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Der Gesetzgeber hat neben dem Widerspruch den Rechtsbehelf des Einspruchs vorgesehen. Findet sich der Widerspruch grundsätzlich im Verwaltungsrecht, so stellt der Einspruch in anderen Rechtsgebieten die Möglichkeit des Bürgers dar, sich u.a. gegen Entscheidungen von Behörden und Gerichten zu wehren bzw. um eine erneute Prüfung zu verlangen und zu erzielen, wenn man mit der Entscheidung der Behörde oder des Gerichts nicht einverstanden ist.
Hier kommen Sie zu der allgemeinen kostenlosen Mustervorlage Einspruch (Einspruch gegen einen Bescheid):
Hier kommen Sie zu der kompakten kostenlosen Mustervorlage Einspruch (Einspruch nicht gegen einen Bescheid, sondern eine andere Entscheidung):
Ob Sie gegen eine Entscheidung Einspruch einlegen können, ergibt sich grundsätzlich aus der Rechtsbehelfsbelehrung unter dem Bescheid oder der Entscheidung.
Einspruch ist u.a. grundsätzlich gegen folgende Entscheidungen möglich:
Wenn Sie ein Einspruch einlegen wollen, müssen Sie grundsätzlich u.a. folgende Formalien und Voraussetzungen beachten:
Letztendlich ist wichtig, dass der Adressat und Empfänger des Einspruchs erkennt, wer, wann Einspruch eingelegt hat, wogegen sich der Einspruch richtet und was der Einspruchsführer möchte, also was derjenige der Einspruch einlegt für ein Ziel verfolgt.
Den Einspruch können Sie grundsätzlich nur innerhalb einer bestimmten Frist einlegen. Nach Ablauf dieser Frist ist der Einspruch unzulässig. Welche Frist für Sie maßgeblich ist, ergibt sich grundsätzlich aus der Rechtsbehelfsbelehrung auf dem Bescheid.
Die Frist, in welcher Sie den Einspruch einlegen müssen, ist, anders als beim Widerspruch, unterschiedlich. So beträgt z.B. der Einspruch gegen einen Steuerbescheid grundsätzlich einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheids, § 355 AO. Die Einspruchsfrist bei einem Versäumnisurteil beträgt demgegenüber zwei Wochen, § 339 ZPO. Auch beim Bußgeldbescheid beträgt die Frist für den Einspruch grundsätzlich zwei Wochen.
Die Frist beginnt grundsätzlich mit der Zustellung des Versäumnisurteils bzw. Bekanntgabe des Bescheides, Bußgeldbescheides, Steuerbescheides usw.
Lässt sich nachträglich nicht mehr genau ermitteln, wann Ihnen die Post zugegangen ist, gilt grundsätzlich eine Dreitagesfiktion d.h. es wird angenommen, dass drei Tage nachdem z.B. die Behörde den Bußgeldbescheid oder Steuerbescheid verschickt hat, dieser bei den Bürger, also Ihnen, angekommen ist. Befindet sich auf dem Briefumschlag ein Zustellungsdatum, so gilt dieses Datum als Beginn des Fristablaufs. Befindet sich kein Zustellungsdatum auf dem Briefumschlag, so kann der Poststempel für den Beginn der Frist herangezogen werden, da Ihnen dann die Behörde nicht vorwerfen kann, dass Sie die Frist nicht eingehalten hätten.
Wichtig ist, dass der Einspruch rechtzeitig, innerhalb der jeweiligen Frist, nachdem er Ihnen bekannt gegeben oder zugestellt wurde (also z.B. per Einschreiben) bei der Behörde, Finanzamt, Bußgeldstelle, Polizeipräsidium usw. eingeht. Es kommt also nicht darauf an, welches Datum Sie auf den Einspruch geschrieben haben, sondern an welchem Tag der Einspruch bei der Behörde tatsächlich eingeht. Wird der Einspruch zu spät eingelegt und geht z.B. auch nur eine Minute zu spät (00:01 Uhr) bei der Behörde ein, so ist der Einspruch unzulässig und der Steuerbescheid, Versäumnisurteil, Bußgeldbescheid, welchen Sie mit Einspruch angreifen wollten, wird bestandskräftig bzw. kann damit grundsätzlich nicht mehr von Ihnen angegriffen werden. Deshalb sollten Sie unbedingt darauf achten, dass Sie den Einspruch rechtzeitig abgeben.
Hinweis:
Sie müssen den Einspruch zwar innerhalb der vorgegebenen Einspruchsfrist bei der Behörde, Finanzamt, Bußgeldstelle usw. eingelegt, d.h. aber grundsätzlich nicht, dass Sie den Einspruch zugleich auch innerhalb dieser Frist begründen müssen. Wenn Sie den Einspruch rechtzeitig eingelegt haben, dann können Sie grundsätzlich auch nach Ablauf der Einspruchsfrist den Einspruch noch begründen. Das bietet sich z.B. immer dann an, wenn man noch Akten von der Behörde, Bußgeldstelle usw. benötigt, um den Einspruch abschließend begründen zu können und mit Einlegung des Einspruchs Akteneinsicht beantragt hat.
