Reha – Anspruch auf Rehabilitation gegenüber der Krankenkasse, Rentenversicherung, gesetzliche Unfallversicherung, Rehabilitationsträger - Reha Widerspruch Muster kostenlos

1. Reha-Recht und Rehabilitation

Wenn Sie z.B. aufgrund einer körperlichen oder seelischen Erkrankung, eines Unfalls oder einer Behinderung einen Aufenthalt im Krankenhaus hatten, eine Operation erfolgte oder Sie länger krankgeschrieben waren, dann können Sie eine Reha-Maßnahme (Rehabilitation) beantragen, welche im Wesentlichen dazu dient, ihren Gesundheitszustand zu verbessern oder zu erhalten und Pflegebedürftigkeit zu verringern oder zu vermeiden. Es gibt verschiedene Arten von Reha-Maßnahmen z.B. allgemeine medizinische Reha, Reha für Kinder und Jugendliche, Sucht-Reha, Berufliche Reha, Kur oder Onkologische Reha, stufenweise Wiedereingliederung, geriatrische Rehabilitation für ältere Menschen. Die Reha kann dabei je nach Notwendigkeit stationär, also in einer Klinik oder ambulant, z.B. zu Hause oder einer wohnortnahen Reha-Einrichtungen, durchgeführt werden. Reha-Therapien sind unter anderem auch Krankengymnastik oder psychotherapeutische Gespräche. Gegen abgelehnte Reha Maßnahmen kann man Widerspruch einlegen. Deshalb haben wir für Sie ein Widerspruch Muster Reha und Rehabilitation erstellt, damit Sie wissen, wie man richtig Widerspruch einlegt und Sie über den Widerspruch Musterbrief eine Hilfe hierfür haben: Widerspruch Mustervorlage kostenlos Reha.

Wenn Sie eine Reha-Maßnahme erhalten wollen, so müssen Sie diese bei den zuständigen Rehabilitationsträger beantragen. Rehabilitationsträger sind die Krankenkassen (bei medizinischer Rehabilitation und wenn nicht andere Rehabilitationsträger die Leistung erbringen), Rentenversicherungsträger bei (medizinischer und beruflicher Reha), Unfallversicherungsträger, Agenturen für Arbeit, Jugendämter, Sozialämter. Sollten Sie den Antrag an den falschen Rehabilitationsträger schicken, so schickt dieser Ihren Antrag an den richtigen Rehabilitationsträger, § 14 SGB IX. Um diese Zeitverzögerung zu verhindern, sollten Sie sich jedoch bei der Krankenkasse, der Rentenversicherung oder den anderen Rehabilitationsträger zuvor erkundigen, welcher Rehabilitationsträger der richtige Ansprechpartner und Adressat für den Antrag ist.

Für die Antragstellung, können Sie sich an die Krankenkassen, Rentenversicherungsträger (www.deutsche-rentenversicherung.de) und Unfallversicherungsträger wenden, da diese für die Antragstellung vorgefertigte Formulare haben oder Sie die Antragstellung auch unmittelbar dort Online durchführen können.

Damit der Reha-Antrag Erfolg hat, müssen grundsätzlich bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Dies sind u.a.:

  1. Die Rehabilitation ist medizinisch erforderlich, notwendig und erfolgversprechend,
  2. Sie sind körperlich in der Lage, die medizinische Rehabilitationsbehandlung durchführen,
  3. Die Reha-Maßnahme muss vom Arzt verordnet worden sein (hier  sollten Sie zusätzlich zum Antrag ausführliche und detaillierte ärztliche Berichte, Bescheinigungen und Begründungen über die Art der Erkrankung und die Notwendigkeit der Reha beilegen).

Es können zudem weitere Voraussetzungen vorliegen, die sich nach dem jeweiligen Rehabilitationsträger richten. So muss z.B. bei der Krankenkasse zwischen zwei Rehabilitationsmaßnahmen grundsätzlich ein Zeitraum von vier Jahren liegen (Ausnahmen aufgrund medizinisch dringender Erforderlichkeit, muss der Arzt ausdrücklich gegenüber der Krankenkasse begründen). Bei der gesetzliche Rentenversicherung müssen Sie in den vergangenen zwei Jahren mindestens sechs Monate lang Pflichtbeiträge eingezahlt haben.

Ausnahmen gibt es zudem bei der privaten Krankenversicherung, da hier kein gesetzlicher Anspruch auf eine Reha besteht und Sie prüfen müssen was Gegenstand ihrer privaten Krankenversicherung ist.

Nach § 14 SGB IX entscheidet der Rehabilitationsträger grundsätzlich spätestens drei Wochen nach Eingang ihres Antrags. Werden von den Rehabilitationsträger Gutachten eingeholt oder wurde der Antrag zuvor an den falschen Rehabilitationsträger übersandt, so verlängern sich die Zeiten für die  Entscheidung über Ihren Antrag.
 

Hier kommen Sie zu der kostenlosen Widerspruchs Mustervorlage gegen die Krankenkasse, Rentenversicherung, gesetzliche Unfallversicherung, Rehabilitationsträger:

  • Reha Widerspruch Mustervorlage

 

2. Widerspruch und Widerspruchsverfahren gegen die Krankenkasse, Rentenversicherung, gesetzliche Unfallversicherung, Rehabilitationsträger

Haben Sie an den Rehabilitationsträger (Krankenkasse, Rentenversicherung, gesetzliche Unfallversicherung usw.) ein Antrag hinsichtlich einer Reha Maßnahme übersandt und bekommen Sie anschließend z.B. von der Krankenkasse ein Ablehnungsbescheid, dann können Sie grundsätzlich innerhalb eines Monats (diesbezüglich sollten Sie unbedingt die Rechtsbehelfsbelehrung am Ende des Bescheides prüfen) nach Bekanntgabe des Ablehnungsbescheids dagegen Widerspruch einlegen. Wenn Sie nicht wissen, wie man einen Widerspruch aufbaut, dann können Sie gerne unseren Widerspruch Muster Reha kostenlos verwenden, denn dieser Widerspruch, quasi ein Musterbrief, soll Ihnen als Hilfe dienen, wenn Sie sich gegen Maßnahmen der Krankenkasse usw. wehren wollen.

In Ihrem Widerspruch sollten Sie detailliert beschreiben und begründen, warum die Ablehnung rechtswidrig und falsch ist und warum Sie einen Anspruch auf die Rehabilitationsmaßnahme haben. Hierzu sollten Sie unbedingt

  • auch Rücksprache mit ihrem Arzt halten und diesen darum bitten, Ihnen in einem ärztlichen Attest, Stellungnahme oder Gutachten zu bescheinigen bzw. attestieren, dass Sie diese Maßnahme unbedingt benötigen.
  • die Unterlagen, die Sie vom Arzt erhalten, in Kopie Ihrem Widerspruch beilegen, damit die Krankenkasse, Rentenversicherung, gesetzliche Unfallversicherung usw. noch mal Ihre Gründe prüfen kann.

Zur Begründung des Widerspruchs, können Sie zuvor auch Akteneinsicht bei dem Rehabilitationsträger beantragen und um Übersendung der entsprechenden Akten in Kopie bitten.

Hat Ihr Widerspruch erfolgt, so erhalten Sie die gewünschte Maßnahme.

Wenn Sie einen Widerspruch einlegen, sollten Sie u.a. folgende Voraussetzungen und Formalien beachten:

  • Richtiger Name und Anschrift des Adressaten, z.B. Krankenkasse, Rentenversicherung, gesetzliche Unfallversicherung, Rehabilitationsträger
  • Eigene vollständige Adressdaten, z.B. Herr Mustermann, Musterstraße xyz, ..... Musterstadt
  • Datum, wann der Widerspruch erstellt wurde
  • Genaue Bezeichnung, Aktenzeichen, Geschäftszeichen und Datum des Bescheids bzw. Schreiben gegen welchen/s man sich wehren möchte
  • Im Betreff exakt aufführen, worum es geht und was man möchte, also z.B. Übernahme der Kosten für eine Reha-Maßnahme.
  • Widerspruchsbegründung, also genau und umfassend begründen, warum die Ablehnung falsch und rechtswidrig ist.
  • Anlagen z.B. des Arztesbeifügen, damit Sie Ihren Anspruch und Anliegen beweisen können.
  • Eigenhändige Unterschrift/ten
  • Widerspruch am besten per Einschreiben verschicken oder persönlich abgeben.

Tipp: Da die Rehabilitationsträger (Krankenkasse, Rentenversicherung, gesetzliche Unfallversicherung usw.) oftmals rechtswidriger Weise Reha-Maßnahmen ablehnen, sollten Sie immer Widerspruch gegen ein Ablehnungsbescheid einlegen. Wenn Sie das Widerspruchsverfahren selbst durchführen, so ist dieses regelmäßig kostenlos für Sie.

 

3. Klage gegen Widerspruchsbescheid nach abgelehntem Widerspruch

Wenn der Rehabilitationsträger (Krankenkasse, Rentenversicherung, gesetzliche Unfallversicherung usw.) ihren Widerspruch ablehnt, so haben Sie immer noch die Möglichkeit innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids  eine Klage vor dem Sozialgericht einzulegen, um Ihre Reha-Maßnahme doch noch durchzusetzen. Das Sozialgericht prüft dann Ihre Ausführungen und die Ausführungen des Rehabilitationsträgers und entscheidet dann mittels Urteil, ob Ihnen die Rehamaßnahme bewilligt wird oder nicht.

Da die gerichtlichen Klageverfahren vor dem Sozialgericht derzeit mehrere Monate bis Jahre dauern können, empfiehlt es sich in besonders dringenden Fällen ein gerichtliches Eilverfahren durchzuführen, damit innerhalb von Wochen feststeht, ob Sie die Reha-Maßnahme bewilligt bekommen.

 

4. Muster und Formulierungsvorschläge

Im Folgenden führen wir Ihnen das Muster für den Widerspruch bzw. die Widerspruchsbegründung gegen die Krankenkasse, Rentenversicherung, gesetzliche Unfallversicherung usw. als Widerspruch Musterbrief auf - Reha Widerspruch Muster kostenlos:

An:                                                                       Ihre Adresse:   

Per Einschreiben mit Rückschein ja nein
Vorab per Fax an:

Datum:

Bescheid vom:
Aktenzeichen:
Betreff:

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit lege(n) ich/wir gegen den oben genannten Bescheid

Widerspruch

ein.

Begründung:

Mit Bescheid vom … (hier Datum des Bescheids eintragen)…  haben Sie mir die Reha-Maßnahme …  (hier die konkrete Reha-Maßnahme eintragen, welche die Krankenkasse, Rentenversicherung, gesetzliche Unfallversicherung usw. Ihnen verweigert hat) … verweigert. Dies ist rechtswidrig, da aus medizinischen Gesichtspunkten und u.a. aufgrund des Sozialgesetzbuches Neun (SGB IX) ein Anspruch auf die beantragte und gewünschte Reha-Maßnahme besteht. Denn … (hier führen Sie nun die konkreten Gründe auf, warum Sie ein Anspruch auf die von Ihnen gewünschte Reha-Maßnahme haben, z.B….)

Der Anspruch besteht nach § …

(hier können Sie, wenn Sie möchten z.B. den § eintragen, welcher nach dem Sozialgesetzbuch – SGB IX - einschlägig ist und die von Ihnen gewünschte Leistung begründet – die Gesetzestexte finden Sie im Menü auf unserer Unterseite Reha Widerspruch.

Entsprechende § sind z.B.:

  • § 42 SGB IX - Leistungen zur medizinischen Rehabilitation
  • § 49 SGB IX - Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Verordnungsermächtigung
  • § 65 SGB IX - Leistungen zum Lebensunterhalt)

Damit der Widerspruch gegebenenfalls weiter begründet werden kann, beantrage ich zudem

Akteneinsicht

nach § 25 SGB X und bitte höflich um Übersendung aller diesbezüglichen Unterlagen in Kopie an mich/uns. Vielen Dank.

Ich bitte Sie, Ihren Bescheid unter der Berücksichtigung dieser Punkte nochmals zu prüfen.

Mit freundlichen Grüßen,

Unterschrift

Anlagen

 

5. Gesetzliche Grundlagen aus dem Sozialgesetzbuch Neun (SGB IX)

Im Sozialgesetzbuch Neun (SGB IX) ist u.a. aufgeführt, welche Reha-Maßnahmen Sie von den Rehabilitationsträgern der Krankenkasse, Rentenversicherung, gesetzliche Unfallversicherung usw. verlangen können. Da das SGB ein Bundesgesetz darstellt und damit deutschlandweit Geltung hat, findet es in allen Bundesländern Anwendung unabhängig von Ihrem Wohnort, also u.a. in Berlin, Hamburg, München, Köln, Frankfurt am Main, Stuttgart, Düsseldorf, Leipzig, Dortmund, Essen, Bremen, Hannover, Nürnberg, Duisburg, Bochum, Wuppertal, Bielefeld, Bonn, Münster, Karlsruhe, Mannheim, Augsburg, Mönchengladbach, Gelsenkirchen, Braunschweig, Kiel, Aachen, Chemnitz, Magdeburg, Freiburg im Breisgau, Krefeld, Mainz, Erfurt, Oberhausen, Rostock, Kassel. Wir möchten Ihnen im Folgenden beispielhaft einige entsprechende Paragrafen mit den Gesetzestext aufführen. Sie können diese Paragrafen und den Gesetzestext z.B. kopieren und in die kostenlose Mustervorlage Widerspruch Reha als Begründung einfügen:

§ 42 Leistungen zur medizinischen Rehabilitation

„(1) Zur medizinischen Rehabilitation von Menschen mit Behinderungen und von Behinderung bedrohter Menschen werden die erforderlichen Leistungen erbracht, um

1. Behinderungen einschließlich chronischer Krankheiten abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, auszugleichen, eine Verschlimmerung zu verhüten oder

2. Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit und Pflegebedürftigkeit zu vermeiden, zu überwinden, zu mindern, eine Verschlimmerung zu verhindern sowie den vorzeitigen Bezug von laufenden Sozialleistungen zu verhüten oder laufende Sozialleistungen zu mindern.

(2) Leistungen zur medizinischen Rehabilitation umfassen insbesondere

1. Behandlung durch Ärzte, Zahnärzte und Angehörige anderer Heilberufe, soweit deren Leistungen unter ärztlicher Aufsicht oder auf ärztliche Anordnung ausgeführt werden, einschließlich der Anleitung, eigene Heilungskräfte zu entwickeln,

2. Früherkennung und Frühförderung für Kinder mit Behinderungen und von Behinderung bedrohte Kinder,

3. Arznei- und Verbandsmittel,

4. Heilmittel einschließlich physikalischer, Sprach- und Beschäftigungstherapie,

5. Psychotherapie als ärztliche und psychotherapeutische Behandlung,

6. Hilfsmittel sowie

7. Belastungserprobung und Arbeitstherapie.

(3) Bestandteil der Leistungen nach Absatz 1 sind auch medizinische, psychologische und pädagogische Hilfen, soweit diese Leistungen im Einzelfall erforderlich sind, um die in Absatz 1 genannten Ziele zu erreichen. Solche Leistungen sind insbesondere

1. Hilfen zur Unterstützung bei der Krankheits- und Behinderungsverarbeitung,

2. Hilfen zur Aktivierung von Selbsthilfepotentialen,

3. die Information und Beratung von Partnern und Angehörigen sowie von Vorgesetzten und Kollegen, wenn die Leistungsberechtigten dem zustimmen,

4. die Vermittlung von Kontakten zu örtlichen Selbsthilfe- und Beratungsmöglichkeiten,

5. Hilfen zur seelischen Stabilisierung und zur Förderung der sozialen Kompetenz, unter anderem durch Training sozialer und kommunikativer Fähigkeiten und im Umgang mit Krisensituationen,

6. das Training lebenspraktischer Fähigkeiten sowie

7. die Anleitung und Motivation zur Inanspruchnahme von Leistungen der medizinischen Rehabilitation“.

 

§ 49 Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Verordnungsermächtigung

„(1) Zur Teilhabe am Arbeitsleben werden die erforderlichen Leistungen erbracht, um die Erwerbsfähigkeit von Menschen mit Behinderungen oder von Behinderung bedrohter Menschen entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit zu erhalten, zu verbessern, herzustellen oder wiederherzustellen und ihre Teilhabe am Arbeitsleben möglichst auf Dauer zu sichern.

(2) Frauen mit Behinderungen werden gleiche Chancen im Erwerbsleben zugesichert, insbesondere durch in der beruflichen Zielsetzung geeignete, wohnortnahe und auch in Teilzeit nutzbare Angebote.

(3) Die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben umfassen insbesondere

1. Hilfen zur Erhaltung oder Erlangung eines Arbeitsplatzes einschließlich Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung,

2. eine Berufsvorbereitung einschließlich einer wegen der Behinderung erforderlichen Grundausbildung,

3. die individuelle betriebliche Qualifizierung im Rahmen Unterstützter Beschäftigung,

4. die berufliche Anpassung und Weiterbildung, auch soweit die Leistungen einen zur Teilnahme erforderlichen schulischen Abschluss einschließen,

5. die berufliche Ausbildung, auch soweit die Leistungen in einem zeitlich nicht überwiegenden Abschnitt schulisch durchgeführt werden,

6. die Förderung der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit durch die Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 und

7. sonstige Hilfen zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben, um Menschen mit Behinderungen eine angemessene und geeignete Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit zu ermöglichen und zu erhalten“.

 

§ 65 Leistungen zum Lebensunterhalt

„(1) Im Zusammenhang mit Leistungen zur medizinischen Rehabilitation leisten

1. Krankengeld: die gesetzlichen Krankenkassen,

2. Verletztengeld: die Träger der Unfallversicherung

3. Übergangsgeld: die Träger der Rentenversicherung“