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Wenn Sie arbeitslos sind, haben Sie die Möglichkeit vom Staat über das Jobcenter, Arbeitsamt, Agentur für Arbeit uw. das Bürgergeld, Arbeitslosengeld nach dem SGB Sozialgesetzbuch, Bürgergeld-Gesetz usw. zu bekommen. Da das SGB Sozialgesetzbuch ein Bundesgesetz ist, findet es grds. in allen Bundesländern Anwendung und zwar unabhängig davon, ob Sie in Berlin, Hamburg, Köln, Frankfurt, Leipzig, Dortmund, Essen, Bremen, Dresden, Hannover, Duisburg, Bochum, Wuppertal, Bielefeld, Bonn, Karlsruhe, Mannheim, Augsburg, Wiesbaden, Mönchengladbach, Gelsenkirchen, Aachen, Chemnitz, Magdeburg, Krefeld, Lübeck, Erfurt, Oberhausen, Rostock oder Kassel wohnen. Es wird dabei grundsätzlich unterschieden zwischen Arbeitslosengeld (auch Arbeitslosengeld I, AGL I genannt) und Bürgergeld (vormals Arbeitslosengeld II , ALG II, Hartz 4 genannt). Gegen die Entscheidung des Arbeitsamts, Jobcenters kann Widerspruch eingelegt werden. Wenn Sie nicht wissen, was ein Widerspruch ist und wie ein Widerspruch aussieht bzw. wie man einen Widerspruch gegen das Bürgergeld einlegt und was man zu beachten hat, dann können Sie als Hilfe, Musterbrief, Mustervorlage unser Muster Widerspruch Arbeitslosengeld nehmen: Widerspruch Muster kostenlos
Arbeitslosengeld ALG
Bürgergeld/ / ALG II / Hartz IV - allgemeiner Widerspruch
Sperrzeit
Sanktionen.
Seit dem 01.01.2023 gibt es das Bürgergeld.
a. Arbeitslosengeld I - ALG I
Das Arbeitslosengeld I, was sich über die Arbeitslosenversicherung finanziert, schließt sich grundsätzlich unmittelbar an die Arbeitslosigkeit an. Es wird grundsätzlich ein Jahr lang gezahlt und bemisst sich im Wesentlichen danach, was Sie zuvor durchschnittlich verdient haben. Während Sie ALG I beziehen sind Sie gesetzlich kranken-, pflege-, renten- und unfallversichert.
Wenn Sie wissen wollen, wie viel Arbeitslosengeld I Sie wahrscheinlich erhalten werden, so kommen Sie hier zum kostenlosen Online Arbeitslosengeldrechner (ALG I) der Bundesagentur für Arbeit: Online Arbeitslosengeldrechner (ALG I)
Um Arbeitslosengeld I zu erhalten, müssen Sie bestimmte Voraussetzungen erfüllt haben. Diese Voraussetzung ergeben sich aus § 137 Sozialgesetzbuch Drei (SGB III). Danach hat jemand einen Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
„(1) Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit hat, wer
1. arbeitslos ist,
2. sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet und
3. die Anwartschaftszeit erfüllt hat“.
b. Bürgergeld (vormals Arbeitslosengeld II, ALG II, Hartz 4)
Nach Ablauf des Arbeitslosengeldes I, welches grundsätzlich ein Jahr gezahlt wird, können Sie das Bürgergeld (ehemals Arbeitslosengeld II, ALG II, oder Hartz 4) beantragen (das Bürgergeld schließt sich nicht automatisch an das Arbeitslosengeld I an). Bei dem Bürgergeld handelt es sich um eine Leistung des Staates (finanziert durch Steuergeldern) über das Arbeitsamt und Jobcenter, welches unbefristet gezahlt wird und der Grundsicherung und dem Lebensunterhalt des Arbeitssuchenden dient, soweit nicht anderweitig der Lebensunterhalt z.B. durch Vermögen, Einkommen usw. gedeckt werden kann.
Die Voraussetzungen für den Anspruch auf Bürgergeld ergeben sich u.a. aus § 7 Sozialgesetzbuch Zwei (SGB II):
„§ 7 Leistungsberechtigte
(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die
1. das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,
2. erwerbsfähig sind,
3. hilfebedürftig sind und
4. ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte)“.
Leben mehrere Personen in einer Bedarfsgemeinschaft, so kann Bürgergeld auch an die hilfsbedürftige Person ausgezahlt werden, die mit einer erwerbstätigen Person in dieser Bedarfsgemeinschaft zusammenlebt.
Kein Bürgergeld erhalten grundsätzlich z.B. Personen die Rente beziehen, Auszubildende, Schüler und Studenten.