Exemplarisch gelten z.B. folgende Fristen für den Einspruch:
Sie sind grundsätzlich nicht verpflichtet Ihren Einspruch zu begründen. Es würde daher theoretisch ausreichen, wenn Sie in Ihrem Einspruch als “Einspruchsbegründung“ schreiben:
„Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit lege(n) ich/wir gegen Ihren …. (z.B. Steuerbescheid, Bußgeldbescheid usw.) … vom … Einspruch ein. Ich/Wir bitte höflich um erneute Überprüfung. Mit freundlichen Grüßen…“
Es ist aber dringend anzuraten, dass Sie Ihren Einspruch begründen, weil nur so der Empfänger erkennt, wo Sie das Problem sehen. Die Begründung sollte dabei präzise und ausführlich sein, um dem Empfänger, also z.B. Finanzamt, Bußgeldstelle, Gericht, schriftlich klarzumachen und mitzuteilen, warum Sie die Entscheidung für falsch und fehlerhaft halten und warum die getroffene Entscheidung geändert werden sollte. Nur Ihre Begründung zeigt dem Finanzamt, Bußgeldstelle usw. die Fehler und vielleicht Aspekte und Gesichtspunkte auf, welche von der Behörde oder dem Gericht bisher übersehen und vergessen wurden und veranlasst die Behörde oder Gericht anschließend zu einer Änderung der Entscheidung oder Aufhebung des Bescheides. Wenn Sie demgegenüber auf eine umfassende Begründung verzichten, besteht die Gefahr, dass die Behörde oder das Gericht nach einer Überprüfung Ihres eingelegten Einspruchs zu dem Ergebnis kommt, dass kein Fehler gemacht wurde und der Steuerbescheid oder Bußgeldbescheid oder die Entscheidung des Gerichts rechtmäßig und richtig seien. Dies lässt sich nur durch ihre umfangreiche Begründung vermeiden.
Wenn Sie Ihren Einspruch begründen, müssen Sie keine Formalien beachten. Wichtig ist ausschließlich, dass der Empfänger, also z.B. die Mitarbeiterin/der Mitarbeiter des Finanzamtes oder der Bußgeldstelle versteht,
Des Weiteren sollten Sie Ihrer Einspruchsbegründung Nachweise und Unterlagen, z.B. Kontoauszüge, Rechnungen, Gutachten usw. in Kopie als Anlage beifügen und beilegen, damit Sie ihre Ausführungen gegenüber der Behörde belegen und beweisen und die Behörde ihre Einspruchsbegründung nachprüfen kann. Auch dies erhöht nochmals deutlich die Chance, dass die Behörde ihrem Einspruch stattgibt und die ursprüngliche Entscheidung positiv zu Ihren Gunsten abändert.
Nach dem Gesetz haben Sie als Bürger ein Recht auf Akteneinsicht gegenüber der Behörde, Finanzamt, Bußgeldstelle, Gericht usw. Das bedeutet, dass Sie z.B. von der Bußgeldstelle verlangen können, dass Sie in die Akten zu Ihrem Fall schauen dürfen. Diese Akteneinsicht ist dann nützlich, wenn Sie z.B. nicht die ganzen Informationen, die bei der Behörde liegen und von der die Behörde Kenntnis hat, zu Ihrem Fall kennen und bestimmte Informationen noch brauchen, um zu prüfen, ob die Entscheidung der Bußgeldstelle rechtswidrig bzw. rechtmäßig war.
Bei der Akteneinsicht ist zu beachten, dass diese in bestimmten Bereichen zum Beispiel nur durch einen Anwalt vorgenommen werden kann und Sie deshalb einen Rechtsanwalt für die Akteneinsicht beauftragen müssen. Des Weiteren ist zu beachten, dass im Einzelfall ausnahmsweise eine Akteneinsicht auch abgelehnt werden kann, wenn z.B. überwiegende öffentliche Interessen der Akteneinsicht entgegenstehen.
Akteneinsicht brauchen Sie dann nicht beantragen, wenn Sie bereits wissen, wo der Fehler in der Entscheidung der Behörde, des Finanzamts, der Bußgeldstelle oder das Gerichts liegt und den Einspruch ohne Akteneinsicht begründen können.
