Krankenkasse Widerspruch - Antrag auf medizinische Leistungen, Zuschüsse, Kostenübernahme, Kostenerstattung - Widerspruch Muster Krankenkasse kostenlos

1. Antrag auf medizinische Leistungen, Zuschüsse oder Kostenübernahme und Kostenerstattung bei der Krankenkasse

Wenn man krank ist und eine medizinische Leistung oder Versorgung in Anspruch nehmen möchte oder Zuschüsse oder Kostenübernahme bzw. Kostenerstattung von der Krankenkasse haben möchte, besteht (wenn man die Kosten nicht vollständig selber tragen möchte) die Möglichkeit, dass man bei der Krankenkasse einen Antrag stellt, dass diese die gewünschte Leistung oder Maßnahme bewilligt und die Kosten übernimmt bzw. erstattet. Zu diesen Leistungen und Maßnahmen können nach dem SGB - Sozialgesetzbuch z.B. gehören: Fahrtkosten zu ambulanten Behandlungen, Zahnersatz, Reha-Maßnahmen, Häusliche Krankenpflege durch einen Pflegedienst, Kur, Heilmittel wie Krankengymnastik, Sprach- oder Ergotherapie, Hilfsmittel (z.B. Rollstuhl), Haushaltshilfe, Krankengeld, Psychotherapie, stationäre Maßnahmen. Sollte hier eine Ablehnung der Entgeltfortzahlung durch die Krankenkasse erfolgen, kann man Widerspruch einlegen - Widerspruch gegen die elektronische Patientenakte ePA ist aktuell nicht möglich. Zu diesem Zweck und Ihnen eine Hilfe zu geben, haben wir für Sie ein Widerspruch Musterbrief, also ein Muster Widerspruch erstellt, damit Sie wissen, wie man richtig Widerspruch gegen die Krankenkass einlegt : Widerspruch Mustervorlage kostenlos Krankenkasse

Wenn Sie den Antrag auf Kostenübernahme, Kostenerstattung oder Bewilligung einer Leistung bei der Krankenkasse z.B. BARMER, DAK Gesundheit, Techniker Krankenkasse, IKK Nord, AOK Baden-Württemberg, AOK Bayern, AOK Bremen/Bremerhaven, AOK Hessen, AOK Niedersachsen AOK Rheinland-Pfalz/Saarland, AOK Rheinland/Hamburg, Continentale BKK, Debeka BKK, R+V Betriebskrankenkasse, BKK Würth  BMW BKK, gestellt haben, prüft diese, oftmals durch den medizinischen Dienst der Krankenkasse (MDK), ob die beantragte Leistung medizinisch notwendig und wirtschaftlich ist. Für diese Antragsprüfung hat die Krankenkasse grundsätzlich nur drei Wochen Zeit (verstreicht die Frist ohne hinreichenden Grund, so gilt die Leistung grundsätzlich als genehmigt). Verzögert die Krankenkasse die Antragsentscheidung unbegründet, so haben Sie Möglichkeit sich beim Bundesversicherungsamt in Bonn über die Krankenkasse mit einer Beschwerde zu beschweren - wenn es so weit kommen sollte, dann sollten Sie am besten Ihre Krankenkasse und Krankenkassenbeiträge mit anderen Krankenkassen vergleichen und die Krankenkasse wechseln. Darüber hinaus kann nach drei Monaten Klage eingelegt werden, ohne auf die Antwort der Krankenkasse zu warten.

Kommt die Krankenkasse zu dem Ergebnis, dass die beantragte Leistung medizinisch notwendig und wirtschaftlich ist, so bewilligt sie die Leistung, den Antrag auf Kostenübernahme usw. und teilt Ihnen das schriftlich in einem Bescheid mit.
 