Der Anspruch auf Bürgergeld kann auch in anderen Fällen nicht mehr gegeben sein bzw. entfallen , so z.B. wenn Sie sich ohne Zustimmung des örtlichen Jobcenters oder Arbeitsamtes außerhalb ihres gemeldeten Wohnortes aufhalten oder in Urlaub fahren.
Bürgergeld wird zwar unbegrenzt geleistet aber grundsätzlich immer nur für sechs Monate bewilligt, damit das Jobcenter und Arbeitsamt immer wieder die Voraussetzungen für die Zahlung von Bürgergeld prüfen und auf mögliche Änderungen reagieren kann, z.B. Erhöhung, Veränderung der Leistung oder des Bürgergeldes bzw. Reduzierung der Leistung oder des Bürgergelds.
c. Leistungen des Jobcenters und Arbeitsamtes
Wenn Sie arbeitslos und arbeitssuchend sind, können Sie über das Jobcenter und Arbeitsamt bestimmte Leistungen beziehen. Hierzu zählen u.a.
d. Sanktionen des Jobcenters und Arbeitsamtes
Wenn Sie arbeitslos und arbeitssuchend sind, haben Sie grundsätzlich Anspruch auf Leistungen vom Jobcenter und dem Arbeitsamt. Auf der anderen Seite kann das Jobcenter und das Arbeitsamt jedoch auch Sanktionen gegen Sie verhängen, wenn Sie bestimmten Pflichten und Aufforderungen des Jobcenters und Arbeitsamtes nicht nachkommen, d.h. es können Ihre finanziellen Leistungen gekürzt werden (nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 05.11.2019 - 1 BvL 7/16 - sind Sanktionen zur Durchsetzung von Mitwirkungspflichten bei Bezug von Arbeitslosengeld II teilweise verfassungswidrig, d.h. eine Leistungsminderung von über 30 %, also 60% und auch vollständiger Wegfall, ist ebenso verfassungswidrig, wie wenn die Sanktion zu einer außergewöhnlichen Härte führen würde).
Diese Sanktionen sind u.a. in § 31 SGB II ff, geregelt. So müssen Sie sich zum Beispiel darum bemühen Arbeit zu finden und daran aktiv mitwirken, also z.B. Bewerbungen schreiben und an Eingliederungsmaßnahmen des Arbeitsamtes und Jobcenters teilnehmen, Arbeit annehmen, Veränderungen mitteilen, Nachweise einreichen, Termine beim Jobcenter wahrnehmen, Abwesenheit absprechen. Das Arbeitsamt und Jobcenter kann beispielsweise bei folgenden Konstellation nachfolgende Sanktionen bei pflichtwidrigen Verhalten erlassen:
Mit Ausnahme der gerade genannten Sperrzeit, betragen die Sanktionen grundsätzlich drei Monate und zwar unabhängig davon, ob der Grund für die Sanktion mittlerweile weggefallen ist. Es können auch mehrere Sanktion gleichzeitig ausgesprochen werden, sodass sich Sanktion durchaus zeitlich überschneiden können.
Zu beachten ist, dass bei Person unter 25 Jahre Sonderregelung für Sanktion gelten.
Haben Sie nach Auffassung des Arbeitsamts, Jobcenters, Agentur für Arbeit eine Ihrer Pflichten verletzt, informiert dieses Sie darüber und übersendet Ihnen eine Anhörungsschreiben, in welchem Sie zu den Vorwürfen Stellung nehmen können, wenn Sie wollen. Nehmen Sie keine Stellung dazu oder hält das Arbeitsamt, Jobcenter ihre Stellungnahme für nicht ausreichend, erlässt es einen Sanktionsbescheid, gegen welchen Sie Widerspruch einlegen können.
Hier kommen Sie zu den kostenlosen Widerspruchs Mustervorlagen gegen die Entscheidung des Arbeitsamts, Jobcenters:
Wenn Sie beim Jobcenter, Arbeitsamt, der Agentur für Arbeit Arbeitslosengeld I (ALG I) oder Bürgergeld beantragt haben und daraufhin von dort einen Bescheid mit einer Antwort erhalten, mit der Sie nicht einverstanden sind und die Sie für falsch halten (Sie haben z.B. kein Arbeitslosengeld bewilligt bekommen oder zu wenig) oder, wenn das Jobcenter und Arbeitsamt Ihnen mittels Bescheides eine Sanktion auferlegt, weil Sie angeblich irgendwas falsch gemacht haben sollen, dann können Sie gegen den Bescheid, den Sie vom Jobcenter, Arbeitsamt oder der Agentur für Arbeit bekommen haben, Widerspruch einlegen. Wenn Sie sich fragen: was ist ein Widerspruch, wie kann ich Widerspruch einlegen, was muss ich bei einem Widerspruch beachten, dann können Sie gerne unser kostenloses Muster Widerspruch ALG verwenden.
