Mahnbescheid - gerichtliches Mahnverfahren, ZPO - Mahnbescheid Widerspruch Muster kostenlos

1. Mahnverfahren – der Mahnbescheid im gerichtlichen Mahnverfahren

Im Rahmen des gerichtlichen Mahnverfahrens, welches in den §§ 688 ff ZPO geregelt ist, haben Sie die Möglichkeit schnell, kostengünstig und ohne großen Aufwand einen vollstreckbaren Titel, nämlich den Vollstreckungsbescheid, zu erlangen und mit diesem Vollstreckungsbescheid die titulierte Forderung durch den Gerichtsvollzieher zwangsvollstrecken zu lassen – zuvor muss jedoch noch der Mahnbescheid beantragt werden.

Durch das Mahnverfahren kann ein jahrelang dauernder Gerichtsprozess verhindert werden, da man grundsätzlich innerhalb von wenigen Wochen den Vollstreckungsbescheid vom Gericht übersandt bekommt - jedenfalls soweit der Schuldner, d.h. derjenige von dem man den mittels Mahnverfahren geltend gemachten Geldbetrag z.B. aufgrund eines Kaufvertrags, Mietvertrags, Dienstvertrags usw. haben möchte, nicht Widerspruch oder Einspruch einlegt.

Das Mahnverfahren bietet sich also immer dann an, wenn man möglichst  schnell “an sein Geld kommen will“, einen vollstreckbaren Titel erlangen möchten und davon ausgeht, dass der Schuldner der geltend gemachten Forderung nicht widerspricht oder Einspruch einlegt.

Zu beachten ist, dass das Mahngericht, anders als im “normalen“ Gerichtsverfahren vor dem Amts- oder Landgericht, die geltend gemachte Forderung nicht prüft, d.h. wenn Sie gegen ihren Nachbarn mittels Mahnverfahren eine Forderung von 1.000 EUR geltend machen, so prüft das Gericht nicht, ob Sie tatsächlich ein Anspruch auf dieser 1.000 EUR gegen ihren Nachbarn haben. Dies gilt selbstverständlich auch, wenn der Nachbar von Ihnen im Mahnverfahren 1.000 EUR verlangt.

Für die Einleitung des Mahnverfahrens ist im ersten Schritt lediglich ein Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides an das örtliche Mahngericht (in Köln z.B. das Amtsgericht Euskirchen) notwendig. Dabei muss der Antrag nach § 690 ZPO u.a. folgende Punkte enthalten:

  1. „die Bezeichnung der Parteien, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Prozessbevollmächtigten,
  2. die Bezeichnung des Gerichts, bei dem der Antrag gestellt wird,
  3. die Bezeichnung des Anspruchs unter bestimmter Angabe der verlangten Leistung,
  4. die Erklärung, dass der Anspruch nicht von einer Gegenleistung abhängt oder dass die Gegenleistung erbracht ist,
  5. die Bezeichnung des Gerichts, das für ein streitiges Verfahren zuständig ist“.

Der Antrag sollte online gestellt werden, damit Sie keine Fehler machen. Hier können Sie den Antrag online stellen und das Mahnverfahren einleiten: Antrag Erlass Mahnbescheid


Übersicht Mahngerichte:

Für jedes Bundesland gibt es grundsätzlich ein Mahngericht, manchmal auch zwei Mahngerichte, welches für das jeweilige Bundesland als zentrales Mahngericht festgelegt ist und fungiert. Im Weiteren erfolgt eine unverbindliche Aufführung der Mahngerichte (bitte prüfen Sie hiervon unabhängig noch einmal selbständig, welches Mahngericht für Sie zuständig ist):