Hier kommen Sie zu der kostenlosen Widerspruchs Mustervorlage gegen die Krankenkasse:

Hinweis zur elektronischen Patientenakte:

Zum aktuellen Zeitpunkt (September 2023) ist die ePA, elektronische Patientenakte, digitale Patientenakte, eine Akte über den Versicherten, welche von der Krankenkasse nur auf Antrag des Versicherten geführt wird (§ 341 Abs. 1 SGB V). Da die Einrichtung und Nutzung der ePA derzeit noch eine freiwillige Angelegenheit darstellt kann aktuell auch kein Widerspruch gegen die elektronische Patientenakte eingelegt werden. Dies wird sich in Zukunft vielleicht ändern, da die Politik wohl eine verpflichtende elektronische Krankenakte einführen möchte. Dann wäre ein Widerspruch - soweit ein solcher überhaupt möglich sein wird - wohl gegen die Krankenkasse selbst zu richten. Hinsichtlich der elektronischen Patientenakte muss also noch die Entwicklung abgewartet werden.

 

2. Widerspruch und Widerspruchsverfahren gegen Krankenkasse bei abgelehnter medizinischer Leistung und Kostenerstattung

Lehnt die Krankenkasse demgegenüber Ihren Antrag auf Kostenübernahme, Kostenerstattung oder Bewilligung einer Leistung usw. ab, so teilt sie Ihnen dies in einem Ablehnungsbescheid mit. Am Ende des Ablehnungsbescheids muss die Krankenkasse dann eine Rechtsbehelfsbelehrung aufführen, aus welcher sich ergibt, dass Sie innerhalb eines Monats Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid einlegen können. Teilweise versäumen es die Krankenkassen, die Rechtsbehelfsbelehrung auf dem Ablehnungsbescheid aufzuführen. Wenn dies der Fall ist, können Sie innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe des Ablehnungsbescheides Widerspruch einlegen. Wenn Sie nicht wissen, wie man einen Widerspruch aufbaut und wie ein Widerspruch auszusehen hat, dann können Sie gerne unser Widerspruch Muster Krankenkasse verwenden, welches wir für Sie erstellt haben und welches Ihnen eine Hilfe darstellen soll.

Wenn Sie einen Ablehnungsbescheid erhalten haben, sollten Sie unbedingt Widerspruch einlegen, damit die Krankenkasse nochmals prüfen muss, ob sie nicht doch die von Ihnen beantragte Leistung, Kostenübernahme, Kostenerstattung usw. bewilligen und übernehmen muss.

In Ihrer Widerspruchsbegründung sollten Sie gegenüber der Krankenkasse umfassend darlegen und begründen, warum Sie ein Anspruch auf die beantragte Leistung, Kostenerstattung usw. haben. Ihrem Widerspruch sollten Sie dabei unbedingt Anlagen beifügen, zum Beispiel Stellungnahmen des behandelnden Arztes und Gutachten, Befunde aus dem Krankenhaus usw. Hier lohnt es sich, dass Sie vor dem Widerspruch noch mal mit Ihrem behandelnden Arzt sprechen, um Ihren Widerspruch mit diesem abzustimmen.

Des Weiteren ist es wichtig, dass Sie im Rahmen des Widerspruchs bei der Krankenkasse Akteneinsicht beantragen, damit Sie wissen, welche Unterlagen die Krankenkasse ihrer ablehnenden Entscheidung zu Grunde gelegt hat.

Wichtig ist, dass Sie die Frist für den Widerspruch (ein Monat nach Bekanntgabe des Ablehnungsbescheids) nicht versäumen und rechtzeitig Widerspruch mit dem Antrag auf Akteneinsicht einlegen (z.B. “Hiermit beantrage ich Akteneinsicht“). Die Begründung für den Widerspruch können Sie dann der Krankenkasse auch nachreichen, d.h. erstens rechtzeitig Widerspruch mit dem Antrag auf Akteneinsicht einlegen und zweitens nach Erhalt der Akten den Widerspruch begründen.

Bei Privatversicherten kann es hier zu Abweichungen kommen, sodass diese z.B. keinen formellen fristgebundenen Widerspruch einlegen müssen, sondern sich erneut an die Krankenkasse wenden können, um die Notwendigkeit ihrer Leistung noch mal zu begründen und diese einzufordern.

Haben Sie Ihren Widerspruch frist- und ordnungsgemäß bei der Krankenkasse eingereicht, so prüft diese durch den Widerspruchsausschuss, ob Ihr Widerspruch zulässig und begründet ist. Kommt der Widerspruchsausschuss zu dem Ergebnis, dass der Widerspruch zulässig unbegründet ist, so erlässt er einen neuen positiven Bescheid für Sie und hebt den ursprünglichen negativen Bescheid der Krankenkasse auf.