Für die Einlegung des Widerspruches ist es dabei unerheblich, ob es sich bei dem Bescheid um einen Ablehnungsbescheid, Änderungsbescheid, Rückerstattungsbescheid oder Sanktionsbescheid handelt bzw. er eine entsprechende Überschrift trägt. Wichtig ist ausschließlich, dass es sich um einen Bescheid (Verwaltungsakt), mit Rechtsbehelfsbelehrung am Ende des Bescheides, handelt und Sie dagegen innerhalb der Widerspruchsfrist von einem Monat dagegen Widerspruch einlegen. Wenn Sie rechtzeitig Widerspruch eingelegt haben, können Sie die Widerspruchsbegründung auch anschließend noch nach Ablauf der Monatsfrist nachreichen.
Sie sollten unbedingt gegen einen Bescheid, den Sie vom Jobcenter, Arbeitsamt, der Agentur für Arbeit erhalten und mit dem Sie nicht einverstanden sind, Widerspruch einlegen, da von diesen Einrichtungen oftmals Fehler gemacht werden, z.B.
Wenn Sie Wiederspruch einlegen wollen, brauchen Sie den Widerspruch zwar grundsätzlich nicht zu begründen, weil Ihr Widerspruch automatisch, also von Amts wegen, nochmals auf die Richtigkeit geprüft wird. Es wird jedoch dringend angeraten, dass Sie eine Widerspruchsbegründung Ihrem Widerspruch beifügen und ausführlich und umfassend in Ihrem Widerspruch aufschreiben, warum Sie die Entscheidung des Jobcenters, Arbeitsamts oder der Agentur für Arbeit für falsch und rechtswidrig halten. Wenn Sie Unterlagen haben, womit Sie ihre Aussagen belegen können, z.B. ein ärztliches Attest, Mietvertrag, Nebenkostenabrechnung usw. dann sollten Sie dieses unbedingt in Kopie Ihrem Widerspruch beilegen.
Sie können in diesem Zusammenhang auch von dem Jobcenter, Arbeitsamt oder der Agentur für Arbeit Akteneinsicht beantragen, damit Sie nachprüfen können, welche Unterlagen das Jobcenter, Arbeitsamt oder die Agentur für Arbeit ihre Entscheidung zu Grunde gelegt hat.
Sie sollten zudem folgende Voraussetzungen und Formalien bei ihrem Widerspruch beachten:
Nach Einlegung Ihres Widerspruchs, prüft das Jobcenter, Arbeitsamt, die Agentur für Arbeit die von Ihnen vorgetragenen Punkte und gibt entweder Ihrem Widerspruch vollständig oder teilweise statt oder lehnt diesen ab. Sowohl die (teilweise) Stattgabe als auch die Ablehnung, werden Ihnen in einem gesonderten Bescheid mitgeteilt.
Wenn das Jobcenter, Arbeitsamt, die Agentur für Arbeit ihren Widerspruch jedoch teilweise oder vollständig abgelehnt hat und Ihnen dies in einem Widerspruchsbescheid mitteilt, können Sie gegen den Widerspruchsbescheid innerhalb eines Monats Klage vor dem Sozialgericht einlegen. Das Gericht überprüft dann insbesondere nochmals den ursprünglichen Bescheid und die von Ihnen im Widerspruch vorgetragenen Punkte und trifft nachher mit einem Urteil eine Entscheidung.
Neben der Klage besteht zudem die Möglichkeit eines sogenannten gerichtlichen Eilverfahrens, wenn aufgrund der Zeit nicht abgewartet werden kann, bis das Gericht über die abschließenden Klage entschieden hat. Im Eilverfahren kann theoretisch innerhalb von Tagen und Wochen eine schnelle vorläufig Entscheidung des Gerichts herbeigeführt werden, sodass Sie z.B. aufgrund des Bescheides oder einer nicht bewilligten Leistung des Arbeitsamtes und Jobcenters nicht in eine Notlage geraten.
Im Folgenden führen wir Ihnen Muster für Widersprüche la Widerspruch Musterbrief gegen das Jobcenter, Arbeitsamt, die Agentur für Arbeit und verschiedene Anregungen und Formulierungsvorschläge für Ihren Widerspruch auf - Hartz 4 Widerspruch Muster kostenlos:
a. Widerspruch – Arbeitslosengeld
An: Ihre Adresse:
Per Einschreiben mit Rückschein ja nein
Vorab per Fax an:
Datum:
Bescheid vom:
Aktenzeichen:
Betreff:
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit lege(n) ich/wir gegen den oben genannten Bescheid vom
Widerspruch
ein.
