können diesen Paragrafen und den Gesetzestext z.B. kopieren und in die kostenlose Mustervorlage Widerspruch Kita als Begründung einfügen:
 

„§ 24 SGB VIII (Sozialgesetzbuch Acht)

§ 24 Anspruch auf Förderung in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege

(1) Ein Kind, das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist in einer Einrichtung oder in Kindertagespflege zu fördern, wenn

1. diese Leistung für seine Entwicklung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist oder

2. die Erziehungsberechtigten

  a) einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder Arbeit suchend sind,

  b) sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder

  c) Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Zweiten Buches erhalten.

Lebt das Kind nur mit einem Erziehungsberechtigten zusammen, so tritt diese Person an die Stelle der Erziehungsberechtigten. Der Umfang der täglichen Förderung richtet sich nach dem individuellen Bedarf.

(2) Ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, hat bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Ein Kind, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, hat bis zum Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben darauf hinzuwirken, dass für diese Altersgruppe ein bedarfsgerechtes Angebot an Ganztagsplätzen zur Verfügung steht. Das Kind kann bei besonderem Bedarf oder ergänzend auch in Kindertagespflege gefördert werden.

(4) Für Kinder im schulpflichtigen Alter ist ein bedarfsgerechtes Angebot in Tageseinrichtungen vorzuhalten. Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 Satz 3 gelten entsprechend.

(5) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die von ihnen beauftragten Stellen sind verpflichtet, Eltern oder Elternteile, die Leistungen nach den Absätzen 1 bis 4 in Anspruch nehmen wollen, über das Platzangebot im örtlichen Einzugsbereich und die pädagogische Konzeption der Einrichtungen zu informieren und sie bei der Auswahl zu beraten. Landesrecht kann bestimmen, dass die erziehungsberechtigten Personen den zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die beauftragte Stelle innerhalb einer bestimmten Frist vor der beabsichtigten Inanspruchnahme der Leistung in Kenntnis setzen.

(6) Weitergehendes Landesrecht bleibt unberührt“.