Widerspruch einlegen - Was ist ein Widerspruch und wie legt man Widerspruch ein - Widerspruch Muster Vorlage kostenlos

1. Was ist ein Widerspruch

a. Entscheidungen von Behörden, Ämtern, Einrichtungen, Institutionen mit Behördenqualität

Der Widerspruch ist ein vom Gesetzgeber vorgesehener Rechtsbehelf, mit welchem sich der Bürger gegen eine Entscheidung (Verwaltungsakt) des Staates, also Behörden oder Einrichtungen mit Behördenqualität usw. wehren kann, wenn er mit der Entscheidung nicht einverstanden ist. Widerspruch ist also in vielen Bereichen u.a. Schwerbehinderung, GEZ-Gebühren, Rentenbescheid, Pflegegrad, Reha, und gegen viele Einrichtungen möglich u.a. Jobcenter - z.B. Bürgergeld -, Krankenversicherungen, Versicherungen Schule, Kita, Universität, HWK, IHK, Gewerbeamt. Dass diese Tatsache nicht immer auf den ersten Blick für jederman verständlich ist, wird deutlich, wenn man sich mit dem Thema Widerspruch auseinandersetzt und den Begriff Widerspruch einmal bei Google eingibt. Denn dann bekommt man viele Hinweise darauf, was diesbezüglich gesucht wird und wo derjenige, der Widerspruch einlegen möchte, möglicherweise Hilfe sucht oder braucht, also beispielsweise: Widerspruch einlegen, Widerspruch Muster, Widerspruch Pflegegrad, Widerspruch Muster kostenlos, Wie lege ich Widerspruch ein, was ist ein Widerspruch, Widerspruch einlegen, Widerspruch Musterbrief, Vorlage, Widerspruchschreiben, Anleitung zum Widerspruch kostenlos.
Im folgenden wollen wir daher ein wenig Licht ins Dunkel bringen und Ihnen den Widerspruch und Einspruch ein wenig erklären. In diesem Zusammenhang haben wir für bestimmte Themenbereiche kostenlose Mustervorlagen Widerspruch und Einspruch angefertigt. Denn man muss sich nicht immer mit Entscheidungen von Behörden zufrieden geben und kann z.B. gegen ablehnende Entscheidungen der Behörde Widerspruch einlegen: Widerspruch Mustervorlage kostenlos Allgemeine Mustervorlage Widerspruch (HIER KLICKEN).

Der Gesetzgeber hat solche Entscheidungen (Verwaltungsakt) der Behörden im Gesetz in § 35 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) folgendermaßen definiert:

㤠35 Begriff des Verwaltungsaktes
Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft“.

Hier kommen Sie zur allgemeinen kostenlosen Mustervorlage Widerspruch (gegen Entscheidungen von Behörden):

 

b. Entscheidungen von Vertragspartner, Mieter, Arbeitgeber usw. (nicht von Behörden)

Daneben hat der Gesetzgeber teilweise auch bei Entscheidungen von Nicht-Behörden also z.B. bei der Kündigung eines Mietvertrages, einen Widerspruch vorgesehen, sodass ein Widerspruch auch gegen solche Entscheidungen, Rechnungen, Schreiben usw. eingelegt werden kann.

Hier kommen Sie zur kompakten kostenlosen Mustervorlage Widerspruch (nicht gegen Entscheidungen von Behörden):

 

2. Gegen welche Entscheidungen kann ich Widerspruch einlegen

a. Entscheidungen von der Behörde, Ämtern, Einrichtungen, Institutionen mit Behördenqualität

Wenn Sie von einer Behörde oder Ämtern oder Einrichtung/Institution mit Behördenqualität z.B. Gericht, Schule, Universität, Hochschule, Jugendamt, Arbeitsamt, Jobcenter, Krankenkasse, Versorgungsamt, Bußgeldstellen, GEZ-Stelle, Ordnungsamt, Pflegekasse, Versicherungen usw. einen Bescheid bekommen haben, wo eine Entscheidung getroffen wird, die sich gegen Sie richtet und Sie belastet, also z.B. einen Ablehnungsbescheid, dann müssen Sie das nicht unbedingt einfach so hinnehmen, wenn Sie mit der Entscheidung vollständig oder teilweise nicht einverstanden sind, sondern können gegen diese Entscheidungen Widerspruch einlegen.