Begründung:
In Ihrem Bescheid haben Sie mir mitgeteilt, dass … (hier können Sie eintragen, was Ihnen das Arbeitsamt, Jobcenter hinsichtlich ihres Anspruchs mitgeteilt hat und warum Sie dies für falsch und rechtswidrig halten, z.B….)
Ich bitte Sie, Ihren Bescheid unter der Berücksichtigung dieser Punkte nochmals zu prüfen.
Mit freundlichen Grüßen,
Unterschrift
Anlagen
b. Widerspruch Bürgergeld (vormals Arbeitslosengeld II / ALG II / Hartz IV) - allgemein
An: Ihre Adresse:
Per Einschreiben mit Rückschein ja nein
Vorab per Fax an:
Datum:
Bescheid vom:
Aktenzeichen:
Betreff:
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit lege(n) ich/wir gegen den oben genannten Bescheid vom
Widerspruch
ein.
Begründung:
In Ihrem Bescheid haben Sie mir mitgeteilt, dass .......
Das ist falsch und rechtswidrig, denn ..... (hier können Sie die Gründe eintragen, warum der Bescheid des Arbeitsamts, Jobcenters falsch ist, z.B....)
Ich bitte Sie, Ihren Bescheid unter der Berücksichtigung dieser Punkte nochmals zu prüfen.
Mit freundlichen Grüßen,
Unterschrift
Anlagen
c. Widerspruch gegen Sperrzeit vom Arbeitsamt, Jobcenter
An: Ihre Adresse:
Per Einschreiben mit Rückschein ja nein
Vorab per Fax an:
Datum:
Bescheid vom:
Aktenzeichen:
Betreff:
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit lege(n) ich/wir gegen den oben genannten Bescheid vom
Widerspruch
ein.
Begründung:
In Ihrem Bescheid haben Sie mir mitgeteilt, dass für den Zeitraum vom …… bis …… eine Sperrzeit nach § 159 SGB III eingetreten ist und während dieser Zeit der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht.
Sie begründen die Sperrzeit insbesondere damit, dass …… (hier können Sie eintragen, was das Arbeitsamt, Jobcenter Ihnen vorwirft, also z.B….)
Ihre Ausführungen sind aus folgenden Gründen unzutreffend, denn entgegen Ihren Ausführungen …… (hier tragen Sie nun ein, aus welchen Gründen Sie den Vorwurf und die Sperrzeit des Arbeitsamtes, Jobcenters für falsch und rechtswidrig halten, also z.B….)
Ich bitte Sie, Ihren Bescheid unter der Berücksichtigung dieser Punkte nochmals zu prüfen.
Mit freundlichen Grüßen,
Unterschrift
Anlagen
d. Widerspruch gegen Sanktion vom Arbeitsamt, Jobcenter
An: Ihre Adresse:
Per Einschreiben mit Rückschein ja nein
Vorab per Fax an:
Datum:
Bescheid vom:
Aktenzeichen:
Betreff:
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit lege(n) ich/wir gegen den oben genannten Bescheid vom
Widerspruch
ein.
Begründung:
In Ihrem Bescheid haben Sie mir mitgeteilt, dass Sie für den Zeitraum vom … …… bis ….. nach § 31 ff SGB II eine Sanktion durchführen und mir mein Arbeitslosengeld II in einer ersten Stufe für 30 % mindern.
Sie begründen die Sanktion insbesondere damit, dass …… (hier können Sie eintragen, was das Arbeitsamt, Jobcenter Ihnen vorwirft, also z.B….)
Ich bitte Sie, Ihren Bescheid unter der Berücksichtigung dieser Punkte nochmals zu prüfen.
