Gewerbe und Gewerbeuntersagung - Unzuverlässigkeit, Gewerberecht - Widerspruch Muster Gewerbe kostenlos

1. Gewerbe und Gewerbeuntersagung

Grundsätzlich kann jedermann nach der Gewerbeordnung (GewO) ein Gewerbe ohne besondere Erlaubnis, nach Anmeldung bei der zuständigen Behörde, führen. Unter dem Begriff „Gewerbe“ versteht man dabei jede erlaubte, selbständige, nach außen erkennbare Tätigkeit, die planmäßig, für eine gewisse Dauer und zum Zwecke der Gewinnerzielung ausgeübt wird und kein freier Beruf (z.B. Anwalt) ist, d.h. Sie können z.B. ein Gaststättengewerbe, Restaurantgewerbe, Shisha Bar, Cocktailbar usw. beispielsweise in den Städten Berlin, Hamburg, München, Köln, Frankfurt am Main, Stuttgart, Düsseldorf, Leipzig, Dortmund, Essen, Bremen, Dresden, Hannover, Nürnberg, Duisburg, Bochum, Wuppertal, Bielefeld, Bonn, Münster, Karlsruhe, Mannheim, Wiesbaden, Mönchengladbach, Gelsenkirchen, Braunschweig, Aachen, Chemnitz, Magdeburg, Freiburg im Breisgau, Lübeck, Mainz, Oberhausen, Rostock, betreiben. In der Gewerbeordnung sind jedoch auch erlaubnispflichtige Gewerbe geregelt, für das Sie, wenn Sie ein solches Gewerbe betreiben wollen, eine besondere Erlaubnis des Gewerbeamtes benötigen würden z.B. für Gewerbe in Zusammenhang mit Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit, Glücksspiele, Spielhallen, Bewachungsgewerbe, Immobilienmakler, Versicherungsberater. Gegen eine Gewerbeuntersagung kann man Widerspruch einlegen. Wir haben Ihnen einen Widerspruch Musterbrief entworfen: Widerspruch Muster kostenlos Gewerbeuntersagung Gewerbe.

Wenn Sie ein Gewerbe eröffnet haben, kann die zuständige Behörde z.B. Gewerbeamt, allerdings die Ausübung des Gewerbes u.a. mit einer Gewerbeuntersagung nach § 35 GewO untersagen, wenn die für das Gewerbe erforderliche Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden – also z.B. von Ihnen - nicht mehr gegeben ist und die Untersagung zum Schutz der Allgemeinheit erforderlich ist, d.h. die Behörde also davon ausgeht, dass der Gewerbetreibende unzuverlässig ist.

Gegen eine solche Gewerbeuntersagung des Gewerbeamtes, können sie sich teilweise grundsätzlich mit Widerspruch wehren - in anderen Fällen, d.h. wenn das Widerspruchsverfahren im jeweiligen Bundesland für diesen Bereich abgeschafft ist, müsste man direkt Klage vor dem Verwaltungsgericht oder ein gerichtliches Eilverfahren einlegen (prüfen Sie also unbedingt immer, ob Sie überhaupt Widerspruch einlegen können). Wir haben daher für Sie einen Muster Widerspruch Gewerbeuntersagung erstellt, damit Sie wissen, wie man richtig Widerspruch einlegt.
 

Hier kommen Sie zu der kostenlosen Widerspruchs Mustervorlage Gewerbeuntersagung:

 

2. Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit

Mit einer Gewerbeuntersagung verbietet das Gewerbeamt Ihnen als  Gewerbetreibenden, dass Sie ihr Gewerbe ganz oder teilweise weiter auszuüben dürfen. Für diese Gewerbeuntersagung müssen dabei Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Person in Bezug auf dieses Gewerbe belegen.

Das Gewerbeamt definiert die Unzuverlässigkeit wie folgt:

Als gewerberechtlich unzuverlässig im Sinne des § 35 der Gewerbeordnung (GewO) ist anzusehen, wer nach dem Gesamtbild seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er das von ihm ausgeübte Gewerbe künftig (Zukunftsprognose) ordnungsgemäß betreibt oder betreiben wird. Nicht ordnungsgemäß ist die Gewerbeausübung für das Gewerbeamt immer dann, wenn der Gewerbetreibende nicht den Willen hat oder nicht in der Lage ist, die im öffentlichen Interesse zu fordernde einwandfreie Führung seines Gewerbes zu gewährleisten.

 

3. Wann und in welchen Fällen liegt eine Unzuverlässigkeit vor?

Das Gewerbeamt nimmt u.a. bei folgenden Gründen eine Unzuverlässigkeit bei Ihnen als Gewerbetreibenden bzw. bei mit der Leitung des Gewerbebetriebs bestimmten Person an und leitet regelmäßig das Gewerbeuntersagungsverfahren ein:

  • Sie haben die Steuern nicht oder erheblich verspätet gezahlt oder Steuererklärungen werden beim Finanzamt nicht oder erheblich verzögert abgegeben, sodass Verbindlichkeiten gegenüber dem Finanzamt entstehen,
  • Die sozialversicherungsrechtlichen Pflichten werden von Ihnen missachtet, d.h. Beiträge der Sozialversicherung werden nicht abgeführt,
  • Sie oder die mit der Leitung des Gewerbes beauftragte Personen haben Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten begangen, welche im Bezug zu dem ausgeübten Gewerbe stehen,
  • Es liegt eine mangelnde wirtschaftliche Leistungsfähigkeit bei Ihnen bzw. des von Ihnen ausgeübten Gewerbes vor,
  • Es mangelt Ihnen als Gewerbetreibenden an dem erforderlichen beruflichen Verantwortungsbewusstsein.
     

4. Das Gewerbeuntersagungsverfahrens - Widerspruch

Wenn Sie das Gewerbe betreiben und das Gewerbeamt Gründe für eine Unzuverlässigkeit und die Durchführung des Gewerbeuntersagungsverfahren bei Ihnen sieht, dann teilt Ihnen das Gewerbeamt dieses schriftlich in einem Anhörungsbogen mit und begründet zugleich seine Auffassung. Ihnen wird dann innerhalb einer Frist die Möglichkeit eingeräumt, zu den Vorwürfen des Gewerbeamtes Stellung zu nehmen und diese im besten Falle zu entkräften.

Können Sie das Gewerbeamt überzeugen, dass keine Gründe für eine Unzuverlässigkeit und ein Gewerbeuntersagungsverfahrens vorliegen, so erlässt die Behörde anschließend keine entsprechende Verfügung in einem Bescheid.

Können Sie jedoch entsprechende Vorwürfe und Anhaltspunkte der Behörde nicht entkräften, so erlässt die zuständige Behörde mittels Bescheid eine Gewerbeuntersagungsverfügung. Diese Gewerbeuntersagungsverfügung hat weitreichende Folgen, da sie quasi einem Berufsverbot gleich kommt und Ihnen rechtlich die Ausübung des Gewerbes verbietet.

Gegen diesen Bescheid können Sie jedoch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch oder Klage einlegen (ob Sie Widerspruch oder doch direkt Klage gegen den behördlichen Bescheid, d.h. Gewerbeuntersagungsverfügung, einlegen müssen, ergibt sich grundsätzlich aus der Rechtsbehelfsbelehrung, welche sich am Ende der Gewerbeuntersagungsverfügung befindet). Sie sollten unbedingt Widerspruch oder Klage einlegen, damit Sie Ihren Beruf weiter ausüben dürfen (in bestimmten Fällen der sofortigen Anordnung der Vollziehung, ist zudem ein gerichtliches Eilverfahren notwendig). Denn wenn Sie keinen Widerspruch (oder Klage) einlegen, dann wird der Untersagungsbescheid bestandskräftig, also grundsätzlich nicht mehr angreifbar, und Sie können frühestens nach einem Jahr (nur in Ausnahmefällen früher) einen Antrag auf Wiedergestattung der Ausübung der selbständigen gewerblichen Tätigkeit stellen. Voraussetzung für eine erfolgreiche Antragstellung wäre dann das Vorliegen von Tatsachen, die die Annahme rechtfertigen, dass bei Ihnen eine gewerberechtliche Unzuverlässigkeit nicht mehr vorliegt (sog. "positive Zukunftsprognose"). Damit es gar nicht so weit kommt, sollten Sie unbedingt zuvor bereits Widerspruch oder Klage einlegen. Um Ihnen zu helfen und damit Sie widersprechen können, haben wir daher  für Sie einen Muster Widerspruch Gewerbeuntersagung, quais ein Musterbrief an die Behörde, erstellt.

Sie sollten den Widerspruch zudem begründen und in der Widerspruchsbegründung die Aspekte und Gründe aufführen, warum Sie z.B. doch zuverlässig sind, weil Sie die Steuern zwar erst nach der wiederholten Aufforderung durch das Finanzamt gezahlt haben, aber dann sofort den vollständigen Betrag ausgeglichen haben. Oder, dass sich die finanzielle Situation bei Ihnen aktuell deutliche verbessert hat, weil Sie geerbt haben oder durch Schenkung oder Verkauf von Eigentum zu Vermögen gekommen sind. Sie sollten Ihrem Widerspruch zudem in der Anlage Nachweise für Ihre Ausführungen beilegen, also z.B. Zahlungsbelege, Kontoauszüge.

Wenn Sie einen Widerspruch einlegen, sollten Sie u.a. folgende Voraussetzungen und Formalien beachten:

  • Richtiger Name und Anschrift des Adressaten, z.B. Gewerbeamt
  • Eigene vollständige Adressdaten (Herr Mustermann, Musterstraße xy, ...)
  • Datum, wann der Widerspruch erstellt wurde
  • Genaue Bezeichnung, Aktenzeichen, Geschäftszeichen und Datum des Bescheids bzw. Gewerbeuntersagungsverfügung, gegen welchen man sich wehren möchte
  • Im Betreff exakt aufführen, worum es geht und was man möchte, also z.B. die Aufhebung der Gewerbeuntersagung
  • Widerspruchsbegründung, also genau und umfassend begründen, warum der Bescheid und die Verfügung falsch und rechtswidrig sind.
  • Anlagen beifügen, damit Sie Ihren Anspruch und Anliegen beweisen können, z.B. Steruerklärungen.
  • Eigenhändige Unterschrift/ten
  • Widerspruch am besten per Einschreiben verschicken oder persönlich abgeben.
     

5. Muster und Formulierungsvorschläge

Im Folgenden führen wir Ihnen das Muster für den Widerspruch und verschiedene Anregungen und Formulierungsvorschläge für Ihren Widerspruch bzw. die Widerspruchsbegründung auf, welche Sie in den Widerspruch und das Widerspruchsmuster reinkopieren können - Gewerbeuntersagung Widerspruch Muster kostenlos:

An:                                                                       Ihre Adresse:   

Per Einschreiben mit Rückschein ja nein
Vorab per Fax an:

Datum:

Bescheid vom:
Aktenzeichen:
Betreff:

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit lege(n) ich/wir gegen den oben genannten Bescheid vom

Widerspruch

ein.

Begründung:

Sie haben nach § 35 GewO eine Untersagungsverfügung wegen angeblicher Unzuverlässigkeit erlassen. Aufgrund dessen kann ich mein Gewerbe derzeit nun nicht mehr ausüben. Ihr Bescheid ist rechtswidrig, denn es liegen keinerlei Gründe vor, die eine Gewerbeuntersagung nach § 35 GewO rechtfertigen würden.

Ich werde Ihnen das im Folgenden gerne näher erläutern und nehme zu Ihren Vorwürfen wie folgt Stellung: ...... (hier weitere Gründe aufführen)

Ich bitte Sie, Ihren Bescheid unter der Berücksichtigung dieser Punkte nochmals zu prüfen.

Mit freundlichen Grüßen,

Unterschrift

Anlagen

 

6. Gesetzestext nach § 35 Gewerbeordnung GewO für eine Untersagungsverfügung

Im Folgenden führen wir Ihnen noch den Gesetzestext von § 35 Gewerbeordnung GewO auf, aus welchem sich die Voraussetzungen für die Unzuverlässigkeit ergeben. Sie können diesen Paragrafen und den Gesetzestext z.B. kopieren und in die kostenlose Mustervorlage Widerspruch Gewerbe und Gewerbeuntersagung als Begründung einfügen:
 

„§ 35 Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit

(1) Die Ausübung eines Gewerbes ist von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Person in bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutze der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. Die Untersagung kann auch auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person sowie auf einzelne andere oder auf alle Gewerbe erstreckt werden, soweit die festgestellten Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Gewerbetreibende auch für diese Tätigkeiten oder Gewerbe unzuverlässig ist. Das Untersagungsverfahren kann fortgesetzt werden, auch wenn der Betrieb des Gewerbes während des Verfahrens aufgegeben wird.

(2) Dem Gewerbetreibenden kann auf seinen Antrag von der zuständigen Behörde gestattet werden, den Gewerbebetrieb durch einen Stellvertreter (§ 45) fortzuführen, der die Gewähr für eine ordnungsgemäße Führung des Gewerbebetriebes bietet.

(3) Will die Verwaltungsbehörde in dem Untersagungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen einen Gewerbetreibenden gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil von dem Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich bezieht auf

1. die Feststellung des Sachverhalts,

2. die Beurteilung der Schuldfrage oder

3. die Beurteilung der Frage, ob er bei weiterer Ausübung des Gewerbes erhebliche rechtswidrige Taten im Sinne des § 70 des Strafgesetzbuches begehen wird und ob zur Abwehr dieser Gefahren die Untersagung des Gewerbes angebracht ist.

Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Die Entscheidung über ein vorläufiges Berufsverbot (§ 132a der Strafprozeßordnung), der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(4) Vor der Untersagung sollen, soweit besondere staatliche Aufsichtsbehörden bestehen, die Aufsichtsbehörden, ferner die zuständige Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer und, soweit es sich um eine Genossenschaft handelt, auch der Prüfungsverband gehört werden, dem die Genossenschaft angehört. Ihnen sind die gegen den Gewerbetreibenden erhobenen Vorwürfe mitzuteilen und die zur Abgabe der Stellungnahme erforderlichen Unterlagen zu übersenden. Die Anhörung der vorgenannten Stellen kann unterbleiben, wenn Gefahr im Verzuge ist; in diesem Falle sind diese Stellen zu unterrichten.

(6) Dem Gewerbetreibenden ist von der zuständigen Behörde auf Grund eines an die Behörde zu richtenden schriftlichen oder elektronischen Antrages die persönliche Ausübung des Gewerbes wieder zu gestatten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß eine Unzuverlässigkeit im Sinne des Absatzes 1 nicht mehr vorliegt. Vor Ablauf eines Jahres nach Durchführung der Untersagungsverfügung kann die Wiederaufnahme nur gestattet werden, wenn hierfür besondere Gründe vorliegen.

(7) Zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk der Gewerbetreibende eine gewerbliche Niederlassung unterhält oder in den Fällen des Absatzes 2 oder 6 unterhalten will. Bei Fehlen einer gewerblichen Niederlassung sind die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll. Für die Vollstreckung der Gewerbeuntersagung sind auch die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll.

(7a) Die Untersagung kann auch gegen Vertretungsberechtigte oder mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragte Personen ausgesprochen werden. Das Untersagungsverfahren gegen diese Personen kann unabhängig von dem Verlauf des Untersagungsverfahrens gegen den Gewerbetreibenden fortgesetzt werden. Die Absätze 1 und 3 bis 7 sind entsprechend anzuwenden.

(8) Soweit für einzelne Gewerbe besondere Untersagungs- oder Betriebsschließungsvorschriften bestehen, die auf die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden abstellen, oder eine für das Gewerbe erteilte Zulassung wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zurückgenommen oder widerrufen werden kann, sind die Absätze 1 bis 7a nicht anzuwenden. Dies gilt nicht für Vorschriften, die Gewerbeuntersagungen oder Betriebsschließungen durch strafgerichtliches Urteil vorsehen.

(9) Die Absätze 1 bis 8 sind auf Genossenschaften entsprechend anzuwenden, auch wenn sich ihr Geschäftsbetrieb auf den Kreis der Mitglieder beschränkt; sie finden ferner Anwendung auf den Handel mit Arzneimitteln, mit Losen von Lotterien und Ausspielungen sowie mit Bezugs- und Anteilscheinen auf solche Lose und auf den Betrieb von Wettannahmestellen aller Art“.