Wenn Sie einen Widerspruch einlegen, sollten Sie u.a. folgende Voraussetzungen und Formalien beachten:

  • Richtiger Name und Anschrift des Adressaten, z.B. Krankenkasse
  • Eigene vollständige Adressdaten, z.B. Frau Mustermann, Musterstraße abc
  • Datum, wann der Widerspruch erstellt wurde
  • Genaue Bezeichnung, Aktenzeichen, Geschäftszeichen und Datum des Bescheids bzw. Schreiben gegen welchen/s man sich wehren möchte
  • Im Betreff exakt aufführen, worum es geht und was man möchte, also z.B. Übernahme der Kosten für Pflegedienst, Kur, Heilmittel wie Krankengymnastik, Sprach- oder Ergotherapie, Hilfsmittel.
  • Widerspruchsbegründung, also genau und umfassend begründen, warum die Ablehnung falsch und rechtswidrig ist.
  • Anlagen beifügen, damit Sie Ihren Anspruch und Anliegen beweisen können.
  • Eigenhändige Unterschrift/ten
  • Widerspruch am besten per Einschreiben verschicken oder persönlich abgeben.
     

3. Klage gegen Widerspruchsbescheid nach abgelehntem Widerspruch

Lehnt die Krankenkasse durch den Widerspruchsausschuss anschließend allerdings auch Ihren Widerspruch ab, so übersendet sie Ihnen einen Widerspruchsbescheid und teilt Ihnen die Ablehnung in diesem mit. Sie haben dann einen Monat Zeit beim örtlichen Sozialgericht Klage gegen den ablehnenden Widerspruchsbescheid einzulegen. Die Klageverfahren vor dem Sozialgericht sind grundsätzlich kostenfrei, d.h. es fallen keine Gerichtskosten an. Wenn Sie ein Anwalt beauftragen, müssen Sie die Anwaltskosten nur übernehmen, wenn Sie das Gerichtsverfahren verlieren. Gewinnen Sie das Gerichtsverfahren, sind die Anwaltskosten von der Krankenkasse zu übernehmen.

Klage (sog. Untätigkeitsklage) können Sie auch dann einlegen, wenn Sie Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid eingelegt haben und seitdem drei Monate verstrichen sind, ohne dass die Krankenkasse Ihnen eine Entscheidung über Ihren Widerspruch mitgeteilt hat.

Zu Abweichungen kann es hier bei Privatversicherten kommen, da diese grundsätzlich kein formales Widerspruchsverfahren durchführen müssen und deshalb für die Einlegung der Klage auch mehr Zeit haben. Bei Fragen sollten Sie sich hier an die Krankenkasse, Aufsichtsbehörden bzw. einen Anwalt wenden. Bei privaten Krankenversicherungen gibt es zudem noch den Ombudsmann als Schlichtungsstelle zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten zwischen dem Versicherungsnehmern und der Kranken- und Pflegeversicherung.


4. Muster und Formulierungsvorschläge

Im Folgenden führen wir Ihnen das Muster für den Widerspruch als Widerspruch Musterbrief und verschiedene Anregungen und Formulierungsvorschläge für Ihren Widerspruch bzw. die Widerspruchsbegründung auf, welche Sie in den Widerspruch und das Widerspruchsmuster reinkopieren können - Krankenkasse Widerspruch Muster kostenlos. Da sich die Leistungen grds. nach dem SGB Sozialgesetzbuch bestimmen und es sich hierbei um ein Bundesgesetz handelt, können Sie die folgenden Formulierungsvorschläge deutschlandweit verwenden, also wenn Sie beispielsweise Berlin, Hamburg, München, Köln, Frankfurt am Main, Stuttgart, Düsseldorf, Leipzig, Dortmund, Essen, Bremen, Dresden, Hannover, Nürnberg, Duisburg, Bochum, Bielefeld, Bonn, Münster, Karlsruhe, Mannheim, Augsburg, Wiesbaden, Mönchengladbach, Gelsenkirchen, Braunschweig, Kiel, Aachen, Chemnitz, Freiburg im Breisgau, Lübeck, Mainz, Oberhausen, Rostock, wohnen. :

An:                                                                       Ihre Adresse:   

Per Einschreiben mit Rückschein ja nein
Vorab per Fax an:

Datum:

Bescheid vom:
Aktenzeichen:
Betreff:

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit lege(n) ich/wir gegen den oben genannten Bescheid vom

Widerspruch

ein.