Ein Widerspruch kann daher grundsätzlich gegen alle Entscheidungen einer Behörde oder Ämtern oder Einrichtung/Institution mit Behördenqualität eingelegt werden. Ausnahmen bestehen nur dann, wenn das jeweilige Bundesland z.B. für bestimmte Bereiche ein Widerspruchsverfahren im Gesetz ausdrücklich aufgehoben hat. Dann muss gegen die Entscheidung der Behörde direkt Klage eingelegt werden und ein vorheriger Widerspruch ist nicht mehr möglich.

In Bescheiden von Behörden, Ämtern usw. muss am Ende eine sogenannte Rechtsbehelfsbelehrung stehen. Aus dieser folgt u.a. ob Sie Widerspruch (oder Klage) einlegen können, welche Rechte Sie haben, in welcher Art und Weise Sie Rechtsbehelf/Rechtsmittel einlegen können, gegen welche Behörde sich der Widerspruch (oder Klage) richtet und in welcher Frist Sie Widerspruch einlegen müssen. Ein Rechtsbehelfsbelehrung könnte beispielsweise wie folgt aussehen:

„Gegen diesen Bescheid … (Verfügung, Anordnung oder Entscheidung) kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei … (Bezeichnung der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat) einzulegen. Der Widerspruch kann schriftlich oder zur Niederschrift bei … (Bezeichnung und Anschrift der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat) oder durch E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur1 an: … (VPS-Adresse der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat), erhoben werden."

Widersprüche sind u.a. beispielsweise (es gibt noch viele andere Beispiele in denen Widersprüche eingelegt werden können) möglich gegen Entscheidungen bzw. im Bereich von:

Für die gerade aufgeführten Bereiche haben wir für Sie kostenlose Mustervorlagen vorbereitet, die Sie hier finden bzw. sich aussuchen können: Hauptseite

Dort finden Sie zudem auch allgemeine Widerspruchsvorlagen und allgemeine Einspruchsvorlagen (Formulare).
 

b. Entscheidungen von Vertragspartner, Mieter, Arbeitgeber usw. (nicht von Behörden)

Daneben hat der Gesetzgeber teilweise auch bei Entscheidungen von Nicht-Behörden also z.B. bei der Kündigung eines Mietvertrages, Änderungskündigung, Mieterhöhung, Nebenkostenabrechnungen, Pachtvertrag, Zahlungsaufforderung, einen Widerspruch vorgesehen, sodass ein Widerspruch auch gegen solche Entscheidungen, Rechnungen, Schreiben usw. eingelegt werden kann.

Daneben empfiehlt es sich teilweise auch “Widerspruch“ gegen Entscheidungen, Schreiben, Rechnungen usw. von Nicht-Behörden einzulegen, wenn dies vom Gesetzgeber zwar nicht vorgesehen ist aber man mit einem Sachverhalt nicht einverstanden ist und der “Widerspruch“ quasi als Gegendarstellung dient. Ein solcher “Widerspruch“ entfaltet dann allerdings keinerlei Rechtswirkung, sondern dient dazu dem anderen mitzuteilen, dass man mit der Entscheidungen, Rechnungen usw. nicht einverstanden ist.

 

3. Widerspruch richtig einlegen – was muss beachtet werden

Wenn Sie ein Widerspruch einlegen, müssen Sie grundsätzlich u.a. folgende Voraussetzungen und Formalien beachten:

  • Richtigen Adressaten
    Sie müssen den richtigen Adressaten, also die richtige Behörde usw., eintragen. Die richtige Behörde ergibt sich grundsätzlich aus dem Briefkopf oder der Rechtsbehelfsbelehrung des Ablehnungsbescheids, Bescheids, Rechnung, Schreiben usw.
     
  • Eigene vollständige Adressdaten
    Sie müssen die eigenen vollständigen Adressdaten angeben, u.a. Vorname, Nachname, Straße, Hausnummer, PLZ, Telefonnummer, E-Mail, damit die Behörde weiß, von wem der Widerspruch stammt und damit diese mit Ihnen Kontakt aufnehmen kann.
     
  • Widerspruch
    Sie sollten das Wort„Widerspruch“ am besten im Betreff und später im Text aufführen, damit der Adressat und Empfänger weiß, dass Sie Widerspruch einlegen möchten. Theoretisch wäre es allerdings auch unschädlich, wenn Sie den Widerspruch nicht als Widerspruch bezeichnen, sondern fälschlicherweise z.B. als Einspruch oder Beschwerde, weil auch die falsche Bezeichnung zu ihren Gunsten ausgelegt werden würde.
     
  • Widerspruchsfrist
    Sie müssen die Frist beachten, in welcher der Widerspruch eingelegt werden kann. Bei Behörden beträgt diese Frist grundsätzlich einen Monat und Sie müssen innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe den Widerspruch eingelegt haben (Achtung: Die Frist kann in Ausnahmefällen auch kürzer oder länger sein).
     
  • Genaue Bezeichnung, Aktenzeichen, Geschäftszeichen und Datum des Bescheids
    Sie müssen den Bescheid genau bezeichnen, also z.B. das Aktenzeichen, Geschäftszeichen und das Datum des Bescheids also wann dieser erlassen wurde, angeben, damit die Behörde den Bescheid zuordnen kann.
     
  • Betreff
    im Betreff sollten Sie kurz ausschreiben, worum es im Widerspruch geht, also z.B. „Exmatrikulation aus dem Studiengang Medizin“ oder „Ablehnungsbescheid Kita Platz“ oder „Ablehnungsbescheid ALG-2-Bescheid / Hartz-IV-Bescheid“ oder „Ablehnung Pflegegrad“, damit die Behörde direkt weiß, worum es in Ihrem Widerspruch geht.
     
  • Datum
    Sie müssen das Datum angeben, wann Sie den Widerspruch formuliert haben.
     
  • Schriftlich oder zur Niederschrift
    Wenn Sie gegen Entscheidungen von Behörden Widerspruch einlegen wollen, dann muss der Widerspruch immer schriftlich oder zur Niederschrift eingelegt werden bzw. erfolgen, d.h. Sie können persönlich zu der Behörde gehen und dort den Widerspruch einlegen und von einer Mitarbeiterin/einem Mitarbeiter protokollieren lassen. Sie können also z.B. den Widerspruch nicht telefonisch bei der Behörde einlegen. Gleiches gilt grundsätzlich auch bei einer ganz normalen E-Mail, also nicht verschlüsselten E-Mail (hier kann es allerdings Ausnahmen geben, welche sich regelmäßig aus der Rechtsbehelfsbelehrung ergeben). Grundsätzlich kann auch per Fax Widerspruch eingelegt werden – um sicher zu gehen, sollten Sie aber den Widerspruch per Einschreiben wegschicken. Bei Unklarheiten, sollten Sie sich immer an die Behörde wenden oder einen Rechtsanwalt fragen.
     
  • Widerspruchsbegründung
    Sie sollten den Widerspruch grundsätzlich immer begründen, d.h. Sie schreiben im Widerspruch unter „Begründung“ auf, warum Sie die Entscheidung der Behörde, des Amts, Schule usw. für falsch und rechtswidrig halten und warum Sie eine andere Entscheidung möchten. Dies erhöht die Chancen, dass die Behörde Fehler erkennt und ihrem Widerspruch stattgibt.
     
  • Anlagen
    Sie sollten dem Widerspruch als Anlage (in Kopie) Nachweise hinzufügen und beilegen, z.B. ärztliche Atteste, Schreiben, Rechnungen, Kontoauszüge. Damit können Sie der Behörde usw. nachweisen, dass Sie im Recht sind und die Behörde, Amt, Schule, Jobcenter usw. einen Fehler gemacht hat und Ihrem Widerspruch stattgeben und den Bescheid zu Ihren Gunsten ändern muss.
     
  • Eigenhändige Unterschrift/ten
    Sie müssen den Widerspruch unbedingt (eigenhändig) unterschreiben. Wenn Sie ihr Kind gegenüber der Behörde vertreten und Widerspruch einlegen, z.B. im Kita-, Schul- oder Jugendamtsbereich, dann müssen grundsätzlich beide Eltern und Erziehungsberechtigten unterschreiben.
     
  • Post, Fax, verschlüsselte E-Mail, persönlich
    Sie sollten den Widerspruch per Post (z.B. Einwurf-Einschreiben, weil dann haben Sie einen Eingangsnachweis) verschicken oder persönlich bei der Behörde, Einrichtung usw. abgeben und sich den Eingang quittieren und bestätigen lassen (teilweise zulässig ist auch die Einlegung des Widerspruchs per Fax oder mit verschlüsselter E-Mail-Signatur). Am besten richten Sie sich nach der Rechtsbehelfsbelehrung und den dortigen Ausführungen, wie der Widerspruch eingelegt werden kann.

Wichtig ist insbesondere, dass Sie den Eingang des Widerspruchs bei der Behörde nachweisen können, denn Sie sind in der Beweislast den Nachweis zu erbringen, wenn der Empfänger bestreitet, dass Sie den Widerspruch eingelegt haben.

Grundsätzlich ist schlicht und einfach wichtig, dass der Adressat und Empfänger des Widerspruchs erkennt, wer, wann Widerspruch eingelegt hat, wogegen sich der Widerspruch richtet und was der Widerspruchsführer möchte, also was derjenige der Widerspruch einlegt für ein Ziel verfolgt.

 

4. Frist für den Widerspruch

a. Widerspruchsfrist von Behörden, Ämtern, Schulen, Jobcenter usw. - Monatsfrist

Die Frist für einen Widerspruch gegen einen Bescheid einer Behörde, Amt, Schule, Jobcenter usw. beträgt 1 Monat nach Bekanntgabe, d.h. wenn Sie beispielsweise am 11.11.2024 einen Ablehnungsbescheid von einer Behörde per Post erhalten haben, dann müssen Sie bis spätestens 11.12.2024 Widerspruch eingelegt haben.

Für die Bekanntgabe und den Beginn des Fristablaufs ist daher entscheidend, wann Sie (also der Adressat) den Bescheid erhalten haben. Das Datum auf dem Bescheid ist demgegenüber völlig unbeachtlich (denn es kann ja sein, dass der Bescheid bei der Behörde schon zwei Wochen im Postfach liegt und erst dann zur Post gebracht und Ihnen zugeschickt wird).

Wichtig ist dabei zu beachten, dass der Widerspruch spätestens einen Monat nachdem er Ihnen bekannt gegeben wurde (also z.B. per Einwurf-Einschreiben bei Ihnen in den Briefkasten geschmissen wurde) bei der Behörde eingehen muss d.h. im vorgenannten Beispiel spätestens am 11.12.20124 bis 23:59 Uhr (00:00 Uhr ist bereits zu spät). Es kommt also nicht darauf an, welches Datum auf ihrem Widerspruch steht, sondern wann der Widerspruch bei der Behörde eingeht. Geht der Widerspruch zu spät (auch nur eine Minute) bei der Behörde ein, ist der Widerspruch unzulässig und der Bescheid, welchen Sie mit Widerspruch angreifen wollten, wird bestandskräftig und kann damit von Ihnen grds. nicht mehr angegriffen werden. Dabei ist dann leider unbeachtlich, ob der Bescheid falsch und rechtswidrig war. Deshalb ist es besonders wichtig, dass Sie auf die Einhaltung der Frist für den Widerspruch achten.

Die Frist für den Widerspruch ergibt sich grundsätzlich auch immer aus der Rechtsbehelfsbelehrung, die in einem Bescheid ganz unten aufgeführt ist.

Ist ausnahmsweise keine Rechtsbehelfsbelehrung mit einer Frist im Bescheid aufgeführt bzw. wird eine solche von der Behörde vergessen oder werden bei der Rechtsbehelfsbelehrung Fehler gemacht, so haben Sie ein Jahr nach Bekanntgabe des Bescheids Zeit den Widerspruch gegen den Bescheid einzulegen. Erst nach Ablauf der Jahresfrist wird dann der Bescheid der Behörde grds. bestandskräftig und unangreifbar.

Hinweis:
Sie müssen den Widerspruch zwar innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe bei der Behörde eingelegt haben, d.h aber nicht, dass Sie den Widerspruch gleichzeitig innerhalb dieser Frist begründen müssen. Wenn Sie den Widerspruch innerhalb der Monatsfrist eingelegt haben, so können Sie den Widerspruch grundsätzlich auch nach Ablauf der Monatsfrist noch nachträglich begründen. Das bietet sich z.B. immer dann an, wenn man noch Akten von der Behörde benötigt, um den Widerspruch abschließend begründen zu können und mit Einlegung des Widerspruchs Akteneinsicht beantragt hat.

 

b. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Zweiwochenfrist

Ausnahmsweise kann auch ein bestandskräftiger Bescheid von Ihnen nach Ablauf der Frist angegriffen werden, wenn Sie ohne ihr Verschulden verhindert waren die gesetzliche Frist einzuhalten (z.B. plötzlicher und unverschuldeter Krankenhausaufenthalt, Unfall) und ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand stellen und Ihnen diese Wiedereinsetzung von der Behörde gewährt wird. Dieser Antrag muss innerhalb von zwei Wochen gestellt werden, nachdem das Hindernis bzw. der Grund für das Versäumen der Frist weggefallen ist. Da es sich hierbei jedoch um ein Ausnahme verhandelt, sollte unbedingt immer die vorgesehene Rechtsbehelfsfrist von einem Monat eingehalten werden.

Anmerkung: Die Behörde kann von sich aus jederzeit einen bestandskräftig gewordenen Bescheid aufheben oder ändern und hat damit einen klaren Vorteil Ihnen gegenüber.

 

c. Widerspruchsfrist bei Vertragspartner, Mieter, Arbeitgeber usw. (nicht von Behörden) - unterschiedliche Fristen

Möchten Sie gegen eine Entscheidung, Schreiben, Rechnung, Kündigung, Leistungsaufforderung usw. die Sie nicht von einer Behörde, sondern von ihrem Vertragspartner, Mieter, Arbeitgeber usw. bekommen haben, Widerspruch einlegen, so gelten – wenn überhaupt - grundsätzlich andere Fristen.

Ob und wenn ja welche Fristen gelten, ergibt sich grundsätzlich aus dem Gesetz und kann in der Entscheidung, dem Schreiben, der Rechnung, der Leistungsaufforderung, der Kündigung usw. aufgeführt sein.

Exemplarisch gelten z.B. folgende Fristen für ein Widerspruch:

  • Widerspruch gegen die Kündigung des Mietvertrages: 2 Monatsfrist
  • Widerspruch des Arbeitnehmers gegen Übergang des Arbeitsverhältnisses aufgrund eines Betriebsübergangs: 1 Monatsfrist
  • Widerspruch gegen Einzug durch Lastschrift (Anspruch des Zahlers auf Erstattung): 8 Wochen
  • Widerspruch gegen Eintragung der Marke (Markenrecht): 3 Monatsfrist
  • Widerspruch der Erben des Pächters gegen die Kündigung des Verpächters: spätestens drei Monate vor Ablauf des Pachtverhältnisses

 

5. Widerspruchsbegründung

Wenn Sie Widerspruch einlegen, sind Sie grundsätzlich nicht verpflichtet Ihren Widerspruch zu begründen. Es würde daher ausreichen, wenn Sie in Ihrem Widerspruchsschreiben schreiben:

„Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit lege(n) ich/wir gegen Ihren ….(z.B. Bescheid)…vom… Widerspruch ein. Mit freundlichen Grüßen…“

Es ist jedoch dringend anzuraten, dass Sie den Widerspruch umfassend und ausführlich begründen und dem Empfänger, also z.B. Behörde, Amt, Einrichtung, Jobcenter, Institution mit Behördenqualität usw. schriftlich mitteilen, warum Sie die Entscheidung für falsch und fehlerhaft halten und warum die getroffene Entscheidung geändert werden sollte. Denn nur Ihre Begründung zeigt der Behörde die Fehler und vielleicht Gesichtspunkte und Aspekte auf, welche die Behörde bisher übersehen und vergessen hat und veranlasst die Behörde anschließend zu einer Änderung der Entscheidung oder Aufhebung des Bescheides. Ohne eine umfassende Begründung besteht demgegenüber die Gefahr, dass die Behörde nach einer Überprüfung des Widerspruchs zu dem Ergebnis kommt, dass kein Fehler gemacht wurde und der Bescheid und die Entscheidung rechtmäßig und richtig seien. Dies lässt sich nur durch ihre umfangreiche Begründung vermeiden.

Bei der Begründung des Widerspruchs müssen Sie keine Formalien beachten. Wichtig ist ausschließlich, dass der Empfänger, also z.B. die Mitarbeiterin/der Mitarbeiter der Behörde u.a. versteht,

  • um welche/n Sachverhalt/Sache/Tatbestand es geht,
  • warum und aus welchen Gründen Sie die Entscheidung der Behörde für falsch halten,
  • welche geänderte Entscheidung/welches Ziel/welches Ergebnis Sie von der Behörde stattdessen verlangen oder verfolgen, entschieden haben möchten bzw., dass Sie nochmals eine Überprüfung der Entscheidung unter Beachtung Ihrer Punkte wünschen.

Sie sollten - soweit vorhanden und möglich - Ihrer Begründung zudem Unterlagen, z.B. Kontoauszüge, Rechnungen, ärztliche Atteste, Gutachten usw. in Kopie als Anlage beifügen, um Ihre Begründung zu belegen und zu beweisen und damit die Behörde ihre Begründung nachprüfen kann. Auch dies erhöht nochmals deutlich die Chance, dass die Behörde ihrem Widerspruch stattgibt und die ursprüngliche Entscheidung positiv zu Ihren Gunsten abändert.

 

6. Akteneinsicht

Sie haben als Bürger gegenüber der Behörde, Ämtern, Einrichtung, Institution mit Behördenqualität, Vermietern usw. grundsätzlich ein Akteneinsichtsrecht nach dem Gesetz. Das bedeutet, dass Sie z.B. von der Behörde verlangen können, dass Sie in die Akten zu Ihrem Fall schauen dürfen. Diese Akteneinsicht bietet sich immer dann an bzw. ist dann nützlich, wenn Sie Ihren Widerspruch nicht bereits mit den Ihnen vorliegenden Informationen begründen können, sondern noch Informationen z.B. von der Behörde benötigen oder wissen wollen, wie die Behörde z.B. eine bestimmte Berechnung vorgenommen hat.

Wenn Sie bereits wissen wo der Fehler in der Entscheidung der Behörde liegt oder den Widerspruch ohne Akteneinsicht begründen können, dann brauchen Sie selbstverständlich keine Akteneinsicht beantragen.

Bei der Akteneinsicht ist zu beachten, dass diese in bestimmten Bereichen zum Beispiel nur durch einen Anwalt vorgenommen werden kann und Sie deshalb einen Rechtsanwalt für die Akteneinsicht beauftragen müssen, z.B. im Strafrecht oder Ordnungswidrigkeitenrecht. Des Weiteren ist zu beachten, dass im Einzelfall ausnahmsweise eine Akteneinsicht auch abgelehnt werden kann, wenn z.B. überwiegende öffentliche Interessen der Akteneinsicht entgegenstehen.

Wenn Sie in die Akten schauen wollen, dann müssen Sie dies jedoch entsprechend beantragen. Ein solcher Antrag, kann z.B. in den Widerspruch unter dem Punkt „Begründung“ gestellt und aufgeführt werden und könnte folgendermaßen lauten:

„Hiermit beantrage ich höflich Akteneinsicht und bitte um Übersendung der Akten in Kopie an mich oder um Akteneinsicht bei Ihnen vor Ort.“

 

7. Was passiert nach der Einlegung des Widerspruchs

Wenn Sie den Widerspruch z.B. bei der Behörde, Uni, Jobcenter, Schule, Jugendamt usw. eingelegt und diesen dorthin übersandt oder abgegeben haben, dann prüfen diese Behörden usw. aufgrund Ihres Widerspruchs ihre in dem Bescheid zuvor getroffene Entscheidung (z.B. Ablehnung eines Kitaplatzes oder Kindergartenplatzes, Prüfung nicht bestanden, Leistung oder Antrag über ALG oder Harz IV Bescheid vom Jobcenter oder Arbeitsamt abgelehnt, GEZ Gebühren) auf Fehler. Es können dabei eine Vielzahl von unterschiedlichen Fehlern von der Behörde usw. gemacht worden sein, z.B. Verfahrensfehler, Rechenfehler, die Behörde ist von einem falschen Sachverhalt ausgegangen usw.

Nachdem z.B. die Behörde, Schule usw. Ihren Widerspruch geprüft hat, teilt sie Ihnen das Ergebnis der Prüfung in einem Widerspruchsbescheid (neuen Bescheid, Abhilfebescheid) mit.

Das Ergebnis der Behörde, Schule, Jobcenter, Versicherung usw. kann dabei unterschiedlich ausfallen:

  • So kann z.B. das Jobcenter Ihrem Widerspruch vollständig zustimmen und Sie erhalten dann einen neuen Bescheid, in welchem die von Ihnen gewünschte Leistung festgesetzt wird.
  • Das Jobcenter kann ihrem Widerspruch aber auch nur teilweise stattgeben, d.h. Sie bekommen nur einen Teil der von Ihnen gewünschten Leistung aber nicht die vollständig gewünschte Leistung.
  • Letztlich kann das Jobcenter ihren Widerspruch aber auch vollständig ablehnen bzw. zurückweisen, wenn es der Auffassung ist, dass es selbst keine Fehler gemacht hat und der ursprüngliche Bescheid/Ablehnungsbescheid rechtmäßig war.

Nachdem Sie den Widerspruch z.B. bei der Behörde, Jobcenter usw. eingelegt haben, haben diese grundsätzlich drei Monate Zeit über den Widerspruch zu entscheiden und Ihnen die Entscheidung mitzuteilen. Sollten Sie nach drei Monaten nichts z.B. von der Behörde gehört bzw. mitgeteilt bekommen haben (z.B. Widerspruchsbescheid), dann können Sie eine sogenannte Untätigkeitsklage beim Gericht erheben, ohne die Antwort (z.B. Widerspruchsbescheid) der Behörde abzuwarten.

 

8. Widerspruchsbescheid

Die Behörde, Schule usw. teilt Ihnen das Ergebnis der Prüfung Ihres Widerspruchs in einem Widerspruchsbescheid (neuen Bescheid, Abhilfebescheid) mit.

Kommt die Behörde aufgrund ihres Widerspruchs und der daraufhin erfolgenden Prüfung zu dem Ergebnis, dass die ursprünglich getroffene Entscheidung und der erlassene Bescheid falsch und rechtswidrig sind, dann gibt sie Ihrem Widerspruch statt und ändert ihre ursprüngliche Entscheidung zu Ihren Gunsten ab. Sie erhalten dann einen Widerspruchsbescheid (neuen Bescheid, Abhilfebescheid) von der Behörde, mit welchem der alte Bescheid aufgehoben wird und die Behörde eine neue geänderte - für Sie positive - Entscheidung trifft. Dies kann zum Beispiel folgendermaßen lauten:

„Sehr geehrte Frau Mustermann,

auf Ihren Widerspruch vom 11.11.2020 hebe ich meinen Bescheid vom 03.09.2020 hiermit auf. Sie erhalten ….“


Kommt die Behörde jedoch zu dem Ergebnis, dass die Behörde kein Fehler gemacht hat und der erlasseneBescheid rechtmäßig und richtig ist, dann weist sie den Widerspruch als unzulässig oder unbegründet zurück. Sie teilt Ihnen diese Entscheidung in einem Widerspruchsbescheid mit:

„Sehr geehrte Frau Mustermann,

Ihren Widerspruch vom 11.11.2020 weise ich als unbegründet zurück“.


Unter dem positiven oder negativen Widerspruchsbescheid (neuen Bescheid, Abhilfebescheid) ist grundsätzlich immer eine Rechtsbehelfsbelehrung aufgeführt. In dieser Rechtsbehelfsbelehrung steht, dass Sie sich gegen die Entscheidung z.B. mit einer Klage innerhalb eines Monats wehren können, wenn Sie auch mit der neuen Entscheidung nicht einverstanden sein sollten.

 

9. Klage nach dem Widerspruchsverfahren

Wenn Sie den positiven oder negativen Widerspruchsbescheid (neuen Bescheid, Abhilfebescheid) erhalten haben aber nicht mit der neuen Entscheidung einverstanden sind, dann können Sie gegen den Widerspruchsbescheid (neuen Bescheid, Abhilfebescheid) grundsätzlich innerhalb eines Monats Klage beim Gericht (z.B. Verwaltungsgericht) einlegen.

In der Rechtsbehelfsbelehrung, welche sich grundsätzlich am Ende des Widerspruchsbescheids findet, ist regelmäßig aufgeführt, wie, bei welchem Gericht (Verwaltungsgericht, Sozialgericht, Amtsgericht, Landgericht usw.) und innerhalb welcher Frist Sie Klage einlegen können. Die Frist, innerhalb welcher Sie Klage einlegen müssen, beträgt regelmäßig ein Monat nach Zustellung des Widerspruchsbescheids.

Wenn Sie Klage einlegen möchten, können Sie dies z.B. schriftlich tun oder auch zu Gericht gehen und die Klage dort vor Ort z.B. einem Mitarbeiter des Gerichts zur Niederschrift diktieren.

 

10. Widerspruch gegen Schreiben, Rechnung usw. – keine Behörden

Der Widerspruch ist das “klassische“ Mittel, wenn sich der Bürger gegen eine Entscheidung des Staates bzw. seiner für ihn tätigen Behörden wehren möchte. Der Widerspruch kommt dabei im Wesentlichen im Verwaltungsrecht vor. Daneben hat der Gesetzgeber aber in einigen Bereichen bei Entscheidungen von Nicht-Behörden die Widerspruchsmöglichkeit vorgesehen z.B. bei der Kündigung eines Mietvertrages, Mieterhöhung, Änderungskündigung des Arbeitnehmers, Nebenkostenabrechnungen, Pachtvertrag, Zahlungsaufforderung, sodass ein Widerspruch auch gegen solche Entscheidungen, Rechnungen, Schreiben usw. eingelegt werden kann.

Allerdings empfiehlt es sich für den Bürger auch in anderen Bereichen, wo der Gesetzgeber keinen Widerspruch vorgesehen hat, einen “Widerspruch“ einzulegen und dem anderen Bürger, der Firma usw. ausdrücklich und unmissverständlich mitzuteilen, dass man mit der Entscheidung, Schreiben, Rechnungen usw. nicht einverstanden ist - der “Widerspruch“ dient quasi als Gegendarstellung. Ein solcher “Widerspruch“ entfaltet dann allerdings keinerlei Rechtswirkung, sondern dient ausschließlich der Klarstellung dem anderen gegenüber, dass man mit der Entscheidungen, Schreiben, Rechnungen usw. nicht einverstanden ist.

Daneben kommt dem Widerspruch auch im Prüfungsbereich von Hochschulen usw. Bedeutung zu: https://www.rechtsanwaltskanzlei-winkler.de/rechtsgebiete/pruefungsanfechtung/

 

11. Anmerkungen

Bei dem Widerspruchsverfahren müssen die Unterschiede der einzelnen Bundesländer berücksichtigt werden. So gibt es in den einzelnen Bundesländern teils erhebliche Unterschiede im Widerspruchsverfahren. So kann in einem Bundesland z.B. ein Widerspruch gegen eine bestimmte Entscheidung einer Behörde möglich sein und in einem anderen Bundesland demgegenüber nicht, sondern es muss in diesem Bundesland direkt mit einer Klage vorgegangen werden. Es kann daher durchaus ein Unterschied sein, ob Sie in Berlin, Hamburg, München, Köln, Frankfurt am Main, Stuttgart, Düsseldorf, Leipzig, Dortmund, Essen, Bremen, Dresden, Hannover, Nürnberg, Duisburg, Bochum, Wuppertal, Bielefeld, Bonn, Münster, Karlsruhe, Mannheim, Augsburg, Wiesbaden, Mönchengladbach, Gelsenkirchen, Braunschweig, Kiel, Aachen, Chemnitz, Magdeburg, Freiburg im Breisgau, Krefeld, Lübeck, Mainz, Erfurt, Oberhausen, Rostock, Kassel, wohnen. Allgemein verbindliche Aussagen zum Widerspruchsverfahren lassen sich somit nicht treffen. Das bedeutet, dass alle Ausführungen, Muster, Vorlagen, Formulare, Hinweise usw. auf dieser Homepage lediglich Anregungen und Hilfestellungen darstellen aber keine rechtsverbindliche Aussage, Rechtsberatung, Steuerberatung usw. darstellen und keine Garantie für die Richtigkeit gegeben wird. Eine Haftung der Betreiber der Homepage, Schadensersatzansprüche, sonstige Ansprüche usw. sind damit ausgeschlossen.