Mit freundlichen Grüßen,
Unterschrift
Anlagen
Im Sozialgesetzbuch Zwei und Drei (SGB II und SGB III) sind u.a. die Begriffsbestimmungen und Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld, Sanktionen usw. aufgeführt. Sie können diese Paragrafen und den Gesetzestext z.B. kopieren und in die kostenlosen Mustervorlagen Widerspruch Arbeitslosengeld ALG, Hartz 4 als Begründung einfügen:
„§ 159 SGB III (Ruhen bei Sperrzeit)
(1) Hat die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer sich versicherungswidrig verhalten, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben, ruht der Anspruch für die Dauer einer Sperrzeit. Versicherungswidriges Verhalten liegt vor, wenn
1. die oder der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst oder durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat (Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe),
2. die bei der Agentur für Arbeit als arbeitsuchend gemeldete (§ 38 Absatz 1) oder die arbeitslose Person trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine von der Agentur für Arbeit unter Benennung des Arbeitgebers und der Art der Tätigkeit angebotene Beschäftigung nicht annimmt oder nicht antritt oder die Anbahnung eines solchen Beschäftigungsverhältnisses, insbesondere das Zustandekommen eines Vorstellungsgespräches, durch ihr Verhalten verhindert (Sperrzeit bei Arbeitsablehnung),
3. die oder der Arbeitslose trotz Belehrung über die Rechtsfolgen die von der Agentur für Arbeit geforderten Eigenbemühungen nicht nachweist (Sperrzeit bei unzureichenden Eigenbemühungen),
4. die oder der Arbeitslose sich weigert, trotz Belehrung über die Rechtsfolgen an einer Maßnahme zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung (§ 45) oder einer Maßnahme zur beruflichen Ausbildung oder Weiterbildung oder einer Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben teilzunehmen (Sperrzeit bei Ablehnung einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme),
5. die oder der Arbeitslose die Teilnahme an einer in Nummer 4 genannten Maßnahme abbricht oder durch maßnahmewidriges Verhalten Anlass für den Ausschluss aus einer dieser Maßnahmen gibt (Sperrzeit bei Abbruch einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme),
6. die oder der Arbeitslose sich nach einer Aufforderung der Agentur für Arbeit weigert, trotz Belehrung über die Rechtsfolgen an einem Integrationskurs nach § 43 des Aufenthaltsgesetzes oder an einem Kurs der berufsbezogenen Deutschsprachförderung nach § 45a des Aufenthaltsgesetzes teilzunehmen, der jeweils für die dauerhafte berufliche Eingliederung notwendig ist (Sperrzeit bei Ablehnung eines Integrationskurses oder einer berufsbezogenen Deutschsprachförderung),
7. die oder der Arbeitslose die Teilnahme an einem in Nummer 6 genannten Kurs abbricht oder durch maßnahmewidriges Verhalten Anlass für den Ausschluss aus einem dieser Kurse gibt (Sperrzeit bei Abbruch eines Integrationskurses oder einer berufsbezogenen Deutschsprachförderung),
8. die oder der Arbeitslose einer Aufforderung der Agentur für Arbeit, sich zu melden oder zu einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin zu erscheinen (§ 309), trotz Belehrung über die Rechtsfolgen nicht nachkommt oder nicht nachgekommen ist (Sperrzeit bei Meldeversäumnis),
9. die oder der Arbeitslose der Meldepflicht nach § 38 Absatz 1 nicht nachgekommen ist (Sperrzeit bei verspäteter Arbeitsuchendmeldung).
Die Person, die sich versicherungswidrig verhalten hat, hat die für die Beurteilung eines wichtigen Grundes maßgebenden Tatsachen darzulegen und nachzuweisen, wenn diese Tatsachen in ihrer Sphäre oder in ihrem Verantwortungsbereich liegen.
(2) Die Sperrzeit beginnt mit dem Tag nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet, oder, wenn dieser Tag in eine Sperrzeit fällt, mit dem Ende dieser Sperrzeit. Werden mehrere Sperrzeiten durch dasselbe Ereignis begründet, folgen sie in der Reihenfolge des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 bis 9 einander nach.
(3) Die Dauer der Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe beträgt zwölf Wochen. Sie verkürzt sich
1. auf drei Wochen, wenn das Arbeitsverhältnis innerhalb von sechs Wochen nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet, ohne eine Sperrzeit geendet hätte,
2. auf sechs Wochen, wenn
a) das Arbeitsverhältnis innerhalb von zwölf Wochen nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet, ohne eine Sperrzeit geendet hätte oder
b) eine Sperrzeit von zwölf Wochen für die arbeitslose Person nach den für den Eintritt der Sperrzeit maßgebenden Tatsachen eine besondere Härte bedeuten würde.
(4) Die Dauer der Sperrzeit bei Arbeitsablehnung, bei Ablehnung einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme, bei Abbruch einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme, bei Ablehnung eines Integrationskurses oder einer berufsbezogenen Deutschsprachförderung oder bei Abbruch eines Integrationskurses oder einer berufsbezogenen Deutschsprachförderung beträgt
1. im Fall des erstmaligen versicherungswidrigen Verhaltens dieser Art drei Wochen,
2. im Fall des zweiten versicherungswidrigen Verhaltens dieser Art sechs Wochen,
3. in den übrigen Fällen zwölf Wochen.