Begründung:

Mit Bescheid vom … (hier Datum des Bescheids eintragen) … haben Sie die Übernahme der Kosten für … (hier die konkrete Leistung eintragen, welche die Krankenkasse Ihnen verweigert) …. abgelehnt. Dies ist rechtswidrig, da aus medizinischen Gesichtspunkten und u.a. aufgrund des Sozialgesetzbuches V (SGB V) ein Anspruch auf die beantragte und gewünschte Leistung besteht. Denn …(hier führen Sie nun die konkreten Gründe auf, warum sie ein Anspruch auf die von Ihnen gewünschte Leistung haben, z.B….)

Der Anspruch besteht nach § …

(hier können Sie, wenn Sie möchten z.B. den § eintragen, welcher nach dem Sozialgesetzbuch SGB V einschlägig ist und die von Ihnen gewünschte Leistung begründet).

Entsprechende § sind z.B.:

  • § 23 SGB V - Medizinische Vorsorgeleistungen
  • § 24c SGB V - Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft
  • § 25 SGB V - Gesundheitsuntersuchungen
  • § 26 SGB V - Gesundheitsuntersuchungen für Kinder und Jugendliche
  • § 27 SGB V - Krankenbehandlung
  • § 28 SGB V - Ärztliche und zahnärztliche Behandlung
  • § 29 SGB V - Kieferorthopädische Behandlung
  • § 31 SGB V - Arznei- und Verbandmittel, Verordnungsermächtigung
  • § 32 SGB V - Heilmittel
  • § 33 SGB V - Hilfsmittel
  • § 37 SGB V - Häusliche Krankenpflege
  • § 38 SGB V - Haushaltshilfe
  • § 39 SGB V - Krankenhausbehandlung
  • § 39a SGB V - Stationäre und ambulante Hospizleistungen
  • § 39b SGB V - Hospiz- und Palliativberatung durch die Krankenkassen
  • § 39c SGB V - Kurzzeitpflege bei fehlender Pflegebedürftigkeit
  • § 40 SGB V - Leistungen zur medizinischen Rehabilitation
  • § 44 SGB V - Krankengeld
  • § 45 SGB V - Krankengeld bei Erkrankung des Kindes)

Damit der Widerspruch gegebenenfalls weiter begründet werden kann, beantrage ich zudem

Akteneinsicht

nach § 276 SGB V i.V.m. § 25 SGB X und bitte höflich um Übersendung aller diesbezüglichen Unterlagen u.a. Stellungnahme des medizinischen Dienstes der Krankenkassen (MDK), ärztliche Gutachten in Kopie an mich/uns. Vielen Dank.

Ich bitte Sie, Ihren Bescheid unter der Berücksichtigung dieser Punkte nochmals zu prüfen.

Mit freundlichen Grüßen,

Unterschrift

Anlagen

 

5. Gesetzliche Grundlagen aus dem Sozialgesetzbuch Fünf (SGB V)

Im Sozialgesetzbuch Fünf (SGB V) ist u.a. aufgeführt, welche Leistungen Sie als Versicherter von der Krankenkasse verlangen können. Wir möchten Ihnen im Folgenden beispielhaft einige entsprechende Paragrafen mit den Gesetzestext aufführen. Sie können diese Paragrafen und den Gesetzestext z.B. kopieren und in die kostenlose Mustervorlage Widerspruch Krankenkasse als Begründung einfügen:
 

§ 23 SGB V - Medizinische Vorsorgeleistungen

„(1) Versicherte haben Anspruch auf ärztliche Behandlung und Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln, wenn diese notwendig sind,

1. eine Schwächung der Gesundheit, die in absehbarer Zeit voraussichtlich zu einer Krankheit führen würde, zu beseitigen,

2. einer Gefährdung der gesundheitlichen Entwicklung eines Kindes entgegenzuwirken,

