Pflege und Pflegegrad - Pflegebedürftigkeit, Pflegekasse, SGB, Krankenkasse MDK, Pflegerecht - Pflege Widerspruch Muster kostenlos

1. Entscheidung der Pflegekasse über die Feststellung der Pflegebedürftigkeit und des Pflegegrades

Pflegebedürftige Menschen können u.a. nach dem Zweiten Pflegestärkungsgesetz von 2017 (durch dieses wurde der Pflegebedürftigkeitsbegriff und die Begutachtungsmethode durch den Medizinischen Dienst der Krankenkasse – MDK - erneuert, Rechte von Demenzkranken gestärkt und die drei alten Pflegestufen durch fünf neue Pflegegrade ersetzt) und dem Sozialgesetzbuch Zehn - SGB XI - Leistungen der Pflegeversicherung in Anspruch nehmen, wenn eine Pflegebedürftigkeit und ein Pflegegrad vorliegen. Das Vorliegen der Pflegebedürftigkeit und eines bestimmten Pflegerades, kann verschiedene Gründe haben z.B. Schlaganfall, Diabetes, Alzheimer, Demenz, Krebs, Depressionen, Unfall, Behinderung usw. Gegen eine ablehnende Entscheidung der Pflegekasse über die Feststellung der Pflegebedürftigkeit und des Pflegegrades kann Widerspruch eingelegt werden. Damit Sie wissen, wie man Widerspruch einlegt und was man bei einem Widerspruch beachten muss, haben wir Ihnen einen Widerspruch Muster Pflegegrad und Pflege als Widerspruch Musterbrief angefertigt: Widerspruch Mustervorlage kostenlos Pflegegrad / Pflege.

Um Leistungen der Pflegeversicherung in Anspruch nehmen zu können, müssen Sie bzw. die bevollmächtigte Person wie z.B. Familienangehörige, Freunde, bestellte Betreuer usw., bei den Pflegekassen, welche sich bei den Krankenkassen befinden, zunächst einen entsprechenden Antrag auf Feststellung einer entsprechenden Pflegebedürftigkeit und Bewilligung von Pflegeleistungen stellen.

Wann eine Pflegebedürftigkeit vorliegt, bestimmt § 14 SGB XI. Danach liegt Pflegepflegebedürftigkeit bei Person vor, „die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen. Es muss sich um Personen handeln, die körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigungen oder gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen nicht selbständig kompensieren oder bewältigen können. Die Pflegebedürftigkeit muss auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, und mit mindestens der in § 15 festgelegten Schwere bestehen“. Da es sich bei dem SGB Sozialgesetzbuch um ein Bundesrecht handelt, gelten die Voraussetzungen deutschlandweit und grds. unabhängig davon, wo Sie wohnne, also beispielsweise in Berlin, Hamburg, München, Köln, Frankfurt am Main, Stuttgart, Düsseldorf, Leipzig, Dortmund, Essen, Bremen, Dresden, Hannover, Nürnberg, Duisburg, Bochum, Wuppertal, Bielefeld, Bonn, Münster, Karlsruhe, Mannheim, Augsburg, Braunschweig, Kiel, Aachen, Chemnitz, Magdeburg, Freiburg im Breisgau, Krefeld, Lübeck, Mainz, Erfurt, Oberhausen, Rostock.

Als Leistungen kommen grundsätzlich folgende Möglichkeiten in Betracht

  • Pflege Zuhause
  • Pflege im Heim
  • alternative Pflegeformen (z.B. Pflege-Wohngemeinschaften)
     

Ob, und wenn ja, welchen Anspruch Sie gegen die Pflegekassen haben, wird nach einem bestimmten Verfahren ermittelt.

So beauftragt die Pflegekasse, nachdem Sie dort einen Antrag gestellt haben, den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) oder einen unabhängigen Gutachter, Sachverständigen damit, Ihre Pflegebedürftigkeit bzw. die Pflegebedürftigkeit der Person für welche die Begutachtung erfolgen soll, festzustellen. Hierzu vereinbart der Gutachter (z.B. Arzt, Sachverständiger) mit Ihnen einen Termin und kommt dann zur Begutachtung zu Ihnen nach Hause oder in die Pflegeeinrichtung (z.B. Altenheim, Pflegeheim).

Der Gutachter überprüft dann bei Ihnen bzw. der zu untersuchenden Person nach § 14 SGB XI die gesundheitliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit in sechs Bereichen:

  1. Mobilität (z.B. selbstständige Bewegung, selbstständig Treppe steigen, Sturzrisikos)
  2. kognitive und kommunikative Fähigkeiten (z.B. selbstständig Gespräche führen und daran teilnehmen)
  3. Verhaltensweisen und psychische Problemlage (z.B. Demenz)
  4. Selbstversorgung (z.B. selbstständige tägliche Körperpflege und waschen)
  5. Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen
  6. Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte.
     

Für jedes Kriterium werden vom Gutachter nach § 15 SGB XI entsprechende Punkte vergeben, die mit unterschiedlicher Gewichtung am Ende zu einem Gesamtwert zusammengefügt werden. Dieser Gesamtwert führt abschließend zu einer Einstufung in einem der fünf Pflegegrade (Pflegegrad 1, Pflegegrad 2, Pflegegrad 3, Pflegegrad 4, Pflegegrad 5):

  1. 12,5 bis unter 27 Gesamtpunkten = Pflegegrad 1 (geringe Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten)
  2. 27 bis unter 47,5 Gesamtpunkten = Pflegegrad 2 (erhebliche Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten)
  3. 47,5 bis unter 70 Gesamtpunkten = Pflegegrad 3 (schwere Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten),
  4. 70 bis unter 90 Gesamtpunkten = Pflegegrad 4 (schwerste Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten),
  5. 90 bis 100 Gesamtpunkten = Pflegegrad 5 (schwerste Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung.)

Nach Abschluss der Begutachtung trifft die Pflegekasse eine Entscheidung über die Feststellung der Pflegebedürftigkeit und den Pflegegrad und teilt Ihnen dies in einem Bescheid mit.

Hier kommen Sie zu der kostenlosen Widerspruchs Mustervorlage gegen die Entscheidung der Pflegekasse über die Feststellung der Pflegebedürftigkeit und des Pflegegrades:

 

2. Widerspruch und Widerspruchsverfahren gegen die Entscheidung der Pflegekasse über die Feststellung der Pflegebedürftigkeit und des Pflegegrades

Wenn die Pflegekasse in dem Bescheid eine Pflegebedürftigkeit und einen Pflegegrad feststellt, der von Ihnen gewünscht wurde und für erforderlich gehalten wird, bedarf es keiner weiteren Schritte und Sie müssen nichts weiter unternehmen.

Trifft die Pflegekasse allerdings in Ihrem Bescheid eine Entscheidung über die Pflegebedürftigkeit und den Pflegegrad, mit der Sie nicht einverstanden sind, z.B. stellt sie aufgrund des Pflegegutachtens lediglich einen Pflegegrad 2 fest, obwohl Ihrer Auffassung nach der Pflegegrad 4 oder 5 gerechtfertigt wäre, so haben Sie die Möglichkeit, innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides Widerspruch gegen die Entscheidung der Pflegekasse einzulegen. Hierzu können Sie gerne unseren Widerspruch Muster kostenlos Pflegegrad und Pflege nehmen, denn diesen haben wir Ihnen als Hilfe und Musterbrief und Mustervorlage angefertigt. Der Bescheid der Pflegekasse enthält am Ende eine Rechtsbehelfsbelehrung, aus welcher sich ergibt, wo und wie Sie den Widerspruch einlegen müssen.

Wenn Sie mit der Entscheidung der Pflegekasse nicht einverstanden sind, dann sollten Sie unbedingt Widerspruch gegen die Entscheidung einlegen, denn

  • oftmals ist die Auffassung und die Feststellung des Pflegegrads des Gutachters/Sachverständigen fehlerhaft, weil es bei kurzfristigen Begutachtungen zu dem Problem der fehlerhaften Momentaufnahme kommen kann, z.B. wenn sich die zu begutachtende Person in dem kurzen Zeitraum der Begutachtung vollständig anders verhält als dies normalerweise der Fall ist und Probleme und Schmerzen verschweigt und der Gutachter damit zu einer falschen Annahme hinsichtlich der Pflegebedürftigkeit und letztlich zu einem falschen Pflegegrad kommt,
  • teilweise beinhalten die Entscheidungen andere formale Fehler oder Verfahrensfehler, die zu einer anderen Beurteilung bzw. Aufhebung des Bescheides führen,
  • es können Fehler bei der Berechnung im Rahmen des Punktesystems erfolgt sein.

Das erstellte Gutachten wird Ihnen grundsätzlich automatisch übersandt. Dennoch bietet es sich an, nachdem Sie den Widerspruch eingelegt haben aber bevor Sie diesen begründen, Akteneinsicht bei der Behörde zu beantragen - nur so wissen Sie, welche Unterlagen, Aspekte und Gesichtspunkte der Gutachter letztlich seiner Beurteilung zugrunde gelegt hat und können diese auf ihre Rechtmäßigkeit und Fehler überprüfen. Der Antrag könnte wie folgt aussehen:

„Ich beantrage zudem höflich Akteneinsicht und bitte um Übersendung der vollständigen Akten (u.a. das Gutachten des MDK) in Kopie an mich“.

Wichtig ist in jedem Fall, dass Sie die Widerspruchsfrist von einem Monat für die Einlegung des Widerspruchs einhalten. Die Begründung des Widerspruchs kann dann, wenn Sie rechtzeitig Widerspruch eingelegt haben, auch nach dieser Frist noch erfolgen.
 

Bei Ihrer Widerspruchsbegründung, sollten Sie der Pflegekasse mitteilen, aus welchen Gründen Sie die Entscheidung des Gutachters über die Feststellung der Pflegebedürftigkeit und des Pflegegrades für rechtswidrig und falsch halten. Hier könnten z.B. folgende Punkte genannt werden:

  • Sie können z.B. ausführen, dass bei der kurzen einstündigen Begutachtung eine falsche Momentaufnahme vorlag und die zu begutachtende Person sich normalerweise ganz anders verhält und einen höheren Pflegegrad braucht.
  • Des Weiteren können Sie sich beispielsweise auf das Pflegetagebuch beziehen, in welchem der tägliche Hilfebedarf dokumentiert ist, und dies als Beweis dafür heranziehen, dass tatsächlich ein anderer, höhere Pflegegrad vorliegt und festzustellen ist.
  • Zudem können Sie weitere ärztliche Gutachten und Stellungnahmen, Entlassungsberichte der Pflegeeinrichtung und Kliniken, wo sich die zu begutachtende Person befindet oder befand, einholen und Ihrem Widerspruch beifügen.
  • Darüber hinaus sollten Sie prüfen, ob das Punktesystem ordnungsgemäß angewandt wurde und, ob das Gutachten des MDK sonstige Fehler aufweist.
     

Bei Ihrem Widerspruch, sollten Sie des Weiteren u.a. folgende Formalien und Voraussetzungen beachten:

  • Eigene und vollständige Adressdaten, z.B. Mustermann, Musterstraße, Musterstadt
  • Richtiger Name und Anschrift des Adressaten, z.B. Pflegekasse, Krankenkasse bzw. zuständige Behörde (ergibt sich aus der Rechtsbehelfsbelehrung)
  • Datum, wann Sie den Widerspruch angefertigt haben
  • Genaue Bezeichnung, Aktenzeichen, Geschäftszeichen und Datum des Bescheids der Pflegekasse
  • Im Betreff exakt aufführen, worum es geht und was man möchte, also z.B. Feststellung einer höheren Stufe des Pflegegrads
  • Widerspruchsbegründung, also genau und umfassend begründen, warum der Bescheid der Pflegekasse falsch und rechtswidrig ist.
  • Anlagen z.B. Pflegetagebuch, Stellungnahme des Pflegepersonals oder des Arztes beifügen
  • Eigenhändige Unterschrift/ten
  • Widerspruch am besten per Einschreiben verschicken oder persönlich abgeben.

Die Pflegekasse bzw. die zuständige Behörde entscheiden anschließend über Ihren Widerspruch. Kommt die Pflegekasse dann zu dem Ergebnis, dass Sie Recht haben, dann ändert sie den ursprünglichen Bescheid und hebt z.B. den Pflegegrad an.


3. Klage gegen Widerspruchsbescheid nach abgelehntem Widerspruch durch die Pflegekasse

Lehnt die Pflegekasse bzw. die zuständige Behörde allerdings Ihren Widerspruch ganz oder teilweise ab, dann können Sie gegen den Ablehnungsbescheid innerhalb eines Monats Klage beim zuständigen und örtlichen Sozialgericht einlegen. Das Gericht prüft dann u.a., ob der Gutachter des MDK bzw. die Pflegekasse die Unterlagen, ärztliche Gutachten usw. zutreffend gewürdigt und berücksichtigt hat und, ob die Entscheidung hinsichtlich des festgestellten Pflegegrads bzw. nicht festgestellten Pflegegrads zutreffend und rechtmäßig war. Zu diesem Zweck überprüft das Gericht alle vorgelegten Unterlagen und kann auch nochmals einen externen Gutachter damit beauftragen, die Pflegebedürftigkeit und den entsprechenden Pflegegrad zu begutachten und zu prüfen. Auch hier empfiehlt es sich alle Unterlagen dem Gericht zur Verfügung zu stellen, damit dieses die Entscheidung der Pflegekasse bzw. zuständigen Behörde aufhebt und eine Entscheidung trifft, die ihrem Antrag und ihren Wünschen hinsichtlich der Pflegebedürftigkeit und des Pflegegrad des entspricht. Vor der Entscheidung des Sozialgerichts findet jedoch grundsätzlich immer eine mündliche Verhandlung oder ein Erörterungstermin statt, wo Sie (und auch die Pflegekasse) noch mal die Möglichkeit haben, alle Ihre Punkte dem Gericht persönlich mitzuteilen. Abschließend trifft das Sozialgericht grundsätzlich eine Entscheidung durch ein Urteil (es besteht zudem immer auch die Möglichkeit eines außergerichtlichen Vergleiches, sodass das Sozialgericht anschließend die Sache für erledigt erklären würde und nur noch über die Kosten zu entscheiden hätte).

Zu beachten ist, dass Sie bei dem Sozialgericht auch dann Klage (sogenannte Untätigkeitsklage) gegen die Pflegekasse erheben können, wenn die Pflegekasse nicht innerhalb von drei Monaten, nachdem Sie Ihren Antrag gestellt haben, über diesen Antrag entschieden hat bzw. nicht innerhalb von drei Monaten über ihren Widerspruch entschieden hat, nachdem Sie diesen eingelegt haben. Für Klagen beim Sozialgericht, müssen Sie keine Gerichtskosten (Kosten die an die Staatskasse zu zahlen sind, damit das Sozialgericht tätig wird) tragen. Sie müssen nur Ihre Anwaltskosten tragen, wenn Sie das Verfahren verlieren sollten. Sollten Sie das Verfahren gewinnen, so trägt die Pflegekasse ihre Anwaltskosten.


4. Muster und Formulierungsvorschläge

Im Folgenden führen wir Ihnen das Muster für den Widerspruch als Widerspruch Musterbrief hinsichtlich des  Pflegegrades und der Pflegebedürftigkeit gegen Pflegekasse und verschiedene Anregungen und Formulierungsvorschläge für Ihren Widerspruch bzw. die Widerspruchsbegründung auf, welche Sie in den Widerspruch und das Widerspruchsmuster reinkopieren können - Pflege Widerspruch Muster kostenlos:

An:                                                                       Ihre Adresse:                       

Per Einschreiben mit Rückschein ja nein
Vorab per Fax an:

Datum:

Bescheid vom:
Aktenzeichen:
Betreff:

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit lege(n) ich/wir gegen den oben genannten Bescheid vom

Widerspruch

ein.

Begründung:

Entgegen ihrer Auffassung muss vorliegend der Pflegegrad … (hier Pflegegrad 1, 2, 3, 4, 5 einfügen, den Sie für richtig halten) … festgestellt und festgelegt werden.

Der Gutachter muss bei seiner nach § 14 SGB XI erfolgenden Überprüfung der Pflegebedürftigkeit und des Pflegegrades der zu begutachtenden Person die Bereiche Mobilität, kognitive und kommunikative Fähigkeiten, Verhaltensweisen und psychische Problemlage, Selbstversorgung, Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen, Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte, überprüfen.

Vorliegend ist der Gutachter bei seiner Begutachtung und in seinem Gutachten von falschen Tatsachen ausgegangen.

Denn der Gutachter hat … (hier können Sie nun die Begründung aufführen, warum Sie das Ergebnis des Gutachters für falsch halten, z.B.) …

  • … bei der kurzen einstündigen Begutachtung eine falsche Momentaufnahme wahrgenommen, denn die zu begutachtende Person Frau … /Herr…. (hier den Namen eintragen) … verhält sich normalerweise ganz anders und braucht deshalb einen höheren Pflegegrad. So kann Frau … /Herr…. (hier den Namen eintragen) …. z.B. nicht ……(hier eintragen, was die Person nicht kann oder, dass sie tatsächlich erhebliche Schmerzen hat usw.)
     
  • … auch auf das Pflegetagebuch nicht bzw. nicht richtig berücksichtigt. Wie aus dem Pflegetagebuch ersichtlich braucht, Frau … /Herr…. (hier den Namen eintragen) ….. täglich ….. (hier z.B. den täglichen Hilfebedarf aufführen, der Pflegetagebuch dokumentiert ist). Das Pflegetagebuch beweist also, dass  für Frau … /Herr…. (hier den Namen eintragen) tatsächlich ein höherer Pflegegrad vorliegt als zum Gutachter festgelegt und zwar ein Pflegegrad von … (hier Pflegegrad 1, 2, 3, 4, 5 einfügen, den Sie für richtig halten).
     
  • … das Punktesystem nach § 15 SGB XI nicht ordnungsgemäß angewandt. So hat der Gutachter… (hier die Fehler aufführen, die der Gutachter gemacht hat),
     
  • … bei seinem Gutachten folgende Fehler gemacht: … (hier aufführen, welche Fehler der Gutachter in seinem Gutachten gemacht hat bzw. was Sie für falsch halten).

Ich beantrage zudem höflich Akteneinsicht und bitte um Übersendung der vollständigen Akten (u.a. das Gutachten des MDK) in Kopie an mich.

Die weitere Begründung des Widerspruchs reiche ich dann nach erfolgter Akteneinsicht nach.

Mit freundlichen Grüßen,

Unterschrift

Anlagen

 

5. Gesetzliche Grundlagen aus dem Sozialgesetzbuch Elf (SGB XI)

Im Sozialgesetzbuch Elf (SGB XI) ist aufgeführt, wann eine Pflegebedürftigkeit nach dem Gesetz vorliegt. Sie können diese Paragrafen und den Gesetzestext z.B. kopieren und in die kostenlose Mustervorlage Widerspruch Pflegegrad als Begründung einfügen:

„§ 14 SGB XI Begriff der Pflegebedürftigkeit

(1) Pflegebedürftig im Sinne dieses Buches sind Personen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen. Es muss sich um Personen handeln, die körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigungen oder gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen nicht selbständig kompensieren oder bewältigen können. Die Pflegebedürftigkeit muss auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, und mit mindestens der in § 15 festgelegten Schwere bestehen.

(2) Maßgeblich für das Vorliegen von gesundheitlich bedingten Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten sind die in den folgenden sechs Bereichen genannten pflegefachlich begründeten Kriterien:

1. Mobilität: Positionswechsel im Bett, Halten einer stabilen Sitzposition, Umsetzen, Fortbewegen innerhalb des Wohnbereichs, Treppensteigen;

2. kognitive und kommunikative Fähigkeiten: Erkennen von Personen aus dem näheren Umfeld, örtliche Orientierung, zeitliche Orientierung, Erinnern an wesentliche Ereignisse oder Beobachtungen, Steuern von mehrschrittigen Alltagshandlungen, Treffen von Entscheidungen im Alltagsleben, Verstehen von Sachverhalten und Informationen, Erkennen von Risiken und Gefahren, Mitteilen von elementaren Bedürfnissen, Verstehen von Aufforderungen, Beteiligen an einem Gespräch;

3. Verhaltensweisen und psychische Problemlagen: motorisch geprägte Verhaltensauffälligkeiten, nächtliche Unruhe, selbstschädigendes und autoaggressives Verhalten, Beschädigen von Gegenständen, physisch aggressives Verhalten gegenüber anderen Personen, verbale Aggression, andere pflegerelevante vokale Auffälligkeiten, Abwehr pflegerischer und anderer unterstützender Maßnahmen, Wahnvorstellungen, Ängste, Antriebslosigkeit bei depressiver Stimmungslage, sozial inadäquate Verhaltensweisen, sonstige pflegerelevante inadäquate Handlungen;

4. Selbstversorgung: Waschen des vorderen Oberkörpers, Körperpflege im Bereich des Kopfes, Waschen des Intimbereichs, Duschen und Baden einschließlich Waschen der Haare, An- und Auskleiden des Oberkörpers, An- und Auskleiden des Unterkörpers, mundgerechtes Zubereiten der Nahrung und Eingießen von Getränken, Essen, Trinken, Benutzen einer Toilette oder eines Toilettenstuhls, Bewältigen der Folgen einer Harninkontinenz und Umgang mit Dauerkatheter und Urostoma, Bewältigen der Folgen einer Stuhlinkontinenz und Umgang mit Stoma, Ernährung parenteral oder über Sonde, Bestehen gravierender Probleme bei der Nahrungsaufnahme bei Kindern bis zu 18 Monaten, die einen außergewöhnlich pflegeintensiven Hilfebedarf auslösen;

5. Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen:

a) in Bezug auf Medikation, Injektionen, Versorgung intravenöser Zugänge, Absaugen und Sauerstoffgabe, Einreibungen sowie Kälte- und Wärmeanwendungen, Messung und Deutung von Körperzuständen, körpernahe Hilfsmittel,

b) in Bezug auf Verbandswechsel und Wundversorgung, Versorgung mit Stoma, regelmäßige Einmalkatheterisierung und Nutzung von Abführmethoden, Therapiemaßnahmen in häuslicher Umgebung,

c) in Bezug auf zeit- und technikintensive Maßnahmen in häuslicher Umgebung, Arztbesuche, Besuche anderer medizinischer oder therapeutischer Einrichtungen, zeitlich ausgedehnte Besuche medizinischer oder therapeutischer Einrichtungen, Besuch von Einrichtungen zur Frühförderung bei Kindern sowie

d) in Bezug auf das Einhalten einer Diät oder anderer krankheits- oder therapiebedingter Verhaltensvorschriften;

6. Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte: Gestaltung des Tagesablaufs und Anpassung an Veränderungen, Ruhen und Schlafen, Sichbeschäftigen, Vornehmen von in die Zukunft gerichteten Planungen, Interaktion mit Personen im direkten Kontakt, Kontaktpflege zu Personen außerhalb des direkten Umfelds.

(3) Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten, die dazu führen, dass die Haushaltsführung nicht mehr ohne Hilfe bewältigt werden kann, werden bei den Kriterien der in Absatz 2 genannten Bereiche berücksichtigt“.