Im Fall der Arbeitsablehnung oder der Ablehnung einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme nach der Meldung zur frühzeitigen Arbeitsuche (§ 38 Absatz 1) im Zusammenhang mit der Entstehung des Anspruchs gilt Satz 1 entsprechend.
(5) Die Dauer einer Sperrzeit bei unzureichenden Eigenbemühungen beträgt zwei Wochen.
(6) Die Dauer einer Sperrzeit bei Meldeversäumnis oder bei verspäteter Arbeitsuchendmeldung beträgt eine Woche“.
"§ 16j Bürgergeldbonus"
Erwerbsfähige Leistungsberechtigte erhalten einen Bonus in Höhe von 75 Euro für jeden Monat der Teilnahme an einer der folgenden Maßnahmen:
1. Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung nach den §§ 81 und 82 des Dritten Buches sowie nach § 49 Absatz 3 Nummer 4 des Neunten Buches mit einer Mindestdauer von acht Wochen, für die kein Weiterbildungsgeld nach § 87a Absatz 2 des Dritten Buches gezahlt wird,
2. berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen nach § 51 des Dritten Buches sowie nach § 49 Absatz 3 Nummer 2 des Neunten Buches, Maßnahmen in der Vorphase der Assistierten Ausbildung nach § 75a des Dritten Buches in Verbindung mit § 16 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3,
3. Maßnahmen zur Förderung schwer zu erreichender junger Menschen nach § 16h Absatz 1.
"§ 19 Bürgergeld und Leistungen für Bildung und Teilhabe
(1) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte erhalten Bürgergeld. Nichterwerbsfähige Leistungsberechtigte, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben, erhalten Bürgergeld, soweit sie keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches haben. Die Leistungen umfassen den Regelbedarf, Mehrbedarfe und den Bedarf für Unterkunft und Heizung.
(2) Leistungsberechtigte haben unter den Voraussetzungen des § 28 Anspruch auf Leistungen für Bildung und Teilhabe, soweit sie keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches haben. Soweit für Kinder Leistungen zur Deckung von Bedarfen für Bildung und Teilhabe nach § 6b des Bundeskindergeldgesetzes gewährt werden, haben sie keinen Anspruch auf entsprechende Leistungen zur Deckung von Bedarfen nach § 28.
(3) Die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts werden in Höhe der Bedarfe nach den Absätzen 1 und 2 erbracht, soweit diese nicht durch das zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen gedeckt sind. Zu berücksichtigendes Einkommen und Vermögen deckt zunächst die Bedarfe nach den §§ 20, 21 und 23, darüber hinaus die Bedarfe nach § 22. Sind nur noch Leistungen für Bildung und Teilhabe zu leisten, deckt weiteres zu berücksichtigendes Einkommen und Vermögen die Bedarfe in der Reihenfolge der Absätze 2 bis 7 nach § 28".
"§ 23 Besonderheiten beim Bürgergeld für nicht erwerbsfähige Leistungsberechtigte
Beim Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 2 gelten ergänzend folgende Maßgaben:
1. Als Regelbedarf wird bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 6, vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 5 und im 15. Lebensjahr ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 4 anerkannt;
2. Mehrbedarfe nach § 21 Absatz 4 werden auch bei Menschen mit Behinderungen, die das 15. Lebensjahr vollendet haben, anerkannt, wenn Leistungen der Eingliederungshilfe nach § 112 des Neunten Buches erbracht werden;
3. § 21 Absatz 4 Satz 2 gilt auch nach Beendigung der in § 112 des Neunten Buches genannten Maßnahmen;
4. bei nicht erwerbsfähigen Personen, die voll erwerbsgemindert nach dem Sechsten Buch sind, wird ein Mehrbedarf von 17 Prozent der nach § 20 maßgebenden Regelbedarfe anerkannt, wenn sie Inhaberin oder Inhaber eines Ausweises nach § 152 Absatz 5 des Neunten Buches mit dem Merkzeichen G sind; dies gilt nicht, wenn bereits ein Anspruch auf einen Mehrbedarf wegen Behinderung nach § 21 Absatz 4 oder nach der vorstehenden Nummer 2 oder 3 besteht".
"§ 26 Zuschüsse zu Beiträgen zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung
(1) Für Bezieherinnen und Bezieher von Bürgergeld, die gegen das Risiko Krankheit bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen im Rahmen von Versicherungsverträgen, die der Versicherungspflicht nach § 193 Absatz 3 des Versicherungsvertragsgesetzes genügen, versichert sind, wird für die Dauer des Leistungsbezugs ein Zuschuss zum Beitrag geleistet; der Zuschuss ist begrenzt auf die Höhe des nach § 152 Absatz 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes halbierten Beitrags für den Basistarif in der privaten Krankenversicherung, den Hilfebedürftige zu leisten haben. Für Bezieherinnen und Bezieher von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 2, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig oder freiwillig versichert sind, wird für die Dauer des Leistungsbezugs ein Zuschuss in Höhe des Beitrags geleistet, soweit dieser nicht nach § 11b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 abgesetzt wird; Gleiches gilt für Bezieherinnen und Bezieher von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1, die nicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 2a des Fünften Buches versicherungspflichtig sind.
(2) Für Personen, die
1. in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig oder freiwillig versichert sind oder
2. unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 erster Halbsatz privat krankenversichert sind und die
allein durch die Zahlung des Beitrags hilfebedürftig würden, wird ein Zuschuss zum Beitrag in Höhe des Betrages geleistet, der notwendig ist, um die Hilfebedürftigkeit zu vermeiden. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 gilt die Begrenzung des Zuschusses nach Absatz 1 Satz 1 zweiter Halbsatz entsprechend.
(3) Für Bezieherinnen und Bezieher von Bürgergeld, die gegen das Risiko Pflegebedürftigkeit bei einem privaten Versicherungsunternehmen in Erfüllung ihrer Versicherungspflicht nach § 23 des Elften Buches versichert sind, wird für die Dauer des Leistungsbezugs ein Zuschuss zum Beitrag geleistet; der Zuschuss ist begrenzt auf die Hälfte des Höchstbeitrags in der sozialen Pflegeversicherung. Für Bezieherinnen und Bezieher von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 2, die in der sozialen Pflegeversicherung versicherungspflichtig sind, wird für die Dauer des Leistungsbezugs ein Zuschuss in Höhe des Beitrags geleistet, soweit dieser nicht nach § 11b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 abgesetzt wird; Gleiches gilt für Bezieherinnen und Bezieher von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1, die nicht nach § 20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2a des Elften Buches versicherungspflichtig sind.
(4) Für Personen, die
1. in der sozialen Pflegeversicherung versicherungspflichtig sind oder
2. unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 Satz 1 erster Halbsatz privat pflegeversichert sind und die
allein durch die Zahlung des Beitrags hilfebedürftig würden, wird ein Zuschuss zum Beitrag in Höhe des Betrages geleistet, der notwendig ist, um die Hilfebedürftigkeit zu vermeiden. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 gilt die Begrenzung des Zuschusses nach Absatz 3 Satz 1 zweiter Halbsatz entsprechend.
(5) Der Zuschuss nach Absatz 1 Satz 1, nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, nach Absatz 3 Satz 1 und nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 ist an das private Versicherungsunternehmen zu zahlen, bei dem die leistungsberechtigte Person versichert ist. Der Zuschuss nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 Satz 2 ist an die Krankenkasse zu zahlen, bei der die leistungsberechtigte Person versichert ist.
(6) Für Bezieherinnen und Bezieher von Bürgergeld, die Mitglied in einer in § 176 Absatz 1 des Fünften Buches genannten Solidargemeinschaft sind, gelten die Absätze 1 und 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 entsprechend. Für Bezieherinnen und Bezieher von Bürgergeld, die nach § 21a Absatz 1 Satz 1 des Elften Buches in der sozialen Pflegeversicherung versicherungspflichtig sind, wird für die Dauer des Leistungsbezugs ein Zuschuss in Höhe des Beitrags geleistet, soweit dieser nicht nach § 11b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 abgesetzt wird".
"§ 31 Pflichtverletzungen
(1) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte verletzen ihre Pflichten, wenn sie trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis
1. sich weigern, einer Aufforderung gemäß § 15 Absatz 5 oder Absatz 6 nachzukommen,
2. sich weigern, eine zumutbare Arbeit, Ausbildung oder ein nach § 16e gefördertes Arbeitsverhältnis aufzunehmen, fortzuführen oder deren Anbahnung durch ihr Verhalten verhindern,
3. eine zumutbare Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit nicht antreten, abbrechen oder Anlass für den Abbruch gegeben haben.
Dies gilt nicht, wenn erwerbsfähige Leistungsberechtigte einen wichtigen Grund für ihr Verhalten darlegen und nachweisen.
(2) Eine Pflichtverletzung von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten ist auch anzunehmen, wenn
1. sie nach Vollendung des 18. Lebensjahres ihr Einkommen oder Vermögen in der Absicht vermindert haben, die Voraussetzungen für die Gewährung oder Erhöhung des Bürgergeldes nach § 19 Absatz 1 Satz 1 herbeizuführen,
2. sie trotz Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis ihr unwirtschaftliches Verhalten fortsetzen,
3. ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht oder erloschen ist, weil die Agentur für Arbeit das Eintreten einer Sperrzeit oder das Erlöschen des Anspruchs nach den Vorschriften des Dritten Buches festgestellt hat, oder
4. sie die im Dritten Buch genannten Voraussetzungen für das Eintreten einer Sperrzeit erfüllen, die das Ruhen oder Erlöschen eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld begründen".
"§ 31a Rechtsfolgen bei Pflichtverletzungen
(1) Bei einer Pflichtverletzung nach § 31 mindert sich das Bürgergeld um 10 Prozent des nach § 20 jeweils maßgebenden Regelbedarfs. Bei einer weiteren Pflichtverletzung nach § 31 mindert sich das Bürgergeld um 20 Prozent des nach § 20 jeweils maßgebenden Regelbedarfs. Bei jeder weiteren Pflichtverletzung nach § 31 mindert sich das Bürgergeld um 30 Prozent des nach § 20 jeweils maßgeblichen Regelbedarfs. Eine weitere Pflichtverletzung liegt nur vor, wenn bereits zuvor eine Minderung festgestellt wurde. Sie liegt nicht vor, wenn der Beginn des vorangegangenen Minderungszeitraums länger als ein Jahr zurückliegt. Minderungen nach den Sätzen 1 bis 3 sind aufzuheben, sobald erwerbsfähige Leistungsberechtigte diese Pflichten erfüllen oder sich nachträglich ernsthaft und nachhaltig dazu bereit erklären, diesen künftig nachzukommen. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 gelten bei Pflichtverletzungen nach § 31 Absatz 2 Nummer 3 in Fällen einer Sperrzeit bei Meldeversäumnis nach § 159 Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 des Dritten Buches die Rechtsfolgen des § 32.
(2) Vor der Feststellung der Minderung nach Absatz 1 soll auf Verlangen der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten die Anhörung nach § 24 des Zehnten Buches persönlich erfolgen. Verletzen die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten wiederholt ihre Pflichten oder versäumen wiederholt Meldetermine nach § 32, soll die Anhörung persönlich erfolgen.
(3) Eine Leistungsminderung erfolgt nicht, wenn sie im Einzelfall eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde.
(4) Leistungsminderungen bei wiederholten Pflichtverletzungen oder wiederholten Meldeversäumnissen nach § 32 sind auf insgesamt 30 Prozent des nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs begrenzt. Die sich rechnerisch ergebenden Zahlbeträge für die Kosten der Unterkunft und Heizung dürfen durch eine Leistungsminderung nicht verringert werden.
(5) Für nicht erwerbsfähige Leistungsberechtigte gelten die Absätze 1 bis 4 bei Pflichtverletzungen nach § 31 Absatz 2 Nummer 1 und 2 entsprechend.
(6) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sollen innerhalb von vier Wochen nach Feststellung einer Leistungsminderung ein Beratungsangebot erhalten, in dem die Inhalte des Kooperationsplans überprüft und bei Bedarf fortgeschrieben werden".
"§ 31b Beginn und Dauer der Minderung
(1) Der Auszahlungsanspruch mindert sich mit Beginn des Kalendermonats, der auf das Wirksamwerden des Verwaltungsaktes folgt, der die Pflichtverletzung und den Umfang der Minderung der Leistung feststellt. In den Fällen des § 31 Absatz 2 Nummer 3 tritt die Minderung mit Beginn der Sperrzeit oder mit dem Erlöschen des Anspruchs nach dem Dritten Buch ein. Die Feststellung der Minderung ist nur innerhalb von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Pflichtverletzung zulässig.
(2) Der Minderungszeitraum beträgt
1. in den Fällen des § 31a Absatz 1 Satz 1 einen Monat,
2. in den Fällen des § 31a Absatz 1 Satz 2 zwei Monate und
3. in den Fällen des § 31a Absatz 1 Satz 3 jeweils drei Monate.
In den Fällen des § 31a Absatz 1 Satz 6 ist die Minderung ab dem Zeitpunkt der Pflichterfüllung oder der Erklärung der Bereitschaft zur Pflichterfüllung aufzuheben, soweit der Minderungszeitraum mindestens einen Monat betragen hat, andernfalls nach Ablauf dieses Monats.
(3) Während der Minderung des Auszahlungsanspruchs besteht kein Anspruch auf ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach den Vorschriften des Zwölften Buches".