Wenn Sie Einsicht in die Akten erhalten wollen, dann müssen Sie dies entsprechend beantragen. Ein solcher Antrag, kann z.B. in dem Einspruch unter dem Punkt „Begründung“ gestellt und aufgeführt werden und könnte folgendermaßen lauten:
„Hiermit beantrage ich höflich Akteneinsicht und bitte um Übersendung der Akten in Kopie an mich oder um Akteneinsicht bei Ihnen vor Ort.“
Wenn Sie den Einspruch z.B. bei dem Finanzamt oder der Bußgeldstelle eingelegt haben, dann prüft die Behörde aufgrund ihres Einspruchs die zuvor getroffene Entscheidung (z.B. den Steuerbescheid, den Bußgeldbescheid) auf Fehler. Es können dabei eine Vielzahl von unterschiedlichen Fehlern von der Behörde gemacht worden sein, z.B. Fehler beim Messen der Geschwindigkeit bzw. Fehler beim Blitzer oder dem Radar, es liegt tatsächlich kein nachweisbarer Rotlichtverstoß mit dem Fahrrad oder zu Fuß vor, es wurden falsche Tatsachen zu Grunde gelegt und die Behörde ist von einem falschen Sachverhalt ausgegangen, Fehler bei der Berechnung des Steuerbescheids, Verfahrensfehler, Rechenfehler, usw.
Nachdem z.B. die Behörde Ihren Einspruch geprüft hat, teilt diese Ihnen das Ergebnis der Prüfung in einem Bescheid, Schreiben, Beschluss (Gericht) usw. mit.
Das Ergebnis kann dabei unterschiedlich aussehen. So kann z.B.
Zu beachten ist, dass es, je nachdem gegen welche Entscheidungen Einspruch eingelegt wird, auch Unterschiede im Verfahren geben kann - es muss daher immer eine Einzelfallprüfung stattfinden. Dies ist zum Beispiel im Bereich der Ordnungswidrigkeitenverfahren der Fall. Hier übersendet z.B. die Bußgeldstelle oder Verwaltungsbehörde den Einspruch an die Staatsanwaltschaft, wenn sie den Bußgeldbescheid aufrecht erhalten will und die Auffassung ist, dass sie Einspruch falsch und unzutreffend ist. Die Staatsanwaltschaft prüft dann ihrerseits den Bußgeldbescheid auf seine Richtigkeit. Ist sie der Auffassung, dass der Bußgeldbescheid falsch ist, so kann sie das Verfahren einstellen. Ist sie demgegenüber der Auffassung, dass der Bußgeldbescheid zutreffend und rechtmäßig ist, schickt sie den Einspruch mit den Unterlagen an das zuständige Amtsgericht, welches den Einspruch dann grundsätzlich in einer Verhandlung vor Gericht überprüft.
Wenn sie Einspruch eingelegt haben und sich die Behörde nicht innerhalb einer bestimmten Frist auf ihren Einspruch meldet und über diesen entscheidet, besteht teilweise die Möglichkeit Klage einzulegen, ohne auf die Antwort der Behörde zu warten. So ist beispielsweise in § 46 FGO geregelt, dass Untätigkeitsklage bzw. Untätigkeitseinspruch gegen das Finanzamt erhoben werden kann, wenn dieses nicht innerhalb von sechs Monaten über ihren Einspruch entschieden hat.
Wenn die Behörde, Finanzamt, Bußgeldstelle usw. Ihren Einspruch geprüft hat und Ihnen das Ergebnis der Prüfung in einem neuen Bescheid, Schreiben, Beschluss usw. mitgeteilt hat und Sie mit dem Ergebnis und dem neuen Bescheid nicht einverstanden sind, dann können Sie dagegen grundsätzlich Klage einlegen.
In der Rechtsbehelfsbelehrung, welche sich grundsätzlich am Ende des neuen Bescheids, Schreibens, Beschlusses usw. findet, ist regelmäßig aufgeführt, wie, bei welchem Gericht (Verwaltungsgericht, Sozialgericht, Amtsgericht, Landgericht usw.) und innerhalb welcher Frist Sie Klage bzw. sonstige Rechtsbehelfe, Rechtsmittel (z.B. wenn der Einspruch gegen das Versäumnisurteil verworfen wird bzw. der Betroffene ohne genügende Entschuldigung der Verhandlung fernbleibt) einlegen können. Aus dieser Rechtsbehelfsbelehrung ergibt sich auch die Frist, innerhalb Sie Klage bzw. Rechtsmittel einlegen können.
Wenn Sie Klage einlegen möchten, können Sie dies z.B. schriftlich tun oder auch zu Gericht gehen und die Klage dort vor Ort z.B. einem Mitarbeiter des Gerichts zur Niederschrift diktieren.
Bei dem Einspruchsverfahren müssen gegebenenfalls Unterschiede der einzelnen Bundesländer berücksichtigt werden. Allgemein verbindliche Aussagen zum Einspruchsverfahren lassen sich somit nicht treffen. Das bedeutet, dass alle Ausführungen, Muster, Vorlagen, Formulare, Hinweise usw. auf dieser Homepage lediglich Anregungen und Hilfestellungen darstellen aber keine rechtsverbindliche Aussage, Rechtsberatung, Steuerberatung usw. darstellen und keine Garantie für die Richtigkeit gegeben wird. Eine Haftung der Betreiber der Homepage, Schadensersatzansprüche, sonstige Ansprüche usw. sind damit ausgeschlossen.