3. Krankheiten zu verhüten oder deren Verschlimmerung zu vermeiden oder

4. Pflegebedürftigkeit zu vermeiden“.

 

§ 24c SGB V - Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft

„Die Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft umfassen

1. ärztliche Betreuung und Hebammenhilfe,

2. Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln,

3. Entbindung,

4. häusliche Pflege,

5. Haushaltshilfe,

6. Mutterschaftsgeld“.

 

§ 25 SGB V - Gesundheitsuntersuchungen

„(1) Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, haben Anspruch auf alters-, geschlechter- und zielgruppengerechte ärztliche Gesundheitsuntersuchungen zur Erfassung und Bewertung gesundheitlicher Risiken und Belastungen, zur Früherkennung von bevölkerungsmedizinisch bedeutsamen Krankheiten und eine darauf abgestimmte präventionsorientierte Beratung, einschließlich einer Überprüfung des Impfstatus im Hinblick auf die Empfehlungen der Ständigen Impfkommission nach § 20 Absatz 2 des Infektionsschutzgesetzes“.

 

§ 26 SGB V - Gesundheitsuntersuchungen für Kinder und Jugendliche

„(1) Versicherte Kinder und Jugendliche haben bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Anspruch auf Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten, die ihre körperliche, geistige oder psycho-soziale Entwicklung in nicht geringfügigem Maße gefährden“.

 

§ 27 SGB V - Krankenbehandlung

„(1) Versicherte haben Anspruch auf Krankenbehandlung, wenn sie notwendig ist, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern. Die Krankenbehandlung umfasst

1. Ärztliche Behandlung einschließlich Psychotherapie als ärztliche und psychotherapeutische Behandlung,

2. zahnärztliche Behandlung,

2a. Versorgung mit Zahnersatz einschließlich Zahnkronen und Suprakonstruktionen,

3. Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln,

4. häusliche Krankenpflege und Haushaltshilfe,

5. Krankenhausbehandlung,

6. Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und ergänzende Leistungen“.

 

§ 28 SGB V - Ärztliche und zahnärztliche Behandlung

„(1) Die ärztliche Behandlung umfasst die Tätigkeit des Arztes, die zur Verhütung, Früherkennung und Behandlung von Krankheiten nach den Regeln der ärztlichen Kunst ausreichend und zweckmäßig ist“.

 

§ 29 SGB V - Kieferorthopädische Behandlung

„(1) Versicherte haben Anspruch auf kieferorthopädische Versorgung in medizinisch begründeten Indikationsgruppen, bei denen eine Kiefer- oder Zahnfehlstellung vorliegt, die das Kauen, Beißen, Sprechen oder Atmen erheblich beeinträchtigt oder zu beeinträchtigen droht“.

 

§ 31 SGB V - Arznei- und Verbandmittel, Verordnungsermächtigung

„(1) Versicherte haben Anspruch auf Versorgung mit apothekenpflichtigen Arzneimitteln und auf Versorgung mit Verbandmitteln, Harn- und Blutteststreifen“.

 

§ 32 SGB V - Heilmittel

„(1) Versicherte haben Anspruch auf Versorgung mit Heilmitteln“.

 

§ 33 SGB V - Hilfsmittel

„(1) Versicherte haben Anspruch auf Versorgung mit Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen“.

 

§ 37 SGB V - Häusliche Krankenpflege

„(1) Versicherte erhalten in ihrem Haushalt, ihrer Familie oder sonst an einem geeigneten Ort, insbesondere in betreuten Wohnformen, Schulen und Kindergärten, bei besonders hohem Pflegebedarf auch in Werkstätten für behinderte Menschen neben der ärztlichen Behandlung häusliche Krankenpflege durch geeignete Pflegekräfte, wenn Krankenhausbehandlung geboten, aber nicht ausführbar ist, oder wenn sie durch die häusliche Krankenpflege vermieden oder verkürzt wird“.

 

§ 38 SGB V - Haushaltshilfe

„(1) Versicherte erhalten Haushaltshilfe, wenn ihnen wegen Krankenhausbehandlung oder wegen einer Leistung nach § 23 Abs. 2 oder 4, §§ 24, 37, 40 oder § 41 die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist. Voraussetzung ist ferner, dass im Haushalt ein Kind lebt, das bei Beginn der Haushaltshilfe das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist. Darüber hinaus erhalten Versicherte, soweit keine Pflegebedürftigkeit mit Pflegegrad 2, 3, 4 oder 5 im Sinne des Elften Buches vorliegt, auch dann Haushaltshilfe, wenn ihnen die Weiterführung des Haushalts wegen schwerer Krankheit oder wegen akuter Verschlimmerung einer Krankheit, insbesondere nach einem Krankenhausaufenthalt, nach einer ambulanten Operation oder nach einer ambulanten Krankenhausbehandlung, nicht möglich ist, längstens jedoch für die Dauer von vier Wochen. Wenn im Haushalt ein Kind lebt, das bei Beginn der Haushaltshilfe das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist, verlängert sich der Anspruch nach Satz 3 auf längstens 26 Wochen“.

 

§ 39 SGB V - Krankenhausbehandlung

„(1) Die Krankenhausbehandlung wird vollstationär, stationsäquivalent, teilstationär, vor- und nachstationär sowie ambulant erbracht. Versicherte haben Anspruch auf vollstationäre oder stationsäquivalente Behandlung durch ein nach § 108 zugelassenes Krankenhaus, wenn die Aufnahme oder die Behandlung im häuslichen Umfeld nach Prüfung durch das Krankenhaus erforderlich ist, weil das Behandlungsziel nicht durch teilstationäre, vor- und nachstationäre oder ambulante Behandlung einschließlich häuslicher Krankenpflege erreicht werden kann“.

 

§ 39a SGB V - Stationäre und ambulante Hospizleistungen

„(1) Versicherte, die keiner Krankenhausbehandlung bedürfen, haben im Rahmen der Verträge nach Satz 4 Anspruch auf einen Zuschuss zu stationärer oder teilstationärer Versorgung in Hospizen, in denen palliativ-medizinische Behandlung erbracht wird, wenn eine ambulante Versorgung im Haushalt oder der Familie des Versicherten nicht erbracht werden kann“.

 

§ 39b SGB V - Hospiz- und Palliativberatung durch die Krankenkassen

„(1) Versicherte haben Anspruch auf individuelle Beratung und Hilfestellung durch die Krankenkasse zu den Leistungen der Hospiz- und Palliativversorgung“.

 

§ 39c SGB V - Kurzzeitpflege bei fehlender Pflegebedürftigkeit

„Reichen Leistungen der häuslichen Krankenpflege nach § 37 Absatz 1a bei schwerer Krankheit oder wegen akuter Verschlimmerung einer Krankheit, insbesondere nach einem Krankenhausaufenthalt, nach einer ambulanten Operation oder nach einer ambulanten Krankenhausbehandlung, nicht aus, erbringt die Krankenkasse die erforderliche Kurzzeitpflege entsprechend § 42 des Elften Buches für eine Übergangszeit, wenn keine Pflegebedürftigkeit mit Pflegegrad 2, 3, 4 oder 5 im Sinne des Elften Buches festgestellt ist“.

 

§ 40 SGB V - Leistungen zur medizinischen Rehabilitation

„(1) Reicht bei Versicherten eine ambulante Krankenbehandlung nicht aus, um die in § 11 Abs. 2 beschriebenen Ziele zu erreichen, erbringt die Krankenkasse aus medizinischen Gründen erforderliche ambulante Rehabilitationsleistungen in Rehabilitationseinrichtungen, für die ein Versorgungsvertrag nach § 111c besteht“.

 

§ 44 SGB V - Krankengeld

„(1) Versicherte haben Anspruch auf Krankengeld, wenn die Krankheit sie arbeitsunfähig macht oder sie auf Kosten der Krankenkasse stationär in einem Krankenhaus, einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung behandelt werden“.

 

§ 45 SGB V - Krankengeld bei Erkrankung des Kindes

„(1) Versicherte haben Anspruch auf Krankengeld, wenn es nach ärztlichem Zeugnis erforderlich ist, dass sie zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege ihres erkrankten und versicherten Kindes der Arbeit fernbleiben, eine andere in ihrem Haushalt lebende Person das Kind nicht beaufsichtigen, betreuen oder pflegen kann und das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist“.