  • Baden-Württemberg                      Amtsgericht Stuttgart
  • Bayern                                              Amtsgericht Coburg
  • Berlin                                                Amtsgericht Wedding
  • Brandenburg                                  Amtsgericht Wedding
  • Bremen                                            Amtsgericht Bremen
  • Hamburg                                         Amtsgericht Hamburg-Altona
  • Hessen                                             Amtsgericht Hünfeld
  • Mecklenburg-Vorpommern         Amtsgericht Hamburg-Altona
  • Niedersachsen                               Amtsgericht Uelzen
  • Nordrhein-Westfalen      
    OLG-Bezirk Köln:                           Amtsgericht Euskirchen
    Im Übrigen:                                    Amtsgericht Hagen
  • Rheinland-Pfalz                             Amtsgericht Mayen
  • Saarland                                         Amtsgericht Mayen
  • Sachsen                                          Amtsgericht Aschersleben
  • Sachsen-Anhalt                             Amtsgericht Aschersleben
  • Schleswig-Holstein                       Amtsgericht Schleswig
  • Thüringen                                      Amtsgericht Aschersleben
     

Hier kommen Sie zu der kostenlosen Widerspruchs Mustervorlage gegen den Mahnbescheid (hier müssen Sie beachten, ob Sie für den Widerspruch nicht ein vorgeschriebenes Formular verwenden müssen - nähere Informationen müssen Sie aus dem Mahnbescheid folgern):  

 

2. Widerspruch gegen Mahnbescheid im gerichtlichen Mahnverfahren

Wenn irgendjemand, z.B. ihr Nachbar, Versandhandel, Amazon Verkäufer Geschäftspartner, Kunde, Patient, Geschäft, Einrichtung, Gläubiger usw. gegen Sie – Schuldner – einen Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides beim Amtsgericht gestellt hat, weil er der Auffassung ist, dass er von Ihnen ein Geldbetrag zu bekommen hat und Sie anschließend vom Amtsgericht ein Mahnbescheid erhalten, sollten Sie prüfen, ob die geltend gemachte Forderung vollständig oder teilweise zutrifft. Ist dies nicht der Fall, d.h. Sie sind der Auffassung, dass der andere von Ihnen kein Geld oder jedenfalls nicht in der geltend gemachten Höhe verlangen kann, sollten Sie unbedingt Widerspruch gegen den Mahnbescheid einlegen.

Der Widerspruch kann sich gegen einen Teil der geltend gemachten Forderung oder gegen den vollständigen Betrag richten.

Nach Zustellung des Mahnbescheides haben Sie zwei Wochen Zeit Widerspruch beim zuständigen Mahngericht einzulegen (die Adresse des Mahngericht ergibt sich aus der Rechtsbehelfsbelehrung auf dem Mahnbescheid).

Wenn Sie einen Widerspruch einlegen, sollten Sie u.a. folgende Voraussetzungen und Formalien beachten:

  • Richtige Anschrift des Mahngerichts,
  • Eigene vollständige Adressdaten
  • Datum, wann Sie den Widerspruch erstellt haben
  • Genaues Geschäftszeichen des Mahnbescheids gegen welchen Sie sich wehren möchte
  • Im Betreff aufführen, worum es geht und was man möchte, also z.B. Widerspruch gegen Mahnbescheid
  • Mitteilen, ob Sie gegen die vollständige Forderung oder nur gegen ein Teil der Forderung Widerspruch einlegen
  • Keine Widerspruchsbegründung erforderlich und sollte grundsätzlich auch nicht erfolgen, d.h. Sie sollten zunächst lediglich fristgerecht Widerspruch einlegen und erst abwarten, ob der Andere seine Forderung gerichtlich geltend macht und wenn ja, wie er die Klage dann begründet. Anschließend können Sie immer noch vortragen, warum die Forderung nicht besteht.
  • Eigenhändige Unterschrift/ten
  • Widerspruch schriftlich einlegen – Fax oder E-Mail reicht nicht aus.
     

Sie können Ihren Widerspruch zwar theoretisch begründen, sollten dies aber grundsätzlich nicht tun. Da Sie oftmals nicht wissen, wie der Andere seine Forderung begründet, bietet es sich an, dass Sie erst einmal fristgerecht Widerspruch ohne eine Widerspruchsbegründung einzulegen. Dann muss der Andere erstmal eine mögliche anschließende Klage begründen und Sie wissen dann, worauf sich der Andere stützt und können dann Gegenargumente vortragen. Es steht Ihnen aber natürlich frei, ob Sie nicht direkt im Widerspruch eine Begründung aufführen und z.B. Beweise benennen.

Wenn Sie Widerspruch eingelegt haben, ist das Mahnverfahren abgeschlossen (es erfolgt dann im zweiten Schritt kein Vollstreckungsbescheid mehr, gegen welchen Sie Einspruch einlegen müsste, damit der Andere daraus nicht die Zwangsvollstreckung betreiben kann). Das Mahngericht teilt dem Anderen (Antragsteller) dann mit, dass Widerspruch eingelegt wurde, übersendet dem Anderen zusätzlich eine Gerichtskostenrechnung für das bisherige Verfahren und fragt bei diesem nach, ob er die Sache damit auf sich beruhen lassen möchte oder, ob er die Sache an das zuständige Gericht abgeben möchte, damit aus den Mahnverfahren ein “normales“ Klageverfahren wird. Wenn der Andere seine Forderung weiter geltend machen möchte, so muss er zunächst die Gerichtskostenrechnung bezahlen und dem Gericht mitteilen, dass er seinen Anspruch weiter gerichtlich verfolgen möchte. Dann wird aus dem Mahnverfahren ein “normales“ Klageverfahren und das Gericht wird die Sache anschließend mittels Urteil, Vergleich usw. entscheiden.

 

3. Muster und Formulierungsvorschläge

Im Folgenden führen wir Ihnen ein Widerspruchsmuster für den Widerspruch gegen den Mahnbescheid auf - Mahnbescheid Widerspruch Muster kostenlos:

An:                                                                       Ihre Adresse:                       

Per Einschreiben mit Rückschein ja nein
Vorab per Fax an:

Datum:

Bescheid vom:
Aktenzeichen:
Betreff:

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit lege(n) ich/wir gegen den oben genannten Bescheid vom

Widerspruch

ein.

Begründung:

Die geltend gemachte Forderung ist unbegründet.

(oder Sie schreiben, bei einer teilweise begründeten Forderung:)

Die geltend gemachte Forderung ist in Höhe von … EUR unbegründet. Hinsichtlich dieses unbegründeten Betrages wird Widerspruch eingelegt.

Mit freundlichen Grüßen,

Unterschrift

Anlagen

 

4. Gesetzliche Grundlagen aus der Zivilprozessordnung (ZPO)

In der Zivilprozessordnung (ZPO) ist das Mahnverfahren umfassend geregelt. Wir möchten Ihnen im Folgenden beispielhaft einige entsprechende Paragrafen mit dem Gesetzestext aufführen. Sie können diese Paragrafen und den Gesetzestext z.B. kopieren und in die kostenlose Mustervorlage Mahnbescheid als Begründung einfügen:

„§ 690 ZPO Mahnantrag

(1) Der Antrag muss auf den Erlass eines Mahnbescheids gerichtet sein und enthalten:

1. die Bezeichnung der Parteien, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Prozessbevollmächtigten;

2. die Bezeichnung des Gerichts, bei dem der Antrag gestellt wird;

3. die Bezeichnung des Anspruchs unter bestimmter Angabe der verlangten Leistung; Haupt- und Nebenforderungen sind gesondert und einzeln zu bezeichnen, Ansprüche aus Verträgen gemäß den §§ 491 bis 508 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, auch unter Angabe des Datums des Vertragsabschlusses und des gemäß § 492 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzugebenden effektiven Jahreszinses;

4. die Erklärung, dass der Anspruch nicht von einer Gegenleistung abhängt oder dass die Gegenleistung erbracht ist;

5. die Bezeichnung des Gerichts, das für ein streitiges Verfahren zuständig ist.

(2) Der Antrag bedarf der handschriftlichen Unterzeichnung“.

 

„§ 692 ZPO Mahnbescheid

(1) Der Mahnbescheid enthält:

1. die in § 690 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 bezeichneten Erfordernisse des Antrags;

2. den Hinweis, dass das Gericht nicht geprüft hat, ob dem Antragsteller der geltend gemachte Anspruch zusteht;

3. die Aufforderung, innerhalb von zwei Wochen seit der Zustellung des Mahnbescheids, soweit der geltend gemachte Anspruch als begründet angesehen wird, die behauptete Schuld nebst den geforderten Zinsen und der dem Betrag nach bezeichneten Kosten zu begleichen oder dem Gericht mitzuteilen, ob und in welchem Umfang dem geltend gemachten Anspruch widersprochen wird;

4. den Hinweis, dass ein dem Mahnbescheid entsprechender Vollstreckungsbescheid ergehen kann, aus dem der Antragsteller die Zwangsvollstreckung betreiben kann, falls der Antragsgegner nicht bis zum Fristablauf Widerspruch erhoben hat;

5. für den Fall, dass Formulare eingeführt sind, den Hinweis, dass der Widerspruch mit einem Formular der beigefügten Art erhoben werden soll, das auch bei jedem Amtsgericht erhältlich ist und ausgefüllt werden kann;

6. für den Fall des Widerspruchs die Ankündigung, an welches Gericht die Sache abgegeben wird, mit dem Hinweis, dass diesem Gericht die Prüfung seiner Zuständigkeit vorbehalten bleibt.

(2) An Stelle einer handschriftlichen Unterzeichnung genügt ein entsprechender Stempelabdruck oder eine elektronische Signatur“.

 

„§ 694 ZPO Widerspruch gegen den Mahnbescheid

(1) Der Antragsgegner kann gegen den Anspruch oder einen Teil des Anspruchs bei dem Gericht, das den Mahnbescheid erlassen hat, schriftlich Widerspruch erheben, solange der Vollstreckungsbescheid nicht verfügt ist.

(2) Ein verspäteter Widerspruch wird als Einspruch behandelt. Dies ist dem Antragsgegner, der den Widerspruch erhoben hat, mitzuteilen“.

 

„§ 695 ZPO Mitteilung des Widerspruchs; Abschriften

Das Gericht hat den Antragsteller von dem Widerspruch und dem Zeitpunkt seiner Erhebung in Kenntnis zu setzen. Wird das Mahnverfahren nicht maschinell bearbeitet, so soll der Antragsgegner die erforderliche Zahl von Abschriften mit dem Widerspruch einreichen“.

 

„§ 696 ZPO Verfahren nach Widerspruch

(1) Wird rechtzeitig Widerspruch erhoben und beantragt eine Partei die Durchführung des streitigen Verfahrens, so gibt das Gericht, das den Mahnbescheid erlassen hat, den Rechtsstreit von Amts wegen an das Gericht ab, das in dem Mahnbescheid gemäß § 692 Abs. 1 Nr. 1 bezeichnet worden ist, wenn die Parteien übereinstimmend die Abgabe an ein anderes Gericht verlangen, an dieses. Der Antrag kann in den Antrag auf Erlass des Mahnbescheids aufgenommen werden. Die Abgabe ist den Parteien mitzuteilen; sie ist nicht anfechtbar. Mit Eingang der Akten bei dem Gericht, an das er abgegeben wird, gilt der Rechtsstreit als dort anhängig. § 281 Abs. 3 Satz 1 gilt entsprechend.

(2) Ist das Mahnverfahren maschinell bearbeitet worden, so tritt, sofern die Akte nicht elektronisch übermittelt wird, an die Stelle der Akten ein maschinell erstellter Aktenausdruck. Für diesen gelten die Vorschriften über die Beweiskraft öffentlicher Urkunden entsprechend. § 298 findet keine Anwendung.

(3) Die Streitsache gilt als mit Zustellung des Mahnbescheids rechtshängig geworden, wenn sie alsbald nach der Erhebung des Widerspruchs abgegeben wird.

(4) Der Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens kann bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Antragsgegners zur Hauptsache zurückgenommen werden. Die Zurücknahme kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. Mit der Zurücknahme ist die Streitsache als nicht rechtshängig geworden anzusehen.

(5) Das Gericht, an das der Rechtsstreit abgegeben ist, ist hierdurch in seiner Zuständigkeit nicht